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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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767
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Grafschaft Sarganö. 767

8 ^ Kinder Glaruö und der Landvogt haben, werden in den Abschied genommen. Absch.

Absch ^ ^6. (1767.) Man läßt diese Sache bis zur nächsten Kindertheilung aus sich beruhen.

'»ieder ^ !! 161'. (1776.) Die Kindertheilung, welche je zu zehn Jahren stattzufinden hat, ist

bt», ^^"°"u>ieil »Vörden. Das darüber vorgelegte Urbar wird genehmigt und von der Canzlei uiiterichrie-^76, z 75.

^ ^ d. AiU dem Ätistc Schanis.

^ Dem Landvogt wird auf seinen Antrag bewilligt, die Kindertheilung mit dem Stifte

ü Die Verhandlung ist dem künftigen Syndicate zur Ratification vorzulegen. Absch.

' ^ ^63. (1777.) Die Kindertheilung ist vor sich gegangen und wird ratificiert. Da der Land-

au ^das Stift-wünscht, künstig für die Kindertheilung dieselbe Einrichtung zu treffen, wie mitdltstrPsäferS und der Herrschaft Gräplang, kraft deren die Kinder dem Vater folgen und, wenn

^ fällig seien, somit die gegenseitige Vertheilung aufhören soll, so wird dieser Antrag

Zeiten. ...... ^

c- Fertigung von Käufen und Täuschen der obrigkeitlichen Lehengüter.^^0 Dem Landvogt wird aufgetragen, durch ein Mandat zu publicieren, daß Käufe

^ Ivelch dann dieselben zu protokollieren hat, wofür er sich mit derjenigen Tare begnügen

»lajs^ ^»nchtösähcn bis dahin bezogen haben. Absch. 76, 8 47. 163. (1751.) Die Gemein-

^»»eii, obrigkeitlichen Lchengütern durch niemand anders, als den Landschreiber beschrieben

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- ... ^ ^

^udicale durch Abgeordnete vorstellen, daß bisher kraft Landrechtcs Art. lb und kraft der

fiiei, Verschreibungen mit Ausnahme der Zinssertigungen den GerichtSsäßcn zugewiesen

^slre,^ ' ""d bitten um Ausrcchtcrhaltung dieses Landrechtcö rmd der OrtSstiinmcn. Der Landvogt wird

^ Ortöstimmcn zu nehmen und jedem Orte die scinige zur Disposition zuzustellen.

Ills ^ (1752.) ES wird gutbesunden, bei dem Beschlüsse von 1750 zu verbleiben.

' d 46.

Hinterlassenschaft einer Unehelichen aus der Grafschaft Wertenberg.

i/^vcrhcj ' Eine unehelich erzeugte Weibsperson aus der Grafschaft Werdenberg hatte sich nach

jn war daselbst gestorben. Da der Landvogt der Grafschaft Sarganö.die Hinterlassenschaft dci,

^ttden^' H^Vft beziehen wollte, thal der Landvogt von Wcrdenberg dagegen Einsprache und wollte. dao Alchen liegenden Mittel nicht verabfolgen. Die Gesandtschaften außer der glarncrischen sind der

He. p Nack ». . .... .. ^ .... ^.... ..... » .

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iu "^gemeinen Rechten die Mittel dem Leib nachfallen, dieselben also vom sargansischcn Länd-

liche « Person ui oer e?)rassctiu,t ^sargunv grsroiocir vrsrreuer vrep, oa

^ b»r das Erbrecht auf die Landesobrigkcit leite, der auch die Last der Erhaltung und Ver-

esli^^che die Person in der Grafschaft Sarganö gestorben sei. GlaruS bestreitet dicß, da.

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h, ^ Und ^ ' Lerner habe jene Person einen Mann gcheirathet, welcher cm eigener Mann von Wer-

n»d '"der obliege, das wenige Vermögen dieser Person im Werdenbergischen erworben sei, darin

l ^ v»'üUichcr Verwahrung geblieben und vor vielen Jahren schon zu obrigkeitlichen Händen

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"».» ^»>ann von Wartau sei, und dieser Mann habe nie über jenes Vermögen disponiert, Ion^».5 '° ^'se., erhalten Absch. 83, 8 46. .> 168 (l752.).nmtliche Gesandte überlassen instrue-^ ^S°u Beobachtung deö Rcciproeumö den Bezug jenes Erbes dem Stand Glaruö. Absch. 102, 8 42.