Obere freie Aemter. 801
-Arbeit.
Dqg '">d Zürich zu Händen der übrigen Stünde einzuschicken. Absch. 334, 8 83. jj I2ül (1773.)
»ich, ^ ^ndvogt eingeschickte Project wird berathcn. Die darin angetragene Bereinigung der Gülten wird»H ^ wohl aber gut befunden, daß die Protokolle anstatt von zwei Gerichtsgeschworenen vom Land-die ß Landschreibcr vidimiert und künftig keine Copiecn zur Expedition der Schuld- und Kaufbriefe in^eru ^ ^^racht werden sollen, bevor sie vor Gericht gefertigt und gut erkannt worden seien. Mit diesen»Ig ^ "un die Ordnung exequiert werden. Absch. 344, 8 76. jj 12S. (1774.) Die Sache wirdtragen angesehen und soll künftig aus dem Abschied weggelassen werden. Absch. 358, 8 84.
^ k. Bannifierung.
^iicr lgg (1770.) Die Gesandtschaft von Zug beschwert sich, daß die Landvögtc die Uebelthäter nicht^ssk», ^en (rcien Acmtcrn zu bannisieren pflegen, so daß dieselben sich dann in ihrem Stande nieder-
^^igei, ^ zwccfmäßiger, dieselben auS der ganzen Eidgenossenschaft zu verbannen. Damit sind
^^andten nicht einverstanden, erachten es aber für erforderlich, daß solche Bannisationen Zug no-
^ Bai, Absch. 316, 8 80. jj 127. (1771.) ES wird für gut erachtet, daß die Landvögte, wenn"dssatio
^ An, ausgesprochen wird, den Stünden mit Angabe der Dclicle und der Zahl der VerweisungS-i"ge davon machen. Absch. 325, 8 75.
10. Lehenfachen.
KbntgSfeldische Mannlehen.
der m ^754.) Der Bereinigung der königSfcldischen Mannlehengüter zu Au halber wird bean-^t ^ ^U-'rkammer in Bern eine geziemende Vorstellung zu machen. Absch. 129, 8 48. jj 121». (1755.)°ifl steht von der Bereinigung obgenannter Mannlehen ab. Absch. 144, 8 60.
11. Grundzinse, Zehnten, Vogtssteuern.
^ a. Frohnhof zu Bettwyl.
ist^'^' (b754.) Diejenigen 20 Pfd., welche der Frohnhof zu Bettwyl laut deS Dorfbriefs zu zahlen^ ^aö obrigkeitliche Urbar eingetragen werden. Absch. 129, 8 48. jj 1S1. (1755.) Der
berichtet,
daß diese Sache in Richtigkeit gebracht sei. Absch. 144, 8 60.
b. Von Neugrüt.
^ ^°chvl> (1754.) Der Rütenen und Einschlüge halber in den Hoch- und Frohnwäldern bleibt cS bei^ "Zeitliche,, Verordnungen und den Abschieden, es sei denn, daß jemand eine Exemtion darthun könne.5^ ^esa„t/^ Swings SinS und Rüti weigern sich etwas zu zahlen. Absch. 129, 8 48. jj 13S. (1755.)^"Sd>üld ^"ecrns eröffnen wegen deS TwingS SinS und die Zugs wegen des Twings Rüti, daß zwischenzn welche dem Twinghcrrn als Eigenthum gehören, und den Hoch- und Frohnwüldern ein Unter-^ ("ner kein Beispiel vorhanden sei, >daß von Rütenen in diesen Twingcn dem Land-
worden, und auch daö Gotteshaus Muri dessen exemt sei, so möchte man cö beii>^'(1?5g bewende» lassen. Der Antrag wird ack rekorenckum gmommen. Absch. 144, 8 60. jj
" i» be, ^"»nüthig wird befunden, beide Stünde Lucern und Zug bei ihren Rechten und ihrer Posses-Absch. 157, z 50 .
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