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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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812 Grafschaft Baden und untere freie Aemter.

und Polizeiemolumente handle. Bern will die Gleichheit der Stimmen gestatten, aber ohne M

die Emolumente, Sesselgelder oder anderes, und wünscht baldige Beendigung dieser Streitsache. Glarholt nun sein Begehren und die 1769 vorgeführte Begründung desselben. Endlich wird folgende ^zu der von Bern bereits vorgebrachten Einschränkung beantragt und von der zürcherischen Gcsa»rekeienüum genommen:Die Zählung der Stimmen den Händen nach soll bloö bei pur Judicial-zwischen Particularen oder Gemeinden gelten, wo einzig um Sachen zu thun, welche daSPartikularen oder Gemeinden allein angehen und mit andern in Regalien, hoheitliche Rechte »

fachen einschlagenden nicht die mindeste Verwandtschaft haben". Absch. 337, 8 12. 34 die

willfahrt nun GlaruS auö frcundeidgenössischer Gefälligkeit, jedoch mit der deutlichen Erklärung,

GlaruS verlangte Art, die Stimmen zu zählen, bloS bei reinen Judicialhändeln zwischen Partie .^i>Gemeinden stattfinden soll, bei welchen cS sich einzig um Sachen handelt, welche daS Interesse diese ^Particularen oder Gemeinden betreffen und mit Regalien, hoheitlichen Rechten und Polizeisachen >» Podeste Verwandtschaft haben. In vermischten Fällen soll die Frage, ob die Sache ein Civilstreit odcr ^lizei- oder hoheitliche Sache sei, auf dem Syndikat selbst por majnrs ohne Zulassung von Protei»vation oder Ilekvrenüum entschieden und niemals daraus eine StandeSsachc gemacht werden,dieser Gleichgültigkeit der Stimmen in Rechtssachen zu keinen Zeiten einige Consequenz gezogen ^r^'auf obrigkeitliche Gefälle, Stuben- oder Scsselgelder noch auf irgend welche Emolumente ausg> ^dürfe. Bern stimmt diesen Cautelcn bei. Die Gesandtschaft von GlaruS hinterbringt mitAngehörte. Absch. 347, 8 11. !> 142. (1774.) GlaruS läßt es bei der Erklärung Zürichsund bei der also formulierten Erklärung Berns bewenden:Diese Gleichheit der Stimmen soll allein m ^ ^ sc»^wo zwei Parteien in appellatorio vor dem Richter stehen und es um ein landvögtlichcS Urthn ^ ^wird, fürohin eingeführt werden, daraus aber zu keinen Zeiten einige Consequenz gezogen, ^ sB^'auf hoheitliche Rechte oder auf die Emolumente, Stuben- oder Sessclgeldcr noch anderes auöjp ^

eS solle deßhalben bei der alten Uebung belassen werden". GlaruS verdankt die Willfährigkeit

Absch. 361, 8 17. j.

d. Uebcrstandene Geld- und Grundzinse. i» ^

Art. 33 (1763.) stellt sich die Nothwendigkeit heraus, eine Landesverordnung j» ^

weit überstandenc Geld- und Grundzinse gültig und versichert werden können Auf künftig^ ^Hjeve ^dafür instruiert werden. Absch. 230, 8 14. »Ä. (1764.) wird folgender Entwurf du» ^gelegt: 1) Bei Auffällen und Vcrrechtfertigungcn dürfen, wie bisher, künftig nur drei und der ^

zinS, wie auch nicht mehr als drei und der laufende Zinö von verbrieften Schulden in die .Schuldbriefs gestellt und gutgesprochcn werden; alle andern überstandenen Zinse aber sind /'"^,pit-l>^den anzusehen. 2) ES ist, wie bisher, künftig verboten, überstandenc Grund- oder Geldzinft >"verwandeln oder auf andere Weise versichern zu lassen; dergleichen errichtete Schulden werden bu ^fertigungen und Auffällen völlig ungültig erkannt und verworfen werden. Absch. 243, 8 1^' ^

Obige Verordnung wird ratificiert und publiciert. Absch. 255, 8 12.

8. Talzsachen. ^ ^ ^siB'

Art. A«. (1755.) Die Gesaitdtschaft von GlaruS stellt die Anfrage, ob Zürich "seien, wenn die Regierung in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern an ihn»