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Obere freie Aemter,
c, Aemter Muri und Mcyenberg.
bera zu liefern scknldi» <?»d « ^ Bodenzmjc und Vogtssteuern, welche die Aemter Muri!l ? , il befunden, daß, wenn die Gemeinden Muri, Buttwyl sund
Art. Ilt». (1754.) In Betreff der Bodenzustc und Vogtssteuern, welche die Aemter M»n . ^
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demjenigen Quantum, welches jede bis dahin geliefert, und die zusammen das Ganze ausmache»-
bekennen und dieses zu liefern sich anheischig machen, die Stände sich für hinlänglich gesichert jjl,
129, 8 48. jj 13«. (l755.) Der Landvogt zeigt an, daß diese Sache nun in Richtigkeit sei-8 60.
12. Salzsach-n. ^
Art. 137. (1758.) Die Gesandtschaft von GlaruS verbindet mit der Anzeige, daß ihre ^ Elser-beschlossen habe, in den gemeinen Herrschaften das Salzregale zu eigenen Händen zu ziehen »»^ ^,el»derniß ausüben zu lassen, daß dieselbe für das noch bevorstehende Regicrungsjahr in den vberndurch Alt-Rathsherrn Georg Zopfi, ihren Salzadmodiator in der Grafschaft Baden und den unter» -»Itern, die Besatzung werde besorgen lassen. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehme»relerenüum, jedoch unter dem Vorbehalt, daß einstweilen die Sachen in statu guo verbleibe»- ^ ol'^8 49. » 13«. (1770.) Die Gesandtschaft von GlaruS zeigt an, daß ihr Stand entschlösse»freien Aemter durch seinen bald dahin abgehenden Landvogt besalzen zu lassen. Diese Anzeige wrrder Hoheiten in den Abschied genommen. Absch. 316, § 81. jj 13«. (1771.) Der Landvogt »ist instruiert, die Vogtei während seiner zwei Regierungsjahre zu besalzen. Die übrigen Gel»» ^ Z?»-
ihren Ständen gleiche Rechte vor. Die Anstalten zu der Besatzung hat GlaruS bereits getroffe»-8 79. läl« (1772.) Der Landvogt berichtet, daß er die Landschaft mit gutem Lothringer-»^ ^ ^ .pSalze nach r>em üblichen Preise und Maße versehen habe, daß aber die Salzhändler Salz von ^
holt hätten, Lucern und da er ihnen Strafe angedroht, dagegen protestiert und dadurch ihm betra )den verursacht habe, für welchen er Ersatz verlange. Lucern erwidert, daß eS bei dem ihm hle^
inn.isrecbte das nach dem Landsfriede» kein von der Medrdeit der Klimmen alwänaiaeS Regtüe s»-
zungsrechtc, das nach dem Landsfrieden kein von der Mehrheit der Stimmen abhängiges Reih ^ lwerde, und das um so mehr, da GlaruS im Thurgau gegenüber der Mehrheit der Stimim» 'dieses Recht geltend gemacht habe. Zu einer Entschädigung verstehe eö sich nicht. GlaruS
beruft si-h
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geben worden sei, und welche eben von der Mehrheit der Stimmen abHange. Durch diejelbc stcl'^
Verordnung des vorigen Jahres, durch welche ihm die Besatzung während der beiden Regier»»!)^
gevcil ivvtvcil srl, ivin w» 1,1.4 ^444/44)444 4,44 ^44144444444 uv4)4444^4. ^44441/ v, . ^
terthanen verboten, anderswo Salz zu kaufen, als von dem dermaligen Landvogte, so daß »o» ^
LucernS, sowie der übrigen regierenden Stände für diese zwei Jahre suspendiert sei. Der Gel» ^ „gl»ruS weist zugleich nach, daß seines Standes Verfahren in der Frage wegen Besatzung desnein dermaligen nicht in eine Linie zu stellen sei. — Zürich und Bern lassen eS bei der dem ^für seine RegierungSjahre concevierten Besatzung bewenden, behalten sich aber ihre Convenienz „och ^eine andere Verordnung gemacht werden sollte. Uri behält sick das Besalzungsrccht auch vo> -
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dere Orte eS auszuüben sich vorbehalten. Schwyz möchte daS Project für die Bcsalzung o ^^hglt-in den obern freien Aemtern eingeführt wissen, widrigenfalls eS sich auch seine Convcnienj ^ z» ^walden behält sich und seinen Particularen vor, mit und neben den Landvögteu die obern reg^^,.
salzen. Zug ist der Ansicht, daß die gemeinsamen Angehörigen nach ihrem Belieben sich
Orten wie bisher mit Salz versehen können. Unter solchen Umständen werden die HohcG» ^ ^ As
setzung eineö gemeinsamen Systems auf künftiges Jahr ihre Gesandte» zu instruieren. A^sch-