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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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799
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Obere freie Aemter. 799

^eil Twingsbodcn liegt (auf demselben liegt das HirschenmooS), vom Twingherrn, derjenige

^ ^ "bm' freien Acmtern liegt (Kalchdvrcn genannt), vom Landvogt und vom Twingherrn

^ vertk^ st - ...s,.,"."

. werden soll und zwar letzteres nach einem Exempel von 1509. GlaruS ist der Ansicht, daßHill ^ung der Frage, ob und wie gctheilt werden solle, dein Landesherr» allein zustehe, bis der Twing-^ ^ dazu darthun könne. Die übrigen Stünde aber finden, daß der Streit über die Art der Thei

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e» z-! ^"dvogt und dem Twingherrn zugleich ausgetragen werden soll, in welchem Falle dem sich bcschwe-^ die Appellation offen stehe. Zerfallen der Landvogt und der Twingherr in ihren Meinungen, so

^°e» dem Syndicat vorbehalten sein. Absch. 344, 8 78. ss KM. ((774.) Die Gemeinden

die Thcilung des Mooseö gütlich verglichen. Lucern wünscht nun, daß ein District Holz undBrand, cbensalls vcrtheilt werden möchte. Die Theilung kann nach den im vorjährigen"^gestellten Grundsätzen vorgenommen werden. Absch. 358, 8 86.

!>. Justizsachen.

Ax^ a. Vermögen von Verschollenen.

^ ^^6.) Eine Elisabeth Ochcn war vor ungefähr vierzig Jahren außer Lands gezogen und

, ^ld zurückgelassen, das durch Zinsen auf 160 Gld. augewachsen ist. Da man von der Existenzleiithaltövrtc dieser Person keine Kenntniß hat, auch niemand von den Verwandten derselben etwas^eii ^ ^"udvogt beauftragt, durch eine Publikation anzufragen, ob jemand über diese Person Auskunftsich^ Verwandte vorhanden seien, welche an jenes Geld Ansprüche machen berechtigt seien.

'Ucinand, so ist dasselbe zu hochvbrigkeitlichcn Händen zu ziehen. Absch. 28, 8 42.

VogtS- und Waisensachen.

zu ' ^ Es wird für nolhwcndig erachtet, einen Entwurf zu machen, wie die Vogtsrech-

^ " wie es mit den Taxen und Kosten zu halten sei. Absch. 129, 8 48. jj III. (1755.)

hat einen Entwurf ausgefertigt. Absch. 144, 8 60.Ars Urbar.

'^bar (1754.) Daö Landvogtciamt wird beauftragt, die Veränderungen, welche in Folge der Praxis

°der"'^^ Warden sind, auszuziehen, damit die mit gutem Grund gemachten gutgeheißen, andere mo-^'itigt werden können und diese Reformation dann, ähnlich wie 1637, dem Urbar pem li-aimlixumll^chum ^bsch. 129, 8 48. ss IKI (1755.) Der Landvogt giebt schriftlich die Resultate seiner5^' und andere Untersuchungen wird ihm eine Belohnung von 100 Thalern zuerkannt;

Zi^^haudl und Zug nehmen die Sache aber noch all rvkln -vllckum. Absch. 144,8 60. ss Iläl. (1756.)

15? ^ Sache wird verschoben. Die Belohnung von 100 Thalern wird einmüthig genehmigt.>>!^GlU ^ ^ ^ ) Commission revidiert die Ordnung für Einrichtung der Urbarien;

^»pfichlt sie die von ihr vorgeschlagene Abänderung einiger Artikel und die fernere Geneh-T>i^' werden ack rvkoronckum, diese »ck latillosuckiim genommen. Absch. 171, 8 45. ss III».^ ^"U'hmigung empfohlenen Artikel werden genehmigt; die -><> rekvrvnckum genommenen von

1> ^ l^s ^chbcrathen und deren Vorschläge all ratilieanckum genommen. Absch. 131, 8 46. ß 117.h^''dc>u Ratification instructionögcmäß. Zug behält sich sein Recht als Rcußherr vor. Sein

sest» ^"^^Peiamt möchte injungiert werden, auf das Diebögcsindel, wenn hinreichende Jndicien vor-' "Ut mehr Ernst zu inquirieren, wird genehmigt. Absch. 190, 8 52.