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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft SarganS.

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c. Streitige Rath«wahl.

trrjch^^' (1746.) In einem Streite wegen einer Rathsstelle, für dessen Entscheidung in Folge einesb'!!ilbn^wpromisses Schwyz angegangen wurde, wird, da Schwyz ablehnt, der Landvogt als erste InstanzAbsch. 28, z 5V,

H . ct. Judicatm.

' '!5i. (175Z.i75<z.) S. Judikatur- und Competenzconflietc Art. 140146.

e. Lcmdschrciberei.

(1750,) Der nencnvähltc Landschrciber, welcher außerhalb der Stadt für 1200 Gulden ein^ Unterbringung der Canzlci noch Einrichtungen zu treffen hat, bittet um eine Beisteuer

^>)lg ^ Scharfrichters Abdeckungsplatz, der sich nahe dabei befinde, verlegt werden möchte. Der

^ei^ ^ gute Gulden zu geben, wird a<I i-okerenckum genommen; Glaruö willigt sofort ein. Deni 18, l! und Mels soll vom Landvogt ein anderer AbdcckungSplatz angewiesen werden, Absch. 73,

(1751.) Dem Beschluß in Betreff dcö AbdcckungSplatzcS soll Folge geleistet werden. Absch.

Art. ^ Sch»le-

^'ii,^ ' (1777.) In Folge einer tumultuarischen Wahl eines Schulmeisters werden Rath und Gc-dicklich zur Ruhe crmahnt und angewiesen, künftig eine solche Wahl unter der Leitung des katho-"der, wenn kein solcher da ist, unter der deS Landschreibers vorzunehmen. Der Alt-Schul-

kinstweilen den Dienst als Schulmeister und Organist bis auf weitere Verfügung der Stände' Absch, zgz g 7

A»t. Ii-,. ^ Azmoos.

lW ^ ^^A6.) Die Gemeinde Azmoos wird durch ein Schreiben crmahnt, für ihren Pfarrer ent-

Haus nach der von evangelisch Glaruö ihr gegebenen Vorschrift zu erweitern, oder ein

bauen. Absch, 30, 8 22. jj ttSl». (1747.) Da trotz mehreren Ermahnungen die Ge-

eh, nicht vorgenommen hat, ersucht die glarnerische Gesandtschaft Zürich und Bern, dersel-

zukommen zu lassen, dem errichteten Kirchenbricf zufolge das Pfarrhaus herzustellen. Die

Stände hoffen, daß Glaruö der Gemeinde nicht mehr Baukosten, als nöthig sei, zu-

">'d finden am zweckmäßigsten, wenn cS derselben einstweilen die Hälfte der im Kirchenbricf ver-

Ii . vorschießen würde. Die glarnerische Gesandtschaft nimmt diesen Antrag -ul rvkorenckum.' » 23.

A^. Ja Mels.

die ^ ^^6.) Das Gotteshaus PfäfcrS, dem die Erbauung dcö Pfarrhauses zu Mels obliegt,

Zchecke^"^^ Pfarrhof zu bauen, ein wohlgebautes HauS in dessen Rähe zu

ö" dürfen, in welchem Falle es dann das alte Pfarrhaus einem Particularen verkaufen

^ ^^tte» ""bvogt wird aufgetragen, darüber Bericht an daö Syndicat oder nöthigenfallS auch in die OrteAbsch. ^ ^ ^

e. Wallenstadt.

>. 3S» .

il gkchv ^ Der Stadt Wallenstadt wird der Befehl zugesandt, die zur Aufnahme der Waaren

zu erweitern. Die glarnerische Gesandtschaft referiert, Absch. 49, 8 55. SS».

^ Wa wird aufgetragen, darüber zu wachen, daß die im Bau begriffene Susi zu Stande

'w- 62, § 47.