794 Obere freie Aemter.
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seiner Lehen, wenn dieselben nicht unter einem Gerichtsstab bleiben, in streitigen Fällen sich M>c
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stühle wenden müßte. Absch. 365, 8 77. j> «7. (1776.) Lucern beharrt auf der 1774 vorgeschlM ^
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Glarus >
Die Ansichten gehen auseinander. Es wird endlich der.Wunsch ausgesprochen, alle Stände
oben angeführte Vergleichslinie mit den beigefügten Cautelcn vereinigen. Die Gesandtschaft von ^ ^ ^daS Angehörte »6 rekoreuckum. Absch. 376, 8 88. ^ titz. (1777.) Alle Stände vereinigen!> 1 ^chLinie mit den Cautelen mit Ausnahme von GlaruS; Lucern kommt auf seine frühere ForderungAbsch. 392, 8 78.
c. Märchen des Amts Hitzkirch, des Twinges Ermensee, der Herrschaft Heidegg und deS
Twings Rüti.
Art. «1». (1775.) DaS Landvogteiamt erhält den Auftrag, in Verbindung mit den intcmin^^^ ^und Gerichtsherren die Märchen zu untersuchen, nach den vorhandenen Marchcnbcschrcibungcn ste u> ^ ij>bringen und künftiges Jghr darüber zu berichten. Absch. 365, 8 78. jj 711. (1776.) Dieberichtigt, die Pfähle sind geschlagen. Auftrag an den Landvogt, die Steine nach der vorgelegt" ^
beschreibung zu setzen und das Marcheninstrument in der Canzlei der obern freien Aemter niederzu'j376, 8 89. » 71. (1777.) Die Marchung ist bewerkstelliget. Das Marcheninstrument wird mniedergelegt. Absch. 392, 8 79.
6. Märchen zwischen dem Amt Meyenberg und dem Twtng SinS. gilt
Art. 72. (1775.) In Folge der Theilung des Mooses unter die Gemeinden Meyenberg'Aetterswyl erhob sich die Frage, ob zwischen dem Amt Meyenberg und dem Twing SinS die GtN ^ K.von der March in Kalchdoren bis an die Engelbcrgerweiden in gerader Linie sich erstrecke eo»sschreibung von 1654, oder ob von jener Marche an dieselbe den Waldmarchen nach bis an duweiden gehen solle, wie der Twingherr und die von SinS behaupten. Dem Landvogt wird ansgSache zu untersuchen und nach der Marchenbcschreibung ins Reine zu bringen, Streitigeszulegen. Streitigkeiten wegen des Eigenthums zwischen denen von Meyenberg soll er durch gü^ ^ ^ Zirb'zu beseitigen suchen oder über dieselben rechtlich absprechen. Absch. 365, 8 79. 73. (17'6-)ist dahin verglichen worden, daß in gerader Linie von der Kalchdorcn bis an die ^"llelbergcw'e^^,, e>'gesetzt werden und die oberhalb des Zaunes in Holz und Feld liegende Nutznießung den giil ^
unterhalb liegende den Sinsern zuständig sein solle. Man läßt es bei diesem Vergleiche ^
Vorbehalt, daß weder den Ständen noch dem Gerichtsherrn an ihren Rechten dadurch etwassolle. Absch. 376, 8 9V.
v. Märchen zwischen dem Twing Nüti und Zug. . . ,
Art. 7äl. (1776.) Der Landvogt wird beauftragt, mit Zug die Märchen gegen ^77?.) ^untergehen und einen Bericht dem künftigen Syndikate vorzulegen. Absch. 376, 8 9t. !! Artist"
Marchenuntergehung hat stattgefunden; das auszufertigende Verbale ist künftigein Syndicaü zvorzulegen. Absch. 392, 8 80.
k. Märchen gegen das Amt Lenzburg. Le»Z^^ >a>
Art. 7«. (1777.) Die im Laufe des Jahres anbefohlene Marchung gegen das A»üAeschlibächli ist vollzogen. Das Ve.rbale wird ratificicrt und in der Canzlei zur Vcrwahrun.
Absch. 392, 8 81.