816 Grafschaft Baden und untere freie Aemter.
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in der Grafschaft Baden und den untern freien Acmtern regierenden Stände angetroffen werden, ' ^Fuß gesetzt werden, ohne daß sie das Wcrbgeld, wenn sie cö nicht mehr ganz haben, den RccrutcnsU) ^ ^ ^zurückzustellen verbunden sind; diese haben sich mit dem noch vorhandenen zu begnügen. Absch« „n-S«. (1745.) Obige Verordnung wird ratificiert. Es wird noch beigefügt, daß diejenigen, welcheerlaubte Kriegsdienste anwerben lassen, bei ihrer Rückkunft von den Landvögtcn zu gebührender Bereuund Strafe sollen gezogen werden. Absch. 22, 8 10. S7. (1755.) Dem Brigadier von Roll ^^llthurn, Capitain-Commandant unter der königlich französischen Schweizcrgarde, wird untergestattet, in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern für die von ihm commandicrtedes Prinzen von Dombes zehn Mann zu werben. Absch. 147, 8 16.
II. Kirchenimmunität. ...
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Art. S«. (1752.) Auö Anlaß des im Abschnitte Grafschaft Baden (Stifte und Klöster, Art. 4^ ^Vorfalls verordnen die Gesandten für die Grafschaft Baden und die untern freien Aemter, „daß,„Straßenräuber at viarum publieariim Ai'assnlores und axßre«.>ivre« «X insiüii», Meuchelmörder
„Befehl geben und hilfliche Hand bieten, die verräthcrlichen vorsätzlichen Todtschlägcr, alle dte>e>t^^„an öffentlichen Zollstätten und an publiken Geldern einen Diebstahl begehen oder die ack ^1""'
..meten Gelder diebisch angreifen, alle Falschmünzer oder die, welche Münzen beschneiden, inglcicknn n ^ ^„und Diebe, so von denen jüngsthin zu Baden und Brcmgarten mit dem Rad Hingerichteten R?NN„monets und Grand LouiS angegeben und in ein öffentliches Signalement gebracht worden, sich ^„in eine Kirche oder ein Kloster flüchten könnten, der Pfarrer des Ortö alsoglcich Sorge„ein solcher nicht echappicrcn könne, widrigenfalls aber verantwortlich sein soll". Darauf soll c»i ^brecher vom Landvogte requiriert werden, indem derselbe in einem Schein erklärt, daß man ^
quenten auf dem Weg Rechtens verfahren und ibn, wenn er unschuldig erfunden werde, freilassen S>>
die Herausgabe verweigert, so soll derselbe mit Gewalt auö der Kirche oder dem Kloster geholt ngcringern Verbrechen sollen die Schuldigen auf einen Revers <Ie n»n oceick«;nüo vol mutil -mä" Herabei Widersetzlichkeit «utlwiitalivv herausgenommen werden können. Die Verordnung soll, tve»» tN
ist, sofort publiciert werden. Zürichs und Berns Gesandtschaften nehmen das Project ^
glarnerische Gesandte reformierter Konfession erklärt, daß seine Obern in deir gemeinenmen- und Diebsgesindel gar keine Asyle gestatten wollen. Er nimmt das Angehörte »ck reto"^katholische Gesandte erklärt, daß seine Obern der Ansicht seien, der Papst werde auf Bitten ^^rsch'^,katholischen Eidgenossenschaft so viel von dem Recht des Asyls fallen lassen, daß für die ^„1^
eine allgemeine Einrichtung werde getroffen werden können, widrigenfalls seine Obern durch l^ihrer Religion die Regierung nicht anders, als nach Maßgabe der katholischen Principicn werdenAbsch. 105, 8 18.