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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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764 Grafschaft SarganS.

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der Termin von sechs Jahren für das Verbot der Holzausfuhr abgelaufen ist, wird auf daSsechs obern Gemeinden und der drei Gemeinden Wallcnstadt, BärschiS und Tscherlcn, nachdemeinen Bericht über den Zustand der Waldungen eingegeben, durch die Mehrzahl der Gesandten daS ^jene obern Gemeinden erneuert, für die drei untern Gemeinden insofern aufgehoben, daß die Auscheidenem Maße und unter obrigkeitlicher Aufsicht stattzufinden habe. Für Wallcnstadt und Tlch^ ^sich die freie Ausfuhr nur auf das Buchenholz, für BärschiS aber auch auf das Tannenholz. Vcr« ^Verbot auf sechs Jahre aufheben. Die Gesandten von Uri, Nidwalden und GlaruS sind zur Vesta'Verbots instruiert, nehmen daher die Sache »6 rekereuclum. Absch. 325, 8 64. 130 ^

Bericht hin, daß das Eisenwerk das ganze Jahr hindurch kein Holz zu beziehen begehrt habe,beim vorjährigen Abschied bewenden. Absch. 325, 8 65. » 131. (1772.) DaS Ausfuhrverbotvon Wallcnstadt, Bärschis und Tscherlen wird von sämmtlichen Ständen aufgehoben, von Vcr»

Jahre. Da den Landvögten die Aufsicht über die Holzausfuhr aufgetragen worden, bittet Wallensta ' ^ ^ ^Waldungen seit langer Zeit in guter Ordnung seien, fernerhin um freie Disposition überErlaubniß zur Ausfuhr deS Tannenholzes. Dem Rathe von Wattenstadt wird die Aufsicht über dic ^ ^serner gelassen, offenbare Exccsse aber hat der Landvogt anzuzeigen. Die Ausfuhr deö TannenholzesRatificationsvorbehalt gestattet. Absch. 334, 8 74. 132. (1772.) Das Eisenwerk hat auch

kein Holz gebraucht. Absch. 334, 8 75. ß 13». (1773.) Dem Ansuchen von Wallcnstadt wird ^

entsprochen und die Ausfuhr des Tannenholzes bewilligt; doch soll der Landvogt daraufnichts gegen die Absicht der Stände unternommen werde. Absch. 344, 8 69. 134 (1774.) A

berichtet, daß kein Mißbrauch sich zeige. Absch. 358, 8 75. » 13S. (1775.) Ebenso. Abs«-ß 1»«. (1776.) ES ist wenig Holz ausgeführt worden. Absch. 376, 8 74.

k. Maßregeln gegen Gesindel. . chjelS

Art. 1S7. (1774.) Auf die Vorstellung von GlaruS, daß seit der Abschaffung deSBettclgesindel wieder überhand nehme, wird beschlossen, wieder einen Harschier anzustellen. Ab>V-jj 138 (1775.) Der Harschier ist angestellt und thut seine Pflicht. Absch. 365, 8 67.

10. Judtcatur- und Competenzconflicte.

a. Mit dem Landvogt von Gaster wegen Auslieferung von Frevlern. ^ ^ st>^

Art. 130. (1752.) Die Wallenstadter behaupten, kraft eines Befreiungsbriefes nicht geh"einen Wallenstadter, der in der Vogtei Gaster gefrevelt, dorthin zu stellen. Die Gesandten aber ^Eremtion nicht in jenem Briefe und beauftragen den Landvogt, einen solchen WallenstadterGaster zu stellen unter der Bedingung, daß von Seite'der Vogtei Gaster das Reciprocum broAbsch. 102, § 52.

b. Mit der Stadt SarganS.

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Art. ISl». (1753.) Die Stadt SarganS beschwert sich, daß der Landvogt entgegen ^brief den Johannes Lutz, der sich in dem Stadtgraben etwas verfehlt hatte, zur Strafe Mir ^

Judicatur in einem solchen Falle ihr gehöre. Auf die Erwiderung des LandvogteS, daß ^einem Stadtgraben finde, und daß Sargans daS Strafrecht nur innerhalb der Stadt habe, Z

vogt beauftragt, die Sache zu untersuchen und den Befund künftiges Jahr vorzulegen. Absch' !

141. (1754.) SarganS bezieht sich auf Briefe und Siegel von 1456, auf die OrtSstimmen ve