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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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798 Obere freie Aemter.

der gn. Herren und Obern in den Abschied genommen. Die Gesandtschaft von Zug wahrt ihrem ^ ^ ^gen, Karl Baumgartner von Niedcrwyl, Creditor, in diesem Falliment seine Rechte. Absch.191 (1758.) In Folge der Gründe, welche die lucernerischc Gesandtschaft auseinandersetzt, dasi istmentSverhandlung nach Lucern gehöre, stimmen die übrigen Gesandten Lucern bei; nur ZugS Gel»instruiert, diese Verhandlung der Canzlei der obern freien Aemter zu vindicieren, sich stützend auf diebeschreibungen von 1433 und 1551. Absch. 181, § 45. 192. (1759.) Man lüßt cS einmüthig ^Beschlüsse bewenden. Die Gesandtschaft von Zug stellt instructionögemäß den Antrag, man ftcic"

nung entwerfen,wie cS mit Aufrichtung solcher Hypotheken und Güter, die undispntierlich in den ^ ^Aemtern gelegen, gehalten werden solle." Der Anzug wird »4 rokorenckum genommen. Absch- l ^(Die Fortsetzung s. im Abschnitt Justizsachen Nr. 118 u. ff.)

c. Wegen eines durch den Landvogt ergangene» Rufs. ,

Art. 19» (1759.) In Folge eines Streites zwischen der Gemeinde Au und der hat"

(Reußegg) um die Befugniß der erster» Gemeinde in ihrem eigenen Buchwaldc Buchnüßli zu > l' dic!^'

der Landvogt 1742 ein Urthcil gegeben, das auf dem Wege der Revision 1743 bestätigt worden war; .sowie gegen den daraufhin ergangenen Ruf protestiert nun Luccrn, da beide Acte ohne Wisse» deö ^unbefugter Weise stattgefunden hätten und kein Landvogt berechtigt sei,ein von den l. Orten c> '

kund zu verschmälern". Die Gesandten Luccrnsfinden, daß es bei dem Urkund von 1542 everbleiben und solcher bestätigt sein solle." Absch. 199, 8 54.

!>. Mit Zug. f die^

Art. 104. (1763.) Durch einen rechtlichen Bescheid war das Gotteshaus Mellingen säst

welche Ludwig Landwing von Zug von der Landschreiberei in den obern freien Aemtern zum vierten ^ansprechen zu können glaubte, immitiert worden. Der Gesandte von Zug erhebt dagegen Einspracht b"hätte auSgemittelt werden sollen, ob nicht die Sache vor das Richteramt von Zug, wo der Schuldnergehöre, oder vor das Landvogteiamt der obern freien Aemter; ferner auch weil dieses Urthcil du>Testament zuwiderlaufe und vielen Creditorcn, die auf diese Gefälle angewiesen seien, zum 22?,^Man läßt aber bei dem durch die Mehrheit zu Stande gekommenen Urthcil bewenden. 2l l

o. Zwischen dem Landvogt und dem Twingherrn von SinS. ^

Art. 19 ; (1771. > Die Gemeinden Sins und Aetterswyl »volle» ein MooS, daS sieMeyenberg bisher gemeinsam gehabt, in drei Theile nach den Abschieden von 1755 und ^

ihres Twingherrn thcilen, während die Gemeinde Meyenberg dazu nicht anders Hand bieten »> ' Hheil""^die Theilung durch den Landvogt geschehe. Die Frage, ob in diesem und in künftigen Fällen eine e ^unter der Autorität des Landvogtö oder deö Twingherrn oder beider zugleich stattfinden soll, w Mi"^4,im in den Abschied genommen. Absch. 325, 8 76. ß 199. (1772.) Lucer» vindiciert den zsb^

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die vorzunehmende Theilung in Berücksichtigung der Abschiede von 1755 und 1756 , und ^ N ^

Holz- und Feldverfügunge» zu treffen und Frevel zu strafen. Da aber jene Abschiede in» .^icnWälder betreffen, so finden die übrigen Gesandten, daß über die Frage, ob die Theilungsoll, der Landvogt zu sprechen habe, und daß, wenn sie erkannt sei, sie unter der Autorität c ^ offc" ^des Twingherrn zugleich vorzunehmen sei, doch so, daß dem sich beschwerenden Thcil du sei» ^

GlaruS will die Theilung vom Landvogt allein vornehmen lassen, ausgenommen wenn der »'dazu beweisen könne. Absch. 334, 8 84. si 197. (1773.) Lucern hält für billig, dal'