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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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784 Grafschaft SarganS.

daß, seil'

Der Landvogt, welcher den Zoll zu Trübbach um jährlich dreißig Gulden in Pacht hat, beklagt sich'dem Bünden verboten habe, daß Flöße den Rhein hinunterfahren, die Zolleinnahme von hundert a> s ^Gulden gesunken sei. Der Anzug wird zur Disposition der Hoheiten in den Abschied genommen.8 52. I> 308. (1767.) Da die Flöße auö Bünden den Rhein hinab wieder ihren Lauf haben, st'eS des Zolls am Trübbach halber beim Alten bewenden. Absch. 278, 8 5(1.

x. Zoll auf ausgeführtes Holz.

Art. Stti». (17kl.) Auf den Bericht des Landvogtö, daß jährlich viele tausend Klafter A,i-

Lande geführt werden, wird die Frage, ob nicht auf dasselbe ein Ausfuhrzoll gelegt werdenscheidung den Hoheiten überlassen. Absch. 268, 8 6k.

I». SpeditivnSverhältnisse.

Art. SItt (1754.) Die von Ragaz behaupten, auf Briefe und Siegel sich stützend, daß ^welche von Eidgenossen mit eidgenössischer Fuhr durch das Sarganserland spediert werden, zu Rag'stund durch ihre Fuhr weiter spediert werden müssen. Darüber beschweren sich die Appenzeller. DBwird beauftragt, die Briefe und Siegel zu untersuchen; ist die Forderung der Ragazer begrunvB,davon Kenntniß zu geben, wenn nicht, Abhülfe eintreten zulassen. Absch. (29, 8 58. II ' isi

Der Landvogt berichtet, daß er die Sache untersucht habe, daß aber keine weitere Klage zu»'kommen sei; man betrachtet daher diese Sache als abgethan. Absch. 144, 8 54.

Kriegssachen.

' (Katholische Orte: Art. 212318.)

a. Volksbewaffnung. .

Art. 1512. (1756.) Die Gesandtschaft Lucerns stellt instructionögcmäß den Antrag, das a ^Sarganserland durchgängig zu bewaffnen und in den Waffen zu üben. Es wird bei der Verhau ^aufmerksam gemacht, daß dicß die Armierung und Waffcnübungcn der Untcrthanen im Thurga»,die evangelischen Stände schon oft gedrungen, nach sich ziehen würde. Der Landvogt berichtet, "volk auf seine Vorstellungen hin bereits sich ganz willig gezeigt, daß er schon Compagniecn crri Nbestellt und über zweihundert Erercitienbüchlein habe drucken lassen, so daß durch die katholische ^sj>das KricgScrercitium leicht eingeführt werden könnte. Der Antrag wird in de» Abschied lss^""'^icre^258, 8 11. II AR». (1757.) Nidwalden tritt obigem Antrag nicht bei, weil dadurch bei denOrten Jalousie erregt werden könnte. Absch. 172, 8 11. H SIÄ (1758.) Zug stellt de»waffnung des Volks im Sarganserland und den obern freien Aenfter». Der Antrag wird -"i >c ^nommen. (S. die Verhandlung im Abschnitte: Obere freie Aemter. KricgSsachen Art. 162.) ^

I> SIS. (1759.) Man findet es rathsamcr, diese Bewaffnung nicht öffentlich, sondern »ntcr ^

zunehmen. Zu diesem Zwecke könnten die betreffenden Stände von Zeit zu Zeit ihre Landvögte dara» ^bei bequemen Anläßen gleichsam von ihnen selbst zu veranstalten. Zug ist der Ansicht, daß ^ ^^unv^^wäre, wenn einige Freicompagniecn, wie dieß von Zürich im Thurgau angeordnet sei, ^ >r>'^

den Waffen üben würden. Wenn dieß auch das Erercitium in allen Vogtcien nach sich sill

doch die Katholischen zu ciwa nöthigen Dienstleistungen fähig. Die Gesandtschaft von ^ dB ^sührung des Erercituimö im Sarganserland und in den obern freien Acmtcrn instruiert und n»