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Grafschaft Baden und untere freie Aemter.
Grafschaft Kaden und untere freie Aemter.
1. Landvogt. Zeit des Antritt« der Regierung. 1.
2. Amtsrechnung. 2. 3.
3. Stubengelder. 4. 3.
4. Alluvionen. 6—1V.
5. Abzug. 41—47.
6. Polizeiliches'. Fruchtausfuhr. 18. 13.
Inhalt.
7. Justizsachen.
a. Zählung der Stimmen in Jndicialsa )e - ^
b. Ueberstandene Geld- und Grundzinse.
8. Salzsachen. 36—43.
9. Miinzwesen. 46—33.
16. Fremde Kriegsdienste. 54—37.11. Kirchenimmunität. 38.
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1. Landvogt. Zeit des Antritts der Regierung.
Art. I. (1759.) Als der Tag, an welchem die Landvögte in der Grafschaft Baden ^
freien Aemtern ihre Regierung anzutreten haben, ist der Neu St. Johannistag anzusehen. Äbjcy-
2. Amtsrechnung. ^ sF
Art. 2. (1766.) Dem Abschiede von 1715 entgegen, welcher bestimmt, daß die Gcsa»^ ^von ihrem Ort gebürtigen Amtmann bei dessen abzulegender Rechnung nicht mehr abtreten ft ^ r»Gesandtschaft von Bern instructionsgemaß den Antrag, daß ähnlich wie zu Fraueilfeld, auchGesandten mit ihren verburgertcn Landvögten sowohl bei Abnahme der Rechnungen »als bei ^
gung sich künftig in Ausstand zu begeben haben. Die beiden andern Gesandtschafteil nehmen sttie» ^rekerenäuw. Absch. 279, 8 23. 3 (1767.) Sämmtliche Gesandten lassen eö bei der ^Abschiedes von 1715 bewenden, nach welcher der Ausstand nicht statt finden soll. Absch- 281,
S. Ttubengelder. ^
Art. 4. (1768.) Hinsichtlich der Stubengelder wird festgesetzt, daß an denselbendie Reiter der Gesandten und der GrafschaftSläufer Antheil haben sollen und zwar so,
Theilen den Reitern von Zürich und Bern sechözehn, denen von GlaruS zwei und dem Läufer ^soll. Absch. 294, 8 17. ss 3. (1769.) Obige Bestimmung wird gutgeheißen. Absch-
äl. Alluvionen. ^ jii ^
Art. «. (1767.) Tie Gesandtschaft von Glaruö stellt instructioiiögemäß den Antrag, ^^jte» ^Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern entstehenden Alluvionen der Disposition der