Grafschaft SarganS. 77 t
diese l deutlich sagt, daß die Mannlehen auf die Nächsten vom Mannsstammc fallen sollen, und
^^chwerde dagegen eingelegt. Der Landvogl wird nun beauftragt, beide Theile auf gütlichem^'^uügcn, gelingt ihm das nicht, dieselben an nächstes Syndicat zu verweisen. Absch. 28, § 48.von ^^7.) Johann Leonhard Bernold, Landammann von Glarus, und Quartierhauptmann Schultheßsie das Ansuchen, das von den regierenden Ständen zu Erblehen herrührende Eisenwerk, welches
Rudolf Emanuel Good gckarlft haben, ihnen, ihren Erben und Nachkommen zu Lehen zu conferiercn.Rd Schändern wird ein neuer Belehnungsbrief übergeben und der Landvogt beauftragt, eine Holz-^den iu entwerfen, durch welche die Angehörigen so viel als möglich vor Holzmangel geschützt
künftiges Jahr vorzulegen. Schwpz erachtet, daß darin die hoheitlichen Waldungen vorbe-s°U-n. Absch. 278, 8 54.
k. Lehen der regierenden Orte und des Abts von PfäserS.
^ll>e ei'n^^' Es wird dem Abschied ein Schreiben des Abtö von PfäserS beigelegt, in welchem
^ Achter ^ojcct in Betreff der beiderseitigen Lehen in der Grafschaft SarganS übersendet, und wie es mitVolk sxj. ^ l'er Lchenleutc bei FallSzciten zu halten sei. Der Landvogt wird beauftragt, binnen dreier Mo-""on Bericht über die Bcwandtniß dieser Sache den Ständen einzuschicken. Absch. 62, 8 50.^vie». Obiges Projcct wird von Zürich, Bern und Luccrn »6 rstiLeanckuin in den Abschied ge<
^vnge,,' ^vl^vyz, Uuterwaldcn und Zug ratificicreu es sofort, behalten sich aber nöthig werdende Abän-ler . Die Gesandtschaft von GlaruS wünscht vorerst eine nähere Untersuchung und eine Beschreibung^s^tigci/ und der pfäfersischen Lehen und trägt dem Landschrciber auf, eine solche für ihren Stand
^ohne, ^ ^"vcs Project enthält folgende Bestimmungen: 1) Alle ehelichen Kinder, sowohl Töchter als^lich h ^lle von ihren Aeltern und Verwandten an sie fallenden Lehen gleich erben und 2) auch lebenS-"ve la,,^„ „Falls aber eine solche Lehentochtcr ungcnossam, wie man hier Lands zu reden pflegt, d. i.
^v»» ^ ^llche Lehentochtcr, einen dem Gotteshaus PfäferS mit der FallSgcrechtigkeit zugehörigen eigenen^ zuo , oder eine Gottcshauslchentochtcr einen den l. regierenden Orten mit der FallSgercch-
gleich ^"ttgen cigcncn Mann (LandvogtSmann) heirathet, soll sie von den ererbten Lehen ihrem Lehenhcrrnk,,,^^^lnlichen Ehrschatz erlegen, wie auch 4) so während ihres Ehestands ihr einige Lehen erböweise^Ilerh^ Meiches beobachten, und den Ehrschatz wie von erstcrem schon Ererbten bezahlen. 5) Nach^ ihr ^ '.^cheu gesagter Maßen ohngcnossam verheiratheten Person mögen zwar ihre rechtmäßigen Erben^egen ol ^hen gleichfalls ererben; doch sollen sie schuldig sein, selbige innert zwei Jahren (dannoch
^°lsa>nljch.^ ^lir>chatz), weil schon bei der ersten ungenossamcn Vcrheirathung verehrschatzet worden, an andere^ djes^ ^enfähigr Leute zu verkaufen, ausgenommen diejenigen Töchter aus diesen Erben, welche sich^ Zeit genossamlich verhcirathen würden; solche können das sie betreffende Quantum
sich bezahlen. 6) Eine Tochter, welche ohne Bewilligung ihres natürlichen Lehenherrn außer
Lehen vermöge unsrcr bisher üblichen Lchenrechten verwirkt haben, und solched ^ew > heimgefallcn sein. 7) Wann aber eine Heirath außer Lands mit gebührender vor-
^ ^ bemerkt, geschehen thäte, mag eine solche Lehentochter ihre bereits schon ererbten nach
^ ererbenden Lehen von der Zeit an, da sie solche ererbt, annoch zwei Jahre besitzen,
in v ^ ^ ^ selbe unter Verlicruug dcö LehenS mit Abstattung des Ehrschatzeö an andere
^ nun eine ungenossamc Verheirathete ihre Lehen in Kraft dieser Bewilligung
^ !oll sie selbe zuerst laut Inhalt der Lehenbriefe dem Lehenherrn, auf Verweigerung dessen