7 82 Grafschaft SarganS.
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jeweiligen Landvogt gestattet sein soll, die Zölle für seine zwei Regierungsjahre zu verleihen, jedeVorbehalt, daß alle Jahre von den Zöllen dasjenige, was bisher verrechnet worden (von dem Zoll zu ^450 Pfd., voil dem zu Bild 125 Pfd., von dem Rheinzolle 82 Pfd. 10 Sch.), ferner in die Rtch"bringen sei, und daß mit Ablauf der bestehenden Admodiation damit der Anfang gemacht werden w102, 8 49.
v. Weggeld zu FlumS. ^ für
Art. 2N2. (1752.) Die Gemeinde FlumS bittet, als Jndemnisation für die Kosten, wcHerstellung der Straße gehabt, und deren Unterhaltung ihr wegen des häufigen Austritts derwieder Unkosten verursache, um die Erlanbniß, ein Wcggcld zu fordern. Das Ansuchen wird rul »N
auf ihre Straßen verwendeten Kosten und ihrer Armuth ein Wcggcld bewilligen. DaS Amuchcu^^,,I ekeienckum genommen, einstweilen aber der Gemeinde injungicrt, im Lauf des Jahres ihre Strasn»
genommen. Absch. 102, 8 51. jj 2K3. (1777.) Die Gemeinde FlumS bittet, man möchte ihr ' züauf ihre Straßen verwendeten«ekeienckum genommen, cinstweiherzustellen. Absch. 392, 8 71.
4. Weggeld zu SarganS und MelS. , Axggßt
Art. 2KÄ. (1752.) GlaruS beschwert sich, daß die von SarganS seinen Angehörige»abfordern, und daß unlängst dem Schultheißen Gallati eine Balle Leder vom Stadtknechtsei. Den, Landvogt wird aufgetragen, den Angehörigen von GlaruS schleunige und gute Justizdie Fchlbaren zu strafen. Absch. 102, K 55. 2i»Z. (1753.) Dem neuen Landvogt ^ (j75^Justiz und schleunige Ezecution zu Hebung dieser Beschwerde aufgetragen. Absch. 117, 8 54. !! '^sxrc^Der Landvogt wird neuerdings beauftragt, beide Theilc zu verhören und in Sachen justizniäMl ^
Absch. 129, 8 00. 2»7. (1755.) Die beiden Gemeinden SarganS und MelS bitten, daß ^gel^
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Betracht der ihnen durch den Rhein immer wieder verursachten Unkosten, bei der 1602 ihm'» ^
halber crtheilten Befreiung schützen und Erläuterung geben möge, wie, von waS und von ^
gcld zu beziehen die Befugniß haben. Es wird zu diesem Zwecke ein Project entworfen und ^
zur Ratification beigelegt. Es lautet folgendermaßen: 1) Die beiden Gemeinden SarganS und ^^sa^
von allen Waaren, welche auf den Landstraßen dieser Gemeinden auf der Achse geführt, geschlitü^ ^ zle»
werden von Wallenstadt nach Ragaz, von Wallcnstadt nach Trübbach oder umgekehrt daS
demselben ist niemand befreit, als die Eigenthümer derjenigen Waaren, welche gefreite Burger ^^„scrl^
der regierenden Stände sind. 2) DaS Wcggcld ist von allen Waaren zu bezahlen, welche im ^ a»
„wachsen" oder erhandelt auS demselben auf beider Gemeinden Straßen geführt werden; davon
geführte Leute ausgenommen. 3) Ferner ist das Wcggcld zu bezahlen von allen Waaren, u»l ^ rcü"
ganserland auf Mehrschatz von Eigenthümern geführt werden, welche nicht Bürger oder Lan l ^ '
rcnden Stände sind. 4) Von den Angehörigen der Herrschaft Wcrdenberg wird nicht mehr zil
als die Gcmeindegenossen von SarganS und Mels im Werdenberg zu bezahlen haben./ cö ^
meiden, sollen die Factoren allerseits schuldig sein, im Beisein eines obrigkeitlichen
Gemeinden verlangen, spccificiertc Rechnung aus ihren Zollbüchern jährlich zweimal zu geben ^
Wcggcld zu Händen der Gemeinden miteinander zu bezahlen. 6) Von dem jährlich fallenden ^ ^
die Burgerschaft von SarganS 3 Gulden zum voraus; daS übrige wird in zwei gleichen ,sio» ^
beiden Gemeinden getheilt. Diesem Entwürfe ist eine Zolltarifs« beigefügt. — Bis ^.^^jehe»-
Entwurfs dürfen die beiden Gemeinden daS Weggeld nach den Bestimmungen desselben bereits