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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft Baden und untere freie Aemter. 813

«^5 iubesalzen" und sich dafür mit GlaruS auf dem früher beobachteten Fuß mit einer Summe

°h>>e 'bm für diese zwei Jahre die Besalzung zu überlassen. Die Gesandten von Zürich und Bern,

Aib ^"""on, nehmen diesen Anzug »<I rekvreiulum. Abjch 147, 8 20. II »47. (1758.) In Folge vonUntervögte, daß der glarnerische Salzadmodiator Zopfi die Grafschaft theilS mit schlechtembohen verlange,.werden die Salzauömcfscr und der Salzadmodiator verhört,P, zuletzt auch GlaruS das Syndicat als daö bekannte Forum anerkannt hatte. Alsdann wird folgendegemacht: 1) Ein Faß bayerischen Salzes, wie es bisher in die Grafschaft und in die untern freien^cfert worden ist, enthaltend 7 Viertel gewöhnliches Grafschaftsmaß (15 Viertel nach dem größernAi>A. Mellingcrmaß) soll bis nach Koblenz für die Grafschaft, bis nach Mellingen für die untern^e geliefert, den AuSmcssern der Grafschaft und der untern freien Aemter für 18 gute Gulden über- 2) Dieses Salz soll in der Grafschaft und den untern freien Aemtern, wo daö GrafschaftS.

um 19 gute Batzen, zu Baden und Mellingen, wo größeres Maß, zu 2t guten BatzenAal, " ; die Fracht von Koblenz und Mellingen haben die Auöincsser zu tragen. 3) DaS Lothrin-^ Admodiator den AuSmcssern das Faß zu 17 Viertel gewöhnliches Badenermaß um 22 gute^dshut überlassen, welche dann das Viertel nach Grasschaftömaß zu 22, nach Badener. und Mel-^ ^«ten Gatzen abzugeben haben. 4) DaS hallische Salz, daS Faß zu 18 (resp. 16) Viertellirs^ At er bis nach Koblenz für die Grafschaft, bis nach Mellingen für die untern freien Aemter ge-AuSmesscrn um 22 Gld. 12'/, Kr. zu überlassen und von diesen daS Viertel um 22 (resp. 27)ausmcsscn zu lassen. Mängel am Maß hat der Admodiator den AuSmcssern zu vergüten. 5) Die>>°« der " ^ben den Admodiator nach dem Kurs des dicßjährigen MünzmandatS zu bezahlen. 6) Daö Ver-den, , "^br fremden Salzes ist zu erneuern. 7) Der Landvogt und daö Oberamt der Grafschaft und der5»Ilg Remter haben über die Befolgung dieser Ordnung zu wachen. Klagen anzunehmen und nöthigen^ Obrigkeiten ^curneren. Dem Landvogteiamt, dem Salzadmodiator und einigen Untervögten^ ^""d diese Ordnung zugestellt. Die Gesandtschaft von Bern, ohne Instruction, nimmt dieseAbschied. Die in dieser Sache aufgelaufenen Kosten (161 Gulden) nebst den Sitzgcldern^ ^ salzadmodiator zu bezahlen auferlegt, wozu die glarnerssche Gesandtschaft nicht stimmt; sie nimmt>, ^ivrenlluw, während die Gesandten von Zürich und Bern die Rechte ihrer gn. Herren und> ""behalten. Absch. 184, 8 19. II (1759.) Bern beklagt sich, daß seinem SalzregaleSchleichhandel der zürcherischen Salzauömesser bedeutender Abbruch geschehe. Die Gesandtschaft von>s^"^richt Abhülfe und ersucht auch Bern auf die Angehörigen des Bern angewiesenen DistrictcS einzu haben. Absch. 192, 8 25. II »1». (1759.) Daö Recht der Besalzung beginnt und endet^'ih' ^ Ac, an welchem ein Landvogt sein Amt antritt und niederlegt, d. h. am Neu-St. Johannistag.^>el», . ' ^ Ii). Ii (1759.) Da sich bei der Untersuchung der Ausführung obiger Ordnung (Art. 37)""sch'rdcnc, auch fremde Maße von den Salzausmesscrn gebraucht werden, so wird gutbcfunden,""weder auf eines oder auf zwei, nämlich auf daö große Badener-, Brcmgartner- und Mellinger-^ " "uf das gewöhnliche Badencr Kernenvicrtcl zu reduciere», zu welchem Behuf den AuSmcssern gefoch,^Xsg Maße zuzustellen seien. Ucbrigenö bleibt bei der früher,, Verordnung; daö Verbot deS geheimen^ Verkaufs von Salz isteuerdingS zu publieiercn. Dem Landvogt wird aufgetragen, sich zu erkun-^^ster in der Grafschaft und die Wirthe in den Bädern ihr Salz nicht bei den AuSmcssern'b>ch- 193, 8 19. » »t. (1759.) Da die Besalzung der letzten zwei Rcgierungöjahre so viele