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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft SarganS.

«. Ausfuhr von Stroh und Heu.

Art. III. (1756.) Das früher ergangene Verbot der Ausfuhr von Stroh und Heu nachda eS eine Zeitlang nicht mehr beobachtet wurde, neuerdings publiciert werden. Ob densein soll, ihr Heu und Stroh von ihren eigenen Gütern im Sarganserland wegzuführen, wird »6 >'genommen. Absch. 157, 8 53. II 112. (1757.) Man kommt darin überein, daß kein Einwohner ^ ^ ^Heu und Streue außer Landes verkaufen dürfe. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern !>"dAnsicht, daß, wenn ein Fremder im Lande eigenthümliche Güter besitze, diesem erlaubt sein solle, dasGütern gewachsene Heu und Stroh in seine Hcimath zu führen. Die Gesandten von Lucern, kl"/Unterwalden und Zug sind instruiert, auch diese Ausfuhr zu verbieten. GlaruS will sie gestatten, doVorbehalt, daß man den Fremden die Ausfuhr von ihren eigenen Gütern im Falle der Noth verbiet" ^Absch. 171, 8 57. H IIS. (1758.) ES wird wegen der Ausfuhr Folgendes gut befunden: ^

Heu und Streue soll verboten sein; jedoch soll den Fremden, die eigene Güter im Sarganserland ^

stattet sein, Heu und Streue, welche auf denselben gewachsen sind, abzuführen, wenn kein groß«."

Lande ist. Absch. 181, 8 62.

k. Winkelwirthschaften. best^'

Art. 11Ä. (1761.) Der Landvogt zeigt an, daß neben den Tavernen noch Winkelwirthschast^^ .^^welche neben dem eigenen Wein noch unter der Hand auf Mchrschatz gekauften und Branntweinwodurch das Umgeld geschmälert werde. Man läßt es bei den bestehenden Verordnungen und deinbewenden. Absch. 268, 8 66. >

. F. Holzausfuhr und Waldpolizet. ^

Art. IIS. (1762.) Um die zu große Holzausfuhr zu beschränken, läßt man eS in Dezich""^^^Hoch- und Frohnwälder bei den hochobrigkcitlichen Verordnungen bewenden. In Betreff der Pw't ,i»>wird dem Landvogt aufgetragen, darauf zu sehen, daß in denTöbleren" gar nicht, an andernBescheidenheit nnd nach Nothwendigkeit geholzt werde. Von dem aus der Eidgenossenschaftwill die Mehrzahl der Stände keinen Zoll bezichen; Schwyz, Unterwalden und GlaruS hätten Z" se>^Auflage stimmen können. Absch. 2l7, 8 66. I> 11«. (1768.) Der Landvogt berichtet, daß die,es ^.^ilgute Wirkung gethan babe. Die Mehrzahl der Stände will eS dabei bewenden und auch denfallen lassen. Schwyz, Unterwalden und Glarus nehmen aber den Ausfuhrzoll vom HolzAbschied. Unterwalden erachtet überdieß eine Beschreibung der hochobrigkeitlichen Frohnwäldtl "diese aber befindet sich nach dem Bericht des LandvogtS bereits im Urbar. Absch. 227, 8 61. I! ^ ^Der Landvogt berichtet, daß kein Holz im Uebcrmaß gefällt, auch keines außerhalb der ^

kauft werde, daß jedoch durch die Holzsammler und Schindelnmacher den Waldungen ^

Gesandtschaft von Glarus macht auf den Schaden aufmerksam, welchen Schafe und Ziegen ^Landvogt wird daher beauftragt, durch eine Verordnung diesen Uebelständen zu steuern und dann ^ Bdaß jeder nur eine gewisse Zahl von Schafen und Ziegen halte und dieselben von einem .gM,schädliche Orte treiben lasse. Absch. 246, 8 58. H 118. (1765.) Der Landvogt erhält de" 'wegen der Schafe und Ziegen publicierte Mandat im Namen des Syndicats durch Androhung hs" ^zu verschärfen. Ferner wird ein Termin von sechs Jahren bestimmt, innerhalb dessen keine A»o,"stattfinden soll, wovon niemand dispensiert werden dürfe, mit Ausnahme von Zürich für das ds^ hes^Holz. Dieses verspricht den Schaden zu vergüten, wenn durch dessen Flvtzung die Wuhre ,o