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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Obere freie Aemter.

ck. Jurisdiction bei Geldstagen von Schuldnern, welche auch in andern Botmäßigkeiten

Güter haben. ,

Art. 11«. (1760.) S. Art 102. Luecrn will es bei der alten Verordnung bewenden lassen; sollte .^^,erckglemcnt entworfen werden, dasselbe »«1 rkloitmclum nehmen. Die übrigen Gesandten halten cu>Reglement für nöthig. Schwy; ist der Ansicht, daß, wo die Hypotheken errichtet sind, da auch ^tracticrt werden soll; Zug, daß, wo die Güter liegen, da die Hypotheken errichtet und die Aull»werden sollen. Die Sache wird wegen bereits erfolgter Abreise der Amtleute aus künftiges Iabr^dcS Vergangenen halber bleibt es bei dem Beschlüsse in Art. 101. Zug jedoch hält sich von Letzterl»201, 8 54. 11t». (1761.) Zürich, Luecrn, Schwyz und Unterwalden sind der Ansicht, daßzu beobachtender Rcciprocität die Fallimente an dem Orte, wo der Schuldner sitze, die Schuld- »»d ^ t»''tigungen aber, wo das Wohnhaus, oder bei Abgang desselben, wo der mehrere Thcil der V»'

handelt werden solle. Die Gesandtschaft von Luecrn fügt bei,daß ihr mit denen im Mittel l»)pträgen in ihrem weitern Inhalt im wenigsten nichts genommen sei, sondern selbige aufrecht ^l ^ ^ c>»Die Gesandten von Bern und Glarus sind instruiert, den Bericht des Laudvogteiamtö zu vcriulM^Projcct ihren gn. Herren und Obern zu hinterbringen. Zug will, daß die Hypotheken da gemachtGüter liegen, daß folglich auch die Fallimente da behandelt werden sollen, wo die Hypotheken liegen. ^ xc"Gesandtschaften instruiert sind, so entwirft eine Cvmmission folgendes Project: 1) Es soll beide»165?, 1654, 1698 und 1699 sein Verbleiben haben; wo sie nicht beobachtet worden sind, sollgegeben werden also, daß die Lehcnhöfe und eigenen Güter in dem Gericht, wo das '

Güter aber, so ohne Wohnhaus verpfändet oder verkauft werden, wo der mehrere Thcil derselbe» w ^»^auch die einzelnen Stücke, wo sie liegen, gefertigct und verschrieben, jedoch die Verschreibungc», ^ ^ r»auS unterschiedlichen Jurisdictionen oder Gerichten haben (ob zwar sie an dem Ort, wo dasmehrere Pfänden liegen, gefertigct) jedcnnoch von beiderseits Obrigkeiten besieglet und nach P^'powerden sollen". 2) Die Auffälle sollenan dem Ort, wo der Schuldner angesessen, vollführt,

aolivus ol >>->8»ivu» beschrieben, die Schätzung vorgenommen und die ExpcditioncS ausgefertiPin dem Verstand, daß der FallimcntSrichtcr in Ansehung der Güter, so in einer andern Jurisdictn'»den Rechten des Orts, wo selbe gelegen, sich lenken und rcglieren soll". Dieses Gutachten wird de» > ^hinterbracht. Absch. 208, 8 50. jj 121». (1762.) Obiges Gutachten wird durch die Jnstn»»»" ^ jp »mit dem Anhang, daß diese Verordnung bestehenden Particularvcrträgen nicht vorgreifen ^

Ansicht, daß die Hypotheken da gemacht werden sollen, wo die Güter liegen, folglich auch d>ewo die Hypotheken errichtet worden, behandelt werden sollen. Absch. 217, 8 64. .

e. Gültbrtefe.

Art. 121. (1770.) Die Gesandtschaft von Zug rügt, daß der Gerichtsschreibcr zu ^sio»^Pfänder Gültbriefe zu expedieren pflege, welche schon älter verschrieben seien", nnd trägt i»daraus an, denselben zu seiner Pflicht anzuhalten. Die Sache wird für eine Particnlanacly ^wird daher nicht weiter eingetreten. Absch. 316, 8 79. 122. (1771.) Um dergleichen 0»^vorzubeugen, werden der Landvogt und die Canzlci beauftragt, ein Projcct einer Vcrord»»»» ^vorzulegen. Absch. 325, 8 74. 12t (1772.) Da die Ausführung des eingegebenenrigkciten verbunden ist und andere Vorschläge, wie der, daß die eidlichen Schätzer für sechd ^sollen, ebenfalls unzulänglich erscheinen, so erhält das Landvogteiamt den Auftrag, einen ander»