770 Grafschaft SarganS.
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(1747.) Der Landvogt weiß noch keinen Bericht zu geben. Der neue Landvogt wird beauftrag«,zu untersuchen und mit dem Stifte Schanis deßwegen in Korrespondenz zu treten. Absch. 39, 8(1748.) Der Landvogt fertigt mit dem Landschreiber während des Syndicats daS Memorial aus,wird dem Abschied zu Händen der Obrigkeiten beigelegt. Absch. 49, 8 57. 1811. (1749.)die Gemeinde Weißtannen eingezogenen Personen, welche der Hoheit die Fallhennen zu bezahlen N ^rü»werden vom Stifte Schanis angesprochen. Dem Landvogt wird aufgetragen, von diesemdung seiner Ansprüche zu verlangen und je nach Umständen eine Kindertheilung vorzunehmen. , >,,schasl
>> III«. (1752.) In Folge einer Appellationsstreitigkeit über die Gültigkeit des LoskaufSund der andern Beschwerden, mit welchen die von Tscherlach dem Hause Gräplang zugcthandie Gesandtschaft von katholisch Glarus, daß ihre gn. Herren, so wie ein jeder gemeine Landman» i"schaft Gräplang das unbestreitbare Zugrecht haben. Da Glarus nichts von diesem Loskauf bekam'so behält die Gesandtschaft ihren gn. Herren und ihren Mitlandleuten ihr Recht vor. (Der »^zwischcn der Gemeinde und dem Junker Oberstlieutcnant und Kammerherrn Franz und dessen 7?rmann Tschudi um 11,000 Gld. und 100 Ducaten Trinkgeld statt.) Absch. 102, 8 50. !! ^
Justus Bleß von Flums hatte 2200 Gld. mütterlicher Mittel geerbt, von denen der Landvogt nach ^50 Gld. Fall bezog. Der Vater Jakob Bleß beschwert sich darüber, da Justus, obschon major«»»
Geld nicht in seinen Händen gehabt habe und immer noch in deS Vatcrö Kost gewesen sei- «i>
macht geltend, daß der Verstorbene doch wenigstens Legate gemacht habe. Die Gesandten trag«»' ^ d«»den Urbarien und Abschieden nachzuschlagen, was in einem solchen Falle Uebung gewesen 1«^'
Befund den Ständen zu berichten. Absch. 306, 8 78. !> 1112 (1770.) Die Mehrzahl der ^ hat«für den Bezug des Falls, weil Bleß majorenn gewesen sei, eigene Mittel besessen und Legat«' ß' ^c«'und nur als Tischgänger bei seinem Vater anzusehe» sei. Absch. 316, 8 71. 1113. (^ ' ^
Good zu Gräplang patentiert die neu angenommenen Landleutc, obschon dieselben nicht zu Tschcrl» ^lassen, als Beisaßen und spricht den Fall von denselben an, während die von TscherlachNaturalisierte sich zuerst mit der Gemeinde abfinden sollen, wenn sie hinter ihnen sich ^
Dem Landvogt wird aufgetragen, von solchen neu angenommenen Landleutcn de» Fall zu ^
zu beziehen; der Herr zu Gräplang möge seine Rechte vor dem Syndicate darthun. K»»» '^hsch. ^Gemeinde sich nicht vergleichen, so können die Parteien vor dem Syndikate das Recht8 68. » 1114. (1776.) AlS Regel wird aufgestellt, daß künftig von allen naturalisierten F>""sich im Sarganserland setzen, wo sie wollen, zu Händen der Hoheit der Fall bezogen werden «Ml ^
wenn ein niederer Richter durch Brief und Siegel sein Recht darauf erweisen könne. I"
Specialfall, die drei Tyroler, welche 1773 naturalisiert worden (f. Art. 95), wirdweil sie vor dieser Generalverordnung naturalisiert worden sind, dem Herrn vonsollen. Absch. 376, 8 30. 1113. (1777.) Glarus trägt darauf an, daß die drei 177 «her''Tyroler, wenn sie sich zu Tscherlach niederlassen, dem Herrn von Gräplang fällig sein soll«'»'derSwo im Sarganserland, daß der Landvogt den Fall zu beziehen habe. Absch. 392, 8 72'
13. Lehensachen
s. Einzelne Lehen. n'l^
Art. III«. (1746.) Dem Klaus Locher war 1744 ein Handlehen «6 ü>e» zugc>p