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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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763
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Grafschaft SarganS. 7fiZ

"ttden,

li>n ^ ^ 8 53. litt. (1766,) Der Landvogt berichtet, daß seit der Publication des Mandats^lni.inn ausgeführt worden sei. Das Svndicat läßt cS dabei bewenden mit dem Beifügen, daß keinem^ren dj ^in soll, Dispensation zu geben, Luccrn trägt darauf an, daß nach Vcrflnß von sechs

^ ^^"'""arte über den Zustand der Waldungen Bericht abstatten sollen, damit nach Gestalt der Sachen»ich, verfügt werden könne, Absch. 266, 8 51, ^ 12«. (1767.) Da das Verbot im verflossenen Jahre^°l>achtct wurde, so wird dem neuen Landvogt die Handhabung desselben mit den 1766 gegebenenanempfohlen. Absch, 278, 8 53. » 121. (1768.) DaS Verbot der HolzanSfuhr von 1765^dc>n y""' dcstätigt. Absch, 291, 8 54. jj 122. (1768.) Zur Acufnung dcS Eisenwerks im Gonten ist voriges^üriic N ?"dvogt aufgetragen worden, den Entwurf einer Forstordnung vorzulegen, (S. Art. 197,) Auf cinge-^werden hin wird derselbe modificiert und ack latilloanckum genommen. Innerhalb sechs Monaten sich^oschwcrdcn hat der AmtSstatthaltcr den Ständen zur Kcnntniß zu bringen, diese Ordnung aber^ ' ^ Stände ihm einen andern Befehl geben. Absch, 291, 8 55, jj 12«. (1768.) Auf° Amtöstatthaltcrö, daß die Eiscnherren daö Vannholz vor und hinter der Egg dctcriorisicrcn,

^^agtciamt bald Holzmangcl fühlen werde, wird erkannt, daß eS beim Urbar sein Verbleiben"lle, ») ./ lle dessen die Waldung in Bann gelegt »verde und zur Bcbolzung des LandvogtciamtS künftig dienen^ahlH ^ "ach der Forstordnung zu beholzcn lind die Holzcrlöhne mit Geld, nicht mit Holz zu

^ Aahrc ^ ^ (1769,) Das Holzausfuhrvcrbot von 1765 soll von diesem Jahre an

die ^ werden, Slbsch. 306, 8 73. 12S. (1769.) In Folge von eingelangten Beschwerden

^iges Jahr entworfene Forstordnung wird durch eine Eommission eine Uebcreinkunft zu Standedrej ^vlchcr in derselben für die Wortemit Scheitern von drei Schuh lang" gesetzt wird:mit Scheitern^ ^e dlz^^ Schuhen". Die Forstordnung wird nun bestätigt. Die Hoch» und Frohnwäldcr sind"^reö von den Allmend- und Bannwäldern auszumarchcn. Die Differenz zwischen den Berg-^ Akra, Gemeiirdcn MclS, SarganS und FlumS wegen dcS FlötzcnS im Scczbach »vird durch

^ d^' ^"^legt. Absch. 306, 876. 12«. (1769.) In Betreff des BannholzcS vor und hinter der/^"cren dem badischen Spruch voil 1623 und den Urbarien nur der Landvogt sich beholzcn solle,

^>tes ^ ^ ^andammann Bernold und Quartierhauptmann Schulthcß, daß nach dem Abschiede des vorigeni! ^""d^chreiber und der Landwcibcl sich daraus bkholzen sollen, und bitten, daß man doch diese

des Bergwerks schirmen möchte. Die Gesandten finden Anstand, den Landschrciber undGemisse auszuschließen, und tragen dem Landvogt auf, eine Verordnung zu entwerfen,sau des Eisenwerks berücksichtigt wird. Absch. 306, 8 77, !> 127. (1770.) DaS Holzaus.l>x. /^"ar gehandhabt werden. Da künftiges Jahr der Termin desselben ausläuft, so wird der8 gg ^ "gt, über den Zustand der Waldungen im Laufe deö Jahres einen Bericht einzusenden. Absch,aus ) Nach dem Bericht dcS LandvogtS ist das Bannholz so beschaffen, daß dem

^ Theilc Holz verabfolgt werden kann, ohne daß den Beamten Abbruch gcthan wird.

^ ^ttus"' ^^""'erk auf eine zu bestimmende Reihe von Jahren Holz aus dieser Waldung zukommengcscb'Gesandtschaft sind der Ansicht, daß die BeHolzung des Eisenwerks unter Aufsicht des^^chafl ""d daß derselbe jährlich dem Syndicatc Nachricht über dieses Holz geben solle. LucernSl»tdie Arh '"slructionSgemäß, daß dem Landvogt und den Amtleuten der nöthigc Hauöbrauch be»"^ditzuug Geld, nicht mit Holz bezahlt werden sollen. Dem Eisenwerk solle das nöthige Holz

^ Nepper» und für die ArbeitSlcute zukommen. Absch. 316, 8 70. » 12tt. (1771.) Da