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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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796
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796 Obere freie Aemter.

7. Polizeiliches.

(Katholische Orte: Art. 90.)s. Auslieferung von Missethätern. ^ z»

Art. «2. (1744.) Der flüchtige Johannes Stöcklin stand im Veroacht, seine Ehefrau sich

haben, und sollte dem Joseph Stöcklin von Türmclcn die That gestanden haben, welcher damalsaufhielt. Der Landvogt von Baden wird angegangen, den Joseph Stöcklin eidlich zu verhören,vogt der obern freien Aemter beauftragt, dem Uebelthäter nachzuforschen und dessen Auslieferung Z"

Absch. 5, S 49.

d. Scharfrichter. ..Wv»'"

Art. 8». (1769.) Der Landvogt hat an der Stelle des altersschwachen Joseph Großholzelschaft auf die Scharfrichterstellc dessen Sohne, Joseph Großholzer, crtheilt. Die Gesandten geben ihreAbsch. 201, 8 53. » 8«. (1771.) Matthias Richli von Zizcrs in Bünden wird als Scharfrich^^ss^Die Gesandtschaft von Glarus referiert, da nach dem Abschied von 1659 die Nachrichter auS derschaft den Fremven vorgezogen werden sollen. Absch. 325, § 78.

c. Harschiere. , ^ zN'"

Art. 83. (1764.) Die Aemter Muri und Hitzkirch wünschen die Harschierwächter von "tt ^ ^zu reducieren. DaS Begehren wird in den Abschied genommen. Absch. 240, 8 52. !>

Verminderung der Kosten sollen in den sämmtlichen Acmtcrn nur vier Harschiere sein, welche die ^durchstreifen und bei den Geschworenen ihre Passe unterschreiben lassen sollen. Die Hoheit 'nach Nothdurft die Patrouillenwachen wieder zu vermehren. Absch. 250, 8 45.

ck. Fürkauf und Fruchtausfuhr.

Art. 87. (1770.) Die Gesandtschaft von Zug rügt, daß dem Fürkauf, der auch ausschlimmen Einfluß habe, nicht hinlänglich Einhalt gcthan werde. Der Landvogt wird beauftragt-des Fürkaufs gemachten alten Verordnungen den Ständen mitzuthcilcn, damit die gehörigenfen werden können. Absch. 316, 8 78. ß 88. (1771.) Die dieses Jahr den obern freien ^'"^jerc»^der Theurung gewährte Sperrung der Ausfuhr von Früchten wird in soweit aufgehoben, daß denOrten der freie Fruchlkauf daselbst und die Communication mit den Kornmärkten von Zürich,wieder gestattet ist. Kornhändler oder sogenannte Huvler sollen keine mehr geduldet werden, flr ^^gern'^^,besondern Patenten versehen. Absch. 325, 8 73. ß 8». (1772.) Auf Klagen von SchwN.l,und Zug hin wird cinmüthig erkannt, daß dem Landmann gestattet sein soll, seine Früchtevon Zürich, Lucern und Zug zu führen, wo die regierenden Orte den Zugang haben sollen- ^

vor, durch ihre mit limitierten und der Canzlei vorzuweisenden Patenten versehenen Leute ^

Früchte in bescheidenem Maß zu kaufen. Den Hudlern hingegen ist aller Fürkauf undsagt. Der Landvogt wird beauftragt, gegen Martini einen Bericht über den Stanv der ^Mische» ^senden. Absch. 334, 8 82. !»<>. (1772.) Die Gesandtschaft von Zug stellt den übrigen ^

sandten vor, daß ihr Stand durch die OrtSstimmcn von Lucern, Uri, Schwyz, Ob- und ^

1635 die Bewilligung erhalten habe, die nöthigen Früchte in den obern freien Aemtern ^ ^Haushaltungen zu kaufen, und daß durch die Abschiede von 1689, 1692, 1694 und 1699 de ^ ^und Wandel mit dieser Vogtei gestattet worden sei. Sie ersucht die übrigen katholischen Gesa»