Obere freie Aemter.
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ss. Märchen zwischen dem Amt Hitzkirch und der Herrschaft Heidegg.
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^ , (4777.) Auf den Antrag Luccrnö wird der Laudvogt beauftragt, die Märchen zwischen dem^>°n v Herrschaft Heidegg zu untergehen und das Verbale künftigem Syndicate zur Ratifi-
^"legen. Absch. 392, 8 82.
S. Bürgerrecht.
(1754.) Den Acmtern wird überlasse», wegen derjenigen, welche mit ihren Mitteln ans dem
^ ">e>ni Bürgerrecht nicht unterhalten, beim Syndicate sich anzumelden. Es wird auch befunden,
^ Mamunissionen, Mannrechtsbricfc u. a. zu ertheilcn, als das Landvogteiamt.
^ Abs-»,' ^ ^ (1755.) Der Landvogt gicbt die Resultate seiner Untersuchung über diesen ArtikelIch. 144, § gg.
«t. Fremde Einzüglinge.
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' (1764.) Die Aemter Muri und Hitzkirch kommen mit folgenden Begehren ein: t) Daß die^ jh^ ', ^^bspersonen, anderen Orten bei ihnen sich verhcirathcn wollen, aber als arme Leute
^»rch "^ast fallen, gehalten sein sollen, vorerst ein Vermögen von 2<X1 Münzguldcn zu zeigen,°"k>> ^ ""bwürdige Zeugnisse zu versichern, daß sie so viel gewiß bekommen werden. Sollten solche Pcr-^ Requisit sich dennoch verhcirathcn, so solle die Gemeinde nicht mehr schuldig sein „das eine
^ dft Zu Hausen und zu Hofen"; den Kindern solle jedoch das Gemcinderccht vorbehalten bleiben;
^ ivllc,, mit Ausnahme derjenigen, welche ein Lehen antreten, „dcS platten Schirmes wegen"
^ werden, sondern daß dieselben, weil eS in der Regel mittellose, liederliche Leute
. ^ "»t ihren Kindern das Almosen den Einheimischen entziehen und mit Hinterlassung von Weib^ulcr Schulden „landräumig werden", nicht anders sollen angenommen werden, als ausCa», ehrlich geboren und ehrlichen Wandels seien, und nachdem sie für 200 Münz-
^»ldcy ^undc gegeben oder so viel in die AmtSlade gelegt haben, welche ihnen, wenn sie keine
'^>r. "^^usscn, bei ihrem Wegzüge zurückgegeben werden; 3) „Daß die Kinder ihrer Aeltern Tod nicht^ kutgclten müssen, sondern zu derselben nach ihnen mit Tod abgehenden Brüder und Schwe-
c»isi ! ^ raprmsvntationis sollen greifen mögen, jedoch so, daß in diesem Puncte gegen den
/ ^sa»dtt^ Acmtern Angesessenen daö Gegenrccht jeweilen beobachtet und geübt »verde» solle."
^ "l>er (mden, daß den Petenten willfahrt werden könnte, jedoch mit Ermäßigung der Hinterlagsgelder.
Mcyenberg von diesen Begehren Mittheilung gemacht werden muß, werden dieselben°b>s>c'w ^"°'u»>cn. Absch. 240, § 52. jj «I. (1765.) Zur beständigen Beobachtung für alle AemterCa»,j 1 und 2 vorgeschrieben, bei Nr. 2 am Ende bloö gesetzt, «daß sie für 200 Münz«
^°Ken» haben"; ferner Nr. 3 mit der Acnderung, daß nach den Worten „sollen
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oß dieses Gegenrecht nicht in seine Landschaft erstreckt werden solle." Absch. 250, 8 45
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^ ^^gt: „jedoch so, daß dieses jus raprmsentationi» nicht weiter sich crtcndiercn solle, als auf
^^'Nter,, Schwcsterökinder einer- und andrerseits, daß in diesen Puncten gegen die Fremden, außer^ ^»cen Pas Gegenrecht jeweilen beobachtet und geübt werden solle. Hiebet aber will der