772 Grafschaft SarganS.
ihren nächsten Anverwandten, und wenn diese solche auch nicht kaufen wollten, andern Lehenfählgengeben, 9) Wann eine Tochter sich an einem solchen Ort in der Grafschaft SarganS, wie auchungenossam verheirathet, allwo ein Lehcnherr kein? Ammann oder Lehcneinzieher hätte, soll >ie m> ^wo ihr Lehen gelegen, einen ehrlichen Mann stellen, welcher die Lehcnzins und Pflichten statt u ^Lehenherrn alljährlich abzuführen schuldig und vermögend ist, bei Verwirkung des LchenS, 19) Im tusollen durch und mit dieser Begnadigung beiderseitigen Lehenhcrren in all andern LehcnSrechten, ihr«
und bisherigen Uebungen im mindesten nichts benommen, sondern in allwcg bestens vorbehaltend», ^Lehenurbaria, Lehenbriese und alle übrigen Lehcngerechtsamen in bester Form und Ordnung bcNbekräftigt verbleiben, alleö getreulich und ohne alle Gefahr." Absch. 73, 8 5t). 200.
Project wird von allen Orten bestätigt mit Ausnahme von Glarus, welches bei seinen vorigcöAnsichten verbleibt. Der Bestätigung wird aber noch beigefügt, daß sich die Orte eine AbänderungFalle durch diese Einrichtung einige Verwirrung entstehen sollte. Dem Landvogt und dem Laudlch^' ^ ^ jkin Folge dieses Geschäfts viele Mühe und Auslagen gehabt haben, bezahlen die beiderseitigen ^ j7^10t) Gulden, Absch. 83, 8 50. 201. (1752.) Sämmtlichc Gesandte lassen es bei dem ^bewende». Der Landvogt hat ohne Anstand die Beschreibung der Lehen anzufertigen unddahin das Instrument noch nicht ratificiert hat, eine Abschrist der beiderseitigen Lchenbeschreibungu»»
Ferner läßt man cö bei den für den Landvogt und den Landschreiber ausgesetzten 100 Glv. beweis''
Streit wegen der Kosten, die in dieser Angelegenheit nöthig geworden, so entscheidet der Lau ^ ^Instanz. Absch. 102, § 44. 202. (1753.) Da die Beschreibung der Lehen des GotteShaugsdahin noch nicht vorgewiesen worden ist, wird dieses Geschäft .-><1 leteianüum genommen und ^beauftragt, diese Beschreibung bei dem Gotteshausc Pfäfers zu betreiben. Absch. 117, 8 47,
Der Landvogt zeigt an, daß die Schätzung der pfäfersischen Lehen ihm zugestellt worden d> ^ zzjllis^den h. Principalcn hinterbracht. Die ergangenen Kosten hat der Landvogt auf die Lehenleute »»zu vertheilen und im Uebrigen nach dem Abschied von 1752 zu verfahren. Absch. 129, 8 54. i! ^Der Landvogt zeigt an, daß dieses Geschäft in Richtigkeit gebracht worden sei, und daß man übertition der Kosten sich vereinigt habe. Absch. 144, 8 51.
c. Urbar. ^xge» ^
Art. 203. (1751.) Ter Landvogt giebt ein Memorial ein, in welchem er Vorstellungen^^Bereinigung der Lehen macht. Es sollen ihm die beiden in der Canzlei verwahrten Urbarien1725 zur Einsicht zugestellt werden. (Zugleich war in diesem Memorial die Rede vonRheinflöße, des Zolls zu Wallenstadt und zu Ragaz, des Ohmgelds und vom Einsturz eines SN» ^ ^i»ran der Schloßtreppc zu SarganS; worin aber die Vorstellungen bestanden, wird nicht nngegröun^ ^vogt wird angewiesen, sich deßwegen unmittelbar an die Orte zu wenden. Absch. 83, 8 55. I! ^ ^ ^ht ^Die Anfrage des LandvogtS, ob er nach dem 1532 verfertigten Tschadischen Urbar oder »ach ^Ceberg angelegten sich zu richten habe, wird in den Abschied zur Disposition der gu-^genommen. Absch. 1l)2, 8 52. jj 207. (1753.) Da dem Vernehmen nach das Muraltsichatigste ist, so machen sich die Gesandten von Bern anheischig, zu bewirken, daß dasselbe vcm ^
Herrn von Muralt ausgehändigt werde. Wird dasselbe „gedeihlich" erfunden, so sollen dem ^^Heich^^,seine deßwegen gehabten Kosten vergütet werden. Ferner wird dem Landvogt aufgetragen/ b» ^zwischen dem Tschudischen und Cebergischcn Urbar in einem Memorial zusammenzustellen und