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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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81V Grafschaft Baden und untere freie Aemter.

die

und Bern sind instruiert, den Erfolg der vom Ambassador gegebenen guten Vertröstung "bzuwarten^^^,nerischen, ein neueö Vorstellungsschreiben abgehen zu lassen. Da voriges Jahr zwei Abzüge vonwelche in das Elsaß gefallen, verrechnet worden sind, so wird von den Hoheiten die Bestimm»»»! ^1) wie die im vorjährigen Abschiede angeordnete Sequestrierung der Abzüge von Erbschaften, ^zösische Lande fallen, zu verstehen sei, ob dieselben vom Landvogt aufzubehalten oder den Ständen zu ^^seien; 2) ob der Sequester bloö auf die trailv turaine, d. i. den Abzug, oder auf das üroit t»

Zurückhaltung der ganzen Erbschaft gelegt werden soll. Absch. 255, 8 1. jj I S. (1766.) Die >»

Befreiung vom ckroit ä'audaine und der ti-aitv foraino soll eingestellt bleiben, bis die Einrcg»Frankreich vollzogen ist. Ferner sind Zürich und GlaruS der Ansicht, daß mittlerweile die v»'Abzüge gegen die französischen Angehörigen, welche Erbfälle zu bezichen haben, hinter dem Landvogbleiben, dagegen aber nicht das ganze Erbe nach dem ckioil ck'aubgillv zurückbehalten werden si'^ ^ i»Bern dem Landvogteiamt auftragen will, als Reciprocum gegen Frankreich beides inne zuEinregistrierung vollzogen sei. Absch. 270, 8 3. I«. (1767.) Die Gesandten haben dieselbe ^wie voriges Jahr. Den Landvögten wird aufgetragen, den Abzug, wie bis dahin, in Sequesterjedes Jahr aber der Rechnung ein Verzcichniß beizufügen, was für Abzüge in dem zuletzt ^ DU

als in den frühern Jahren in Sequester genommen worden seien. Absch. 231, 8 3. >! geist"

Gesandten von Zürich und Bern haben dieselbe Instruction wie 1766; GlaruS will das Reciprdie französischen Angehörigen beobachten. Absch. 291, 8 6.

«. Polizeiliches.

Fruchtauösuhr. ^,i>F

Art. 18. (1770.) Ausschüsse der Untervögtc der Grafschaft Baden und der untern freien>wegen der herrschenden Theurung mit dem Ansuchen ein, die Getreideausfuhr zu verbiete», ^ohne Instruction, nehmen dieses Ansuchen in den Abschied. Absch. 320, 8 3». 1l>vogt der untern freien Aemter berichtet, daß die Ernte in seiner Vogtei so reichlich ausgefallen ^

in den Stand gesetzt seien noch auswärts zu verkaufen. Es werden daher keine weitern Vrrtroffen. Absch. 328, 8 23.

7« Iustizsachen.

Syndicat.

>, »ist

a. Zählung der Stimmen in Judicialsachen. Ajv»»

Art. 2tt. (1711.) GlaruS wiederholt seinen Antrag auf gleiche Geltung der Stimme» "Judicialsachen auf den Syndikaten (s. Bd. VII. Abth. I. S. 971, Art. 31 bis 10). Zürichherigen Erklärung keineswegs abweichen; seine Gesandtschaft ist nicht mehr darüber instruiert. Hoss"".seine willfährige Erklärung von 1712. Die Gesandtschaft Zürichs macht der glarnerische» wcauf Willfährigkeit von Seite ihres Standes. Absch. 8, 8 8. 21. (1763.) AuS Anlaßbei welcher die Stimmen zerfallen waren, wird die Frage erhoben, ob die Stimmen nach der Z» ^oder nach dem Antheil, welchen die Principale an der Regierung haben,erwogen"bezieht sich auf seine im Abschiede von 1713 und vielen folgenden niedergelegten Vorbehalte ^ MGlaruS auf seine von jeher gemachten Ansprüche, daß in puren Appellationö- und Civil streiü»^^ Mder Stimmen gelte. Die Entscheidung dieser Frage wird den gn. Herren und Obern anhe »