768
Grafschaft SarganS.
v. Errichtung von Gültbriefen.
Art. 1«». (1752.) Der Landschreiber beschwert sich, daß der Stadtschreiber zu Sargans ^ ^errichte. Dem Landvogt wird eine Untersuchung der Sache aufgetragen, dem Stadtschreiber emlAusfertigung solcher Briefe untersagt. Absch. 102, 8 53.
s. Haftbarmachung der Gemeinden.
Art. 17«. (1754.) Der Landvogt fragt an, ob nicht für Ausgelassenheiten undsich Einzelne namentlich gegen die Landvögte zu Schulden kommen lassen, wenn die Thätcr nicht jAseien, die Gemeinden haftbar gemacht werden könnten. Der Anzug wird all rekerouckuw genommen- l>NZ 52. » 171. (1755.) Die Mehrheit der Orte vereinigt sich dahin, daß der Landvogt Namens der ^ ^Einnahme'der Huldigung oder bei einem andern passenden Anlasse den Vorgesetzten anzeigen so^, ^ Mkünftig solche Jnsolentien verübt werden sollten, man sich möglicher Weise an die Gemeinden hal^n ^ Fdafür bestrafen werde. Uri und Zug lassen es beim Alten verbleiben; Schwyz will einen .cbe»<"
warten. Absch. 144, 8 50. » 172. (1756.) Bern und Lucern stimmen dafür, daß in ^n ^ voNs^Fällen die Gemeinden zur Strafe sollen gezogen werden. Die übrigen Gesandten bleiben bei ^
Jahr eröffneten Ansichten und wollen diesen Punkt auö dem Abschied weglassen. Absch. 157, 8
g. Heirathsdispensationen.
Art. 173. (1754.) Glarus evangelischer Confession rügt, daß Zürich zu Wartau zwei Per>^ ^ »n?im zweiten Grade der Blutsverwandtschaft zu einander stehen, Dispensation zur Hcirathstellt den Antrag, Zürich und GlaruS möchten für solche Fälle ein Uebcreinkommcn treffen, ö""daß besondere Umstände diese Dispensation wünschbar gemacht haben, und Bern erklärt sich Z" "^ite»^samen Uebercinkommen instructionSgcmäß bereit. Man stimmt darin übcrein, daß Heirathen »>» 5 ^ ^der Blutsverwandtschaft verboten sein sollen; Zürich hingegen versichert, daß es die Dispensation gzeit reiflich erwägen werde. Zürich und GlaruS behalten sich daS DiSpensationSrecht zunehmen daö Angehörte sü rekervuckum. Absch. 132, 8 29.
6. Zugrecht. ^ Flst
Art. 17Ä. (1756.) Abgeordnete der Landschaft beschweren sich, daß, obgleich oer^
stimmen sämmtlichcr Orte im Jahr 1674 ein zwölfjähriges Zugrecht für Güter, welche außer La> ^ ^„c>werden, ertheilt worden sei, seither viele heimliche Verkäufe in daö Bündnerland stattgefunden r ^der Zug nicht geübt worden sei. Die Gesandten von Zürich und Bern nehmen dieseihrer Hoheiten in den Abschied. Die katholischen Gesandten bestätigen instructionSgemäß die ^ ^
1674 mit dem Zusatz, daß, waS seit 1674 von den Bündnern acquiriert worden sei, nach ^ ^tzung von den Sargansern zurückgezogen werden könne, und daß künftig keine Güterverkäufc m ^macht werden sollen. Der Gesandte von evangelisch GlaruS findet die Sache noch nicht hinln'^und referiert. Absch. 157, 8 58.'» 173. (1757.) Der Landvogt berichtet, daß im verfl»^"^ge g^Sache so eingerichtet worden sei, daß jetzt weder von den Einwohnern, noch von den Fremdenwerde. Zürich und Bern finden, daß die 1674 crtheilte Ortöstimmc nicht rückwärts,wirken könne; finde man aber gemeinsam, daß dieselbe, ungeachtet sie so lange außer Hebung ^zwölf zuletzt verflossenen Jahre ihre Wirkung erstrecken solle, so wollen die Gesandten dieß ^
hinterbringen. Die Gesandtschaften von Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden bleiben bei ihren