Grafschaft Baden und untere freie Aemter. 811
' » sz. (1764) erklärt wiederum, daß in Civilsachcn im Verhältniß des größern
h^ingern AntheilS an der Regierung abgestimmt werden solle, daß demnach drei Gesandte von Zürich und^)r "uf ihre Seite ziehen sollen", wenn sie einer Meinung seien. Bern findet das Begehrenez billig, daß das Mehr nach den Händen gezählt werde. GlaruS unterstützt sein Begehren dadurch,ü ^ ^^ch im Thurgau den siebenten, die andern Stände den achten Thcil der Regierung haben, dochz^^ennnenz in Benrtheilung der Civilsachcn angesprochen habe. Absch. 243, 8 13. II 2». (1765.)^ leibt bei seinen frühern Erklärungen und wünscht, daß diese Sache aus dem Abschied weggelassen werde,klbsch '"GlaruS entsprechen; GlaruS wünscht von Zürich gleich günstige Gesinnungen, wie sie Bern habe.
' 8 U. » 2». (1766.) Ebenso. Zürich erklärt, daß darüber nicht mehr werde instruiert, sondern^ Uebung werde verfahren werden. Absch. 270, 8 10. » 25. (1767.) Zürich, wie voriges Jahr.
"Schaft Berns ist ohne Instruction. GlaruS spricht die Hoffnung aus, Zürich werde noch zu seinen> unterdessen behält es sich seine Rechte vor. Absch. 281, 8 13. II 2tt. (1763.) GlaruS^ Begehren. Die Gesandtschaft Zürichs ist nicht mehr instruiert und wird nicht mehr darübery. - '""den. Sie beruft sich auf ihre frühern Erklärungen und begehrt, daß diese Materie künftig aus<l7k^ ""gelassen werde; ihr schließt sich die bernerische instructionsgemäß an. Absch. 294, 8 15. II^ GlaruS wiederholt sein Begehren. Die Gesandtschaft Zürichs ist ohne Instruction, erklärt aber,^»be ""b Obern niemals dem Begehren willfahren werden. Die von Bern ist instruiert, die
»«»^ände anzuhören. Die glarnerische Gesandtschaft erklärt nun, daß ihr Stand vor dem FriedenVogteien Thurgau, Sarganö, den obern und den untern freien Aemtcrn in luüicialibus etil>^" ^'^tnten, in der Vogtei Baden und Rhcinthal den achten Theil gehabt habe. Durch den Frieden'^°lgten "lle "h'" Ausnahme bestätigt und zugleich sei festgesetzt worden, daß durch den damals
^arus Berns in die Regierung jener Herrschaften und durch die übrigen gemachten Veränderungen
Rechten nichts benommen sein solle. Da eS nun dennoch in jenen vier Vogteien in seinem"""l Siebentel, im Rheinthal um einen Achtel verkürzt worden sei, dagegen aber in der Vogtei. ^ ttvr der frühere Achtel von Zürich bisher zugestanden worden sei, >o hofft GlaruS, Bern werde^ Hän 'd " „Gärung treu bleiben und Zürich sich ihm anschließen und in Judicialsachen das Mehr nach^ " Elsten, oder aber auch in Frauenfcld ihm sein verkürztes Stimmrecht restituieren. Die Gesandten^ 8 Ehalten einstweilen ihrem Stande seine Rechte in den gemeinen Herrschaften feierlichst vor. Absch.^cli^. ^ (1770.) GlaruS wiederholt sein Begehren. Die zürcherische Gesandtschaft ist ohne In.
^'mische äußert sich, wie 1764, günstig für das Begehren von GlaruS, doch mit dem^rsta^' ^ dieß ix^en Einfluß auf die Emolumente, Sessel, und Stubengelder habe. GlaruS ist damittvünscht Zürichs Beistimmung bald zu erhalten. Alstch. 320, 8 3. II 2V. (1771.) Zürich^ ^Ni»^ Mähern Erklärungen, namentlich auf die von 1764 und 1768, und trägt daraus an,ihm ".künftig aus dem Abschied wegzulassen. Bern findet das Begehren von GlaruS begründet unds^Hent """fahren, jedoch unter der Bedingung, daß dieses ihm einzuräumende Recht sich auf keine andern^"ktrecke, und ersucht Zürich, die von GlaruS vorgebrachten Gründe zu beherzigen. Die Gesandt.^. karus dankt Bern und ersucht Zürich dringend, zu Vermeidung vieler Verdrießlichkeiten ihremdaswillfahren. Absch. 328, 8 10. II »1> (1772.) Die Gesandtschast von Zürich ist in,^2 vcr, Glarus Vorzubringende »st reierenüuw zu nehmen; ihre Hoheiten sehen zwar in dem, was""Se, manche Jnconvcnienzen, da bei solchen liivilstreitcn eö sich oft auch um Regalien, hoheitliche