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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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760 Grafschaft Sargans.

Uers^^

den Zürichs, Berns und Lucerns Gesandte 166 Gulden geben, die übrigen Gesandten nehmen de»all rekerenüum. Absch. 171, 8 52. tibi. (1757.) Die katholischen Orte beharren darauf, B>

Satisfactiou zu geben habe. Absch. 172, 8 8. h titt. (1758.) Sämmtliche Gesandtschaften bis a»lZug genehmigen die Honoranz von 16V Gulden für den Landschreiber. Absch. 181, 8 57.

b. Märchen gegen BalzerS.

Art. m» (1772.) Auf den Bericht, daß unweit der Capelle Mariahilf eine Landmarchc cM" ^abgegangen sei, wird der Landvogt beauftragt, die Sache genau zu untersuchen und daS Resultat ^ . ^scsuchung den Ständen mitzutheilcn. Absch. 334, 8 77. »I. (1773.) Es hat sich herausgestellt, ' ,Marchc keine Landmarchc, sondern eine Weidmarche sei. Die Sache wird auS dem Abschied we>

Absch. 344, 8 71.

7. «anbrecht.

Art. 112. (1767.) Claude Marin Perret bittet für sich und Michel, Claude Franaoiö undPerret, alle aus Savopen, daß sie möchten zu Landleuten angenommen werden. Ihr Ansuche »»k

Position der gn. Herren und Obern anheimgestellt. Absch. 278, 8 55. ß »it. (1768.) Claude -Claude Francis Pcrret erhalten die Naturalisation und werden zu sargansischcn Laudlcutcu ang^

Absch. 291, 8 53. » »ät (1772.) Anton Jon, Jakob Birchcr, Joseph und Anton Stark, alle auscckergericht in Tprol, melden sich für daS Landsaßcnrccht. Ihr Ansuchen wird ucl rokoronü""' öAbsch. 334, 8 78. jj »S (1773.) Alle drei werden als Landeskinder des Sarganserlandcs angeno"'"^344, § 66. Mt. (1774.) Johann Jakob Kieri, geboren im Sarganscrland (sein Vater warmeldet sich für daS Landsaßcnrccht. Er wird angewiesen, innerhalb Jahresfrist sich in einer cS ^

kaufen. Sein Ansuchen wird »4 roforenelum genommen. Absch. 358, 8 78. ^ »7. (1 ^herausstellt, daß fremde Krämer um die Naturalisationen nur deßwegcn sich melden, damit sie ^ßctst^Handel treiben dürfen, sich aber in keiner Gemeinde einkaufen, sondern etwa einen Krämerladen um .so wird dem Landvogt gestattet, das schon von seinem Vorfahr erlassene Verbot der Vcrlehnuug st'läden an Fremde zu erneuern. Glaruö aber will demselben beigefügt wissen, daß unter dendie eidgenössischen Angehörigen nicht begriffen seien. Absch. 358, 8 86. »«. (1775.) 3"^zu einem Landmann angenommen. Absch. 365, 8 66.

«. Annahme von Gemeindegenossen.

Art. 1>i». (1759.) Aus Anlaß einer Anfrage der drei Bünde, ob der Savoparde Claudevon der Gemeinde MelS zu einem Gcmcindcgenoffcn angenommen worden war, alsUnterthan angesehen werden könne, ergiebt sich bei näherer Untersuchung, daß dergleichen mchnr^^meindcn angenommen worden seien, während daö Recht, LandSfremde anzunehmen, allein de»

CS wird daher befunden, daß solche von den Gemeinden Angenommene keineswegs alS wir > ^

Unterthanen anzusehen seien und deren Privilegien genießen können. Den Gemeinden wird ,

Leute in Zukunft anzunehmen. Absch. 196, 8 65. IM». (1766.) Es erscheinen Abgeordm^^ .^und bitten, daß. bei der Annahme von Gcmcindcgcnossen, wie sie bis 1741 bestanden, stu> ^ ^ oe"^^möchte, und ein Abgeordneter der Stadt Sarganö stellt das Ansuchen, man möchte dieGrafen zu Sarganö erworbenen und von den Ständen 1561 bestätigten Rechten, Burger und ^anzunehmen, und bei dem, was bis 1759 Uebung gewesen sei, schützen. In Folge dessen wt'