Grafschaft SarganS. 7gg
^l>re ^ Zug läßt die erthcilte Ortsstimine nicht weiter als auf die nächst verflossenen zwölf
^qen ^ Gesandten von Glaruö sind der Ansicht, man könnte, da der Landvogt erkläre, daß keine! 57 werden, die Sache bis zum Eintreten eines Falles auf sich beruhen lassen. Absch. 17k,
^ Fre ^ Man findet für gut, klar zu bestimmen, daß künftig kein Kauf von Gütern durch
^ ^ statt haben dürfe, und daß darauf wohl geachtet werden solle. Absch. 181, § 62.
i. Waisensachen.
^nam' ^63-) Der Landvogt wird beauftragt, dafür zu sorgen, daß in der ganzen Grafschafti ^ Sargans Waisenbüchcr angelegt und gehörige Rechnung darin geführt werde. Absch. 227,
^ daß h (1764.) Das Landvogtciamt berichtet, daß die Waisenbüchcr aller Orten eingeführt seien,(7tz. ^ SarganS die Versicherung gebe, sie stets in Ordnung fortzuführen. Absch. 240, 8 60. »^aselbü ^ ^'^d die Waisenbüchcr zu SarganS noch nicht hergestellt, so wird der Landvogt beauftragt,"och Ernst einzuführen. Absch. 250, 8 54. » ,«<>. (1766.) Die Waisenbüchcr zu Sargans sind
bricht des Landvogts nun eingerichtet. Absch. 266, 8 48.
le. Acquifitionen in tobte Hand.
^"kst a/^^' ((768.) Auf die Anfrage deS AmtSstatthaltcrs, ob die 22 Maß ewigen Ankenzinscs, welche^stlbeg r! ^ Gotteshaus PfäferS, also in ewige Hände erwachsen seien, anerkannt werden dürfen, wird^ u>id crtheilt, dieselben ohne Anstand wieder in sühige Hand zu stellen, da die Abschiede von
^Äcclt- ^ verfügen, daß keine ewige Hand Herrschaften, Häuser, Schlösser, liegende Güter und^ ber^"'"'"""'rben dürfe. Absch. 291, 8 57. >> Z«2 (1769.) Obigen Ankenzins hat das Gottes-v»> 360 Gulden dem Johannes Tschirkcn überlassen und dieser ihn abgelöst. Absch. 306, 8 74.Art Präcognitionskosten in Malefizfällcn in den Höfen Murg, Quarten und Quinten.
^ ^(769.) Ein Viehdieb von Murg war an das Landvogtciamt ausgeliefert und um 268 Pfd." Schwyz uud Glarus daö Präeognitionsrccht besitzen (der Hof Murg nebst den Höfen
^ ^brücl '"^"it gehörte mit allen Rechten zur Landvvgtci Geister mit Ausnahme des MalcfizcS, welchesErträgen den daö Sarganserland regierenden Orten zuständig ist), so verlangen sie dieti^' ^ ^^""ognitionskosten. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Forderung u<1 i-oloronüum.
^ ((770.) Dieses Verlangen wird von den Ständen für billig erachtet und zugleich^e» ^st'ssprocheii, daß, oblchon die Landvögte nicht im Gastcr residieren, dcßwegen die Kosten nichtwerden. Schwyz und Glarus gebeir die Versicherung, daß nie mehr Kosten werdeil angesetzt^ ^»dvögte in solchen Fällen ihren Ständen anrechnen. Absch. 316, 8 69.is M.Erbrecht.
lh^st ^ vorgelegte Project eines Instrumentes, wie cS in Erbfällen zwischen der Graf-
^ in m. der Herrschaft Wartau gehalteil werden soll, wirb unter dem Vorbehalt genehmigt, daß""st Wcrdenbcrgs beitrete. Absch. 392, 8 73.
12. Leibeigenschaft und Fall.
^ fällig. ' ((^6.) Der Landvogt berichtet, daß in der Gemeinde Weißtannen, welche der Hoheit»o ^ ^Wljch - Personen eingezogen seien, welche die Fallbühner zu bezahlen sich weigern, obgleich daöststrd h daß wenn Einer aus einer Genossame ziehe, solcher der Hoheit fällig werde. Der Land-st"agt, z„ untersuchen und Bericht zu erstatten. Absch. 28, 8 47. jj Z87.
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