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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Obere freie Aemter.

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A3. Münzwesen.

^ (Die zehn den Thnrgau regierenden Orte: Art. 141.)

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Mg ' (1755.) Es wird einhellig befunden, daß in den oben, freien Aemtern fortan jede Gattung

^'8 ^""^n sein solle. (S. deutsche gemeine Vogteien überhaupt, Münzsachen, Art. 81.) Absch.^wes> ^ (1763.) Lucern macht auf die in den obcrn freien Aemtern herrschende Unordnung im

^rsvr,> und trügt darauf an, die schlechten fremden Münzen zu verrufen und die Gold- und

^ >vix ^kiercn. Da aber die übrigen Gesandten dafür ohne Instruction sind, so wird blos beschlossenandern Vogteien, das gutbefundene Warnungsmandat zu publicicrcn, auf die Einführcr schlech-^>f die Kipper und Wipper ein wachsames Auge zu haben und dieselben strenge zu bestrafen.!! >43. (1764.) Das in den andern Vogteien pnblieicrte Mandat soll, in soweit es die8 5z' ^"chcr und die Kipperei betrifft, auch in den obcrn freien Aemtern publicicrt werden. Absch.

^ "cuen « ^ (1765.) Der Landvogt berichtet von de» wohlthütigcn Folgen obigen Münzmandats.

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straft^

djx^knn Uri, Schwyz, Unterwaldcn, Zug und GlaruS ihre Zustimmung eingeschickt haben,

^"°gt wird die Handhabung desselben anempfohlen. Absch. 250, 8 46. ß Rät». (1766.) Der^ffti'ick " ^ daß die Reichsmünzen gänzlich verschwunden seien mit Ausnahme der bayerischen Dreißig-

" ^^fei, ^andvogt wird aufgetragen, daS Mandat aufrecht zu erhalten, Kipper und Wucherer strenge

^!» bcsess bayerischen Stücke, obgleich einige Gesandte dieselben noch leidlich erklären, so viel als mög-

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lenzer der Stadt St. Gallen ebenfalls dem Mandate inseriert werden. Zug wünscht eine^'lche seinigcn gleichförmig ist. Absch. 266, 8 44. jj lältt. (1767.) wird ange-zy ""ch hier den im Thurgau eingeführten Münzfuß einzuführen. In Folge dessen wird daS^°^schci, ^eder Publicicrt. Bis in zwei Monaten soll dafür gesorgt sein, daß die nöthigen guten cid,^»ge kommen, dann aber das Mandat genall crcquicrt werden. Kipper und Wucherer

bestrafe,,. Uri läßt bei dem Mandat von 1764 bewenden. Absch. 278, 8 42. H 147.> i», g ""dvogt berichtet, daß gar keine groben Sorten, sondern nur eine Masse Baölcr- und St. Galler-ts ^766 Vorschein komme. Er schlägt vor, die Evaluation der groben Sorten nach dem Man-.^u. bestätigen und keine Schcidmünzen außer den in den acht regierenden Orten geschlagenen zu^irß ^ern und Lucern stimmen für strenge Durchführung des Mandats von 1766. Luccrn will^ttab'.^^" geringhaltigen auch die kleinem Baölcr- und St. Gallcr-Münzen gänzlich verbieten, die- zugleich trägt cS darauf an, daß eine Verordnung, ähnlich wie für die untern freien Aem-zu ""d daß die GcldzinSleute gehalten sein sollen, ihre Zinse» nach dem Münzfuß derjenigen^ ^>g in welche sie dieselben abzustatten haben. Uri inhäricrt auf der Münzvcrordnung von^ für ^ den Münzfuß seines Standes eingeführt. Die übrigen Gesandten können dem beitreten,? ^ "^börigen das Ersprießlichste ist. In Beziehung auf die Vorschläge LucernS und des Land-beauftragt, ein Projcct den Ständen bis zum October einzuschicken. Die Mehrheit findet für^ ^bdp^"^"^"dat wiederum zu pttblicicrcn und cS zu handhaben. Absch. 291, 8 60. Iäl8. (1769.)

richtet, daß das von den Ständen genehmigte Münzmandat, welches dem von 1766 conform

die vy z.. . " - - - ' ^

« "»U ste . Proportioniert erachtete Evaluation enthalte, seine gute Wirkung gehabt habe. Dasselbe^ ^g6 Publicicrt wcrve». Luccrn behält sich wegen der mit seiner Münzordnung nicht übcrcin-die nöthig erscheinenden Maßregeln zu ergreifen, dringt auf eine gemeinsame Ver-^ die Schuldner gehalten sein sollen, die Zinsen nach dem Münzfuß derjenigen Stände zu ent-