Grafschaft Baden und untere freie Aemtcr. 809
übrigen Gesandten nehmen diesen Antrag all rokercwckuw. Absch. 281, § 15. H 7. (1768.)^nitionen und Bestimmungen über die Allusionen werden vorgeschlagen: „Eine Alluvion soll sein^wch oder unvermerkt entstehende Aillegung eines Grienö oder Herdes von einem Wasser. Wenneine solche Alluvion in dem Bett der Limmat entstehe und auf allen Seiten von dem Fluß umgeben»solle^ als res nullius anzusehen und solle der Hoheit zugehörcn: deßnahen den Beamten obliegenselbige Achtung zu geben und sie der Hoheit anzuzeigen, damit solche gegen einen billigen jährlichen„<»/" ^'hnt werden können. Was aber zweitens dergleichen Alluvionen betrifft, so sich an das feste Lands°üen sie nach bisheriger allgemeiner Ucbung in hiesigen Landen demjenigen angehören, an dessen-(j "gliche Güter sie sich angelegt." Die Gesandten von Zürich und Bern nehmen diese Bestimmungen
GlaruS aber ist der Ansicht, daß alle Alluvionen der Hoheit gehören, und daß dem Land-"^ctragcn werden sollte, die nöthigc Aussicht zu haben, damit jederzeit die billige Verfügung darüber^"ben könne. Obigen Entwurf nimmt die Gesandtschaft »6 retorendum. Absch. 294, 8 13. » 8.^ ^nnntliche Stände, lassen sich obige Definition gefallen. Zürich glaubt, dieselbe könne in allenb-hjl, ^gewandt werden ; Bern hingegen behauptet, cS könne keine Generalrcgcl angenommen werden, sonderneinzelnen Fällen je nach Billigkeit zu handeln; GlaruS meint, daß unter die der Hoheit'"hui,"-" ^uvionen nicht blos diejenigen, welche ganz vom Wasser umgeben sind, sondern auch solche zu'il^ '"c"' welche sich zwar an das feste Land anlegen, allein außerhalb der Märchen und Bezirke der Par-'>»t Absch. Z09, 8 14. II 1». (1770.) Zürich und Bern wie voriges Jahr. GlaruS stellt den Antrag,
^"'g in der Limmat vornehmen zu lassen, wodurch die Hoheit und die Privaten in billige Betrach.
werden, und daß die Bestimmung gemacht werden könnte, daß, gleichwie das innerhalb der^^ene der Hoheit, so daS außerhalb Gelegene der Hoheit gehören solle. Diese Anträge werden zu">il^ " Hoheiten in den Abschied genommen. Absch. 320, 8 6. II I«. (1771.) Die Stände sind zwar^^'^'"^nen Definition von 1767 einverstanden; hingegen gehen ihre Ansichten auseinander in Beziehungsterbt" ^"°"idung für die einzelnen Fälle. Eö wird daher am zweckmäßigsten erachtet, den Hoheiten zu^ einen bestimmten Fall zu erwarten und dann nach Umständen zu Werke zu gehen, auch diesend den, Abschiede wegzulassen. Absch. 328, 8 7.
S. Abzug.
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(t762.) Zürich trägt darauf an, cö möchte, da Frankreich den evangelischen Ständen die!>.ch ^ ^ ^oit ck'-wliaino und der lrait» torainv zugesagt habe, das Reciprocum wie in den Ständen,> ah!" Bogteien beobachtet werden. Die Gesandten von Bern und GlaruS sind ohne Instruction,^ ""^"len fest, daß, wenn im Laufe des JahrcS Erbschaften aus der Grafschaft Baden, den untern^ bes,z"''"" °dcr den Städten „dieser Dcpcndcnz" in die französische Botmäßigkeit fallen oder Personen sichI zz "S dahin begeben und aus dem Land ziehen sollten, diese des AbzügS befreit seien. Absch. 220, 8 12.P ^3 ) Da die Exemtion vom droit d m.bainv und der traite kor.',in« in Frankreich noch nicht bei"°gt des Königreichs einrcgistriert und daher noch nicht sicher ist (s. Absch. 229 ck), so wird der
«,^"^agt, bei einem eintretenden Falle den Abzug zur Disposition der Hoheiten in Sequester zu/tsitina 7. » IS. (1764.) Dasselbe wird wiederum beschlossen und die Publication der
Schluß . tl'nuksino und der traitv toraino sistiert. Absch. 243, 8 11. II 14. (1765.) Derselbe
"d wiederholt, da die Einregistrierung noch nicht stattgefunden hat. Die Gesandten von Zürich
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