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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft SarganS. 759

""ZUerkcnnncn; kommt keinc gütliche Vermittlung zu Stande, so solle Bünden das eidgenössische»ach > ^standen werden. WaS die beiden Beschwerden BündcnS gegen den Landvogt betrifft, so wird derselbe^rachg Bericht für die Zuwersung dcS GrabcnS belobt; hingegen Hütte man gewünscht, daß er in

^>ß amtlichen Charakters nicht Hand an zwei Bündncr gelegt hätte. Die ihm zur Last gelegten

»»ch N.-', Bünden weist der Landvogt als nicht gesprochen von der Hand. Ferner führt Bünden

Vcrleßung seiner Territorialgcrcchtigkcit, die darin bestand, daß vier Diebe auf den^riibcr " ^"gcn Schauensteinischen Wiesen unweit Vättis ausgeliefert worden seien. Da die Gesandtenblshcr stnd, wird der Landvogt beauftragt, die Sache zu untersuchen und zu berichten, wie

^ "Lieferung von Dieben gehalten wurde, und wie weit die sargansischen Grenzen sich eigentlich er-^ ""den wird vorläufig geantwortet, daß wegen Mangel an Instruction noch keine definitive Ant-

^ ^nnc. Dem Abschied wird von sechs Orten der Entwurf einer solchen beigelegt;

sein? . ^crsagen ihr aber ihre Zustimmung. Dem abtretenden Landvogt werden als BelohnungBemühungen wegen dieser Marchcndifferenz 106 Gulden als Bcjvhnung zuerkannt^>j. und Glarus nehmen es uck i-usuronllum) und dem Herrn Albertin 66 Thalcr als Hono-

^ «n z . ^ (1755.) Die katholischen Gesandten kommen untereinander überein, daß

Antwort wegen dcS an Bünden zu richtenden Schreibens abschicken solle, bevor die^ibcr bch. ^ ^ gcgcnscitig darüber bcrathen hätten. Absch. 1ck5, 8 11. ß. (1756.) Der Land-bech ^ Honoranz für seine wegen dieses Geschäftes gehabte Mühe. Da aber dasselbe noch

""d der Entscheid einstweilen noch ausgestellt. Absch. 157, 8 59. jj 83. (1756.) Als^ das fluiden erscheint Camill Clerk, Bundschrciber des GvtteShauöbundeS, und stellt in ersterde»,,,.^"3e», daß die Stände das streitige Stück Land, welches schon die natürliche Lage Bünden zu-^st "scht länger vorenthalten möchten, widrigenfalls er das unparteiische Recht anrufe. Daran

t ^ ^gesi^ ^^kangen, daß für die zwei Bündncrn unter Beschimpfung dcS ganzen Standes unverdienterVekidigiingc» SatiSfaction gegeben werde. Die Gesandtschaft Zürichs ist instruiert, denTchvb> ^ nicht weircr zu versagen. Bern hätte gerne gesehen, wenn dieser Streit durch gütliche^ k'lir Sh" ll'äre; da aber keine Aussicht dafür vorhanden ist, so erklärt auch eS sich instructionö-

7 Zürich ^ung des Rechtes in Beziehung auf die Hauptfrage und deS AccessoriumS und verwahrt sichAschen "US der Verweigerung oder Verzögerung deS Rechtes entstehenden Verdrießlicksicitcn. Die

^ sargc,'s.-^^"^schasten verlangen, daß zuerst Bünden wegen Ausweisung dcö GrabcnS, welche thcilweise

>,->rglchs.' ^'wasrcn verlangen, daß zuerst Bünden wegen Auswertung vcs rsravcns, wera)c tycilweste

> »ja ? " Territorium stattgefunden habe, SatiSfaction gebe (denn Bünden sei solche den regierendenZüsch,' ^""dcn schuldig); erst dann würden sie zu dem Bestehen des Rechtes für die Hauptsache""^..,'"""6 geben,, in welchem Falle dann zu bcrathen sei, wie und wo eS bestanden und wie eS mit

^^^'rkenncn; wird dieß uicht angenommen, so stimmt eS auch zum Rechtöstande. Dem Abgeord-wird das Resultat dieser Berathung in einem Rccrcditiv nach Har.se mitgegeben und darin bc-, 15" """ diese Sache nochmals zun, Gegenstand der Berathung bei den h. Obrigkeiten machen werde.

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"°rich r,. ^n Berress oer Differenz wegen oer eslruzc» vce ^ains wrrv Bünden

^ ^"lldvogtö mitgctheilt und in Betreff der andern Bünden betreffenden Angelegenheiten, welche(I757Sch'dicate behandelt worden sind, ein Ertract dcS Protokolls zugestellt. Absch. 157, 8 62. >l^ls Honoranz wollen dem Landschrciber für seine gehabte Mühe in dem Grenzstreit mit B

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