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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft SarganS.

d. Frühmeßpftilndc. . ^ vB

Art. (1753.) Die von Wallenstadt beschweren sich, daß der Vicarius generalis des ^ , A-

Chur das Collatnrrecht der von Frau Maria Katharina Bernold gestifteten Frühmeßpfründe demnifaciuS Tnmmiscn in Rapperswyl und nicht den rechtmäßigen Erben der Stifterin, welche zu ^ ^Burger seien, zugesprochen habe. Die Cvnfercnz läßt diese Beschwerde an den Nuntius gelange»dabei hervor, daß eS jedenfalls nicht ohne die Zustimmung dcS Landesherr» geschehen könne, daß e»eine Eollatur in ihren Landen ausübe. Absch. 118, § 10.

k. Herrschaft Gräplang. s Psä'

Art. (1752.) Das Admodiationsproject, wie die Herrschaft Gräplang an das

fers auf hundert Jahre verliehen werden soll, wird einhellig abgewiesen. Absch. 102, 8 56. !! ^Nach einem Schreiben deS Bischofs von Chur sollte Lcodegar Tschudi, Gerichtsherr zu Gräplaug'

Vorhaben umgehen, die Herrschaft Gräplang an einen Protestanten zu verkaufen. Der Gesaust' ^aber ist der Ansicht, daß Tschudi zu einem solchen Verkauf nicht berechtigt sei theils wegen des ^^gschc»Sieben-Tschudi-Briefs", theils wegen des vor etlichen Jahren zu Stande gekommenen und von be» ^und den evangelischen Gesandten bestätigten Vergleichs, nach welchem die Herrschaft zu keinengelische Hände verkauft werden dürfe. Freilich sei zu besorgen, daß der sehr bemittelte Stcinmülür^^eine übermäßige Geldsumme darauf vorstrecken werde, um auf diesem Wege dieselbe an sich ft' ' paß ^den Vorschlag dieses Gesandten wird beschlossen, durch den Landvogt dem Landschreiber zu ^

auf die Herrschaft Gräplang keine andern Hypotheken ausfertigen dürfe, alö mit der beigesetzt»dieselbe kraft des Sicben-Tschudi-BricfS und des ratificicrtcn Vergleichs in keine andern, »ts >

Hände kommen dürfe. Der Landvogt aber soll aus Tschudi'S Vorhaben ein wachsames Auge ^ PsDer etwa schon mit einem Protestanten wegen des Verkaufs in Unterhandlung eingetreten sei» pcr ^

ten, durch welche er gebunden sei, und die Nullität eines solchen Verkaufs zu Sinn legen. ^ (t^Handlung citierten Acten werden in Abschrift dem Abschiede beigelegt. Absch. 202, 8 t5. I> s»'

Hauptmann Tschudi zu Gräplang bietet die zu seiner Herrschaft gehörige Fischenz, daS CollatnrtFrucht- und Weinzchnten zu FlumS den katholischen Ständen allein oder auch mit Beitritt du ' siOrte zum Kaufe an, ohne jedoch einen Preis zu bestimmen. Lucern, Uri, Schwyz und Gnicht ungencigt, zum Kaufe mit einzustehen. Die Gesandten von Unterwalden und Zug>U

»ei roktn-oullum. Dem Herrn Tschudi wird jedoch geantwortet, daß' wenn die Herrschaft gauz ^ ^weise in protestantische Hände, sei es an einen Stand oder an einen Particularen, verkauft w'^Sieben-Tschudi-Bricf von 1584, dem Vergleich vom 27. Juli 1749 und dessen Bestätigung vo»> ?

schnurstracks eutgegenlaufeil würde, so daß ein solcher Contract nicht zu Stande kommen ko» . ^,p N"8 9. ß (1762.) Tschudi von Gräplang giebt einen Ueberschlag seiner Zehnten zu »'

lach ein, welche, zu drei und vier Procent berechnet, ein Capital von 29,000 Gulden repräft'utu^^ .,zu Händen der gn. Herren und Obern in den Abschied genommen. Absch. 218, 8 7. !I ' ^ MissTschudi von Gräplang hatte den Ständen einige zu seiner Herrschaft gehörige AppertineuzkU veß"'^tragen. Abgesehen davon, daß der Kaufpreis zu hoch ist (24,000 Gulden), kann in diese» s" ^

nicht eingetreten werden, weil nach dem sogenannten Sieben-Tschudi-Brief und anderen jüitg^u ^ jhrStand Glarus und jeder Privatlandmann katholischer Religion zu der Herrschaft Gräplang u» t?l»'hörenden Dingen das Zugrecht hat, welches sich auch der Gesandte von katholisch Glarus bec