774 Grafschaft SarganS.
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solchen Fällen die Einziehung der Lehen nicht mehr ganz gebräuchlich sei; der Lehenmann solle amgelassen werden; zahlte derselbe auf die gestellte Forderung nicht, so solle der Landvogt die ExccutmnAmotion dcS Lehenmanns rechtlich verlangen. Absch. 365, 8 69.
1» Bergwerke.
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Art. 21». (1760.) Der Landvogt macht auf die Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme vcStahlbergwerks im Gonlen zu SarganS aufmerksam, wozu Aussicht vorhanden wäre, wenn du ^
Herren Good, den dermaligen Besitzern, welche die Gerechtigkeit zu diesem Bergwerk in fähigewollen, gestatteten, daß in ihrer Familie das zu erlösende Capital als ein MannSvortheil könnbwerden, wie das Bergwerk selbst auch einer gewesen sei. Ein über diesen Gegenstand ausgefertigt^ ^7)wird dem Abschied beigelegt. Absch. 201, 8 66. sS. auch Art. 122, 123, 125, 126, j28, 13G
13. Münzwesen. _.-r!
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Art. 22». (174-1.) Der Landvogt hatte die Dublonen, welche bisher den Werth von ^ssicck"'
hatten, zu 7 Gld. 40 Krz. rufen lassen. Es wird beschlossen, diesen Ruf durch eine Publicatio» Z ^
weil eS nicht in der Kompetenz des Landvogtcs liege, in Münzsachen Anordnungen zu treffen. - M
221. (1757.) Der Landvogt trägt darauf an, im Sarganserland, dessen Angehörige inkehr mit den Glarnern stehen, die Valutation deö Geldes nach dem glarnerischen Rufe ein»"lGesandten „lassen es dabei bewenden". Absch. 171, 8 54. ^ 222. (1757.) Die Gesandte" ^st-und Bern erklären, daß sie nie dazu gestimmt baben, daß die Valutation der Gold- und Silbern !bganserland der von Glaruö bestiinmten gleichgestellt werben soll, und wissen nicht, wie das in hi»^kommen sein mag; sie verwahren sich dagegen. Die Gesandtschaft von Glaruö will daS ^bringen. (Dieß als Anhang zum Jahrrechnungöabschiede der die Grafschaft Baden und im ' KU
Aemter regierenden Orte.) Absch. 174. ^ 223. (1758.) Zürich und Bern wiederhole" ^
Währung. Absch. 181, 8 63. 22». (1759.) Alle Gesandtschaften mit Ausnahme derdaß sich das Sarganserland demjenigen Münzreglement zu unterwerfen habe, welches für den TlM ^ic»worden sei. GlartiS will im Sarganserland die glarnerische Valutation eingeführt wissen, »M ^
Aemter sich dem Ruf des Standes Lucern unterziehen müssen. Absch. 190, 8 63. ü 2L6 ^ ^ zSbläßt es bei obiger Verordnung bewenden. GlaruS wiederholt seine Erklärung. Absch. 20l,
(1761.) Der Landvogt erhält den Auftrag, daS voriges Jahr für den Thurgau und das Rhu" ^Mandat gegen die Kipper und Wucherer mit aller Strenge zu vollziehen, gegen AndereMäßigung und mit Vorsicht, damit das Münzwesen nicht noch mehr zerfalle; die jüngern l ^zurückzuhalten. Glarus stellt daS Ansuchen, es möchte dem Gelve derselbe Curs g'-'ß'-'^" ^1es in seinem Stande habe. Absch. 208, 8 58. 227. (1762.) Man läßt es beim vorj"^^^jgl ^^bewenden. Glarus wünscht, daß die Reichsmünzen verbannt oder nach dem Lucernerschlag her" ^
die groben Sorten auf einen in den Orten eingeführten Preis gesetzt werden möchten. ^
nimmt die Sache all rokorencknm. Absch. 217, 8 61. » 22«. <1763.) Der Landvogt bctt? ^^ersel'Verordnung wegen des Münzwcscns sehr Roth thue, da Händler und Krämer die groben Gold-^ Mbgegen schlechte Münzen auswechseln. Glaruö wünscht, daß in Berücksichtigung des Verkehr^ ^
rigen mit denen des Sarganserlandeö etwas ähnliches verordnet werde, wie früher in den 0