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Rheinthal.
b. Zehnten deS BaurtedeS.
Art. 18tt (1771.) Die Stadt Rheineck und der Hof Thal ersuchen die Stände, sie für ei»e ^ ^Anzahl von Jahren vom Zehnten deö BauriedeS, der vertheilten und unvcrtheilten Stücke, zuVertheilung und Befruchtung desselben viel Kosten ihnen verursacht habe; sie hoffen dann auch duder übrigen vierzig Anchatten vom Sttft St. Gallen zu erlangen. Den Hohetten wlrd eme .sechs Jahre vorgeschlagen. Absch. 325, 8 53. jj 181. (l772.) Sieben Stände stimmen für BtstU ^sechs Jahre, unter diesen Appenzell, wenn alle Stände einig sind; die Gesandtschaft Unterwall»»^^ ^Instruction; GlaruS willigt unter der Bedingung ein, daß der Ausfall unter die Stände billigauch der Landvogt in Mitleidenschaft gezogen werde. — De» Hoheiten wird nun vorgeschlagen,aus sechs Jahre zu gewähren und nach Berfluß derselben zu verfügen, ob der Zehnten in natura ».den Landvögten verliehen werden solle. Absch. 344, 8 Kl). 182. <l773.) Mit Einstimmig^Rhcineck und Thal des Zehntens vom Bauried »auf sechs Jahre befreit. Wie cS aber mit dem ^Betreff der Landvögte soll gehalten werden, wird ack lelvrenckum genommen. Absch. 344, 8 Ab»(1774.) Da dieses Bauried (eine Stunde lang, drei Viertel Stunden breit) im ersten Jahr deS A»Beträchtliches abgeworfen hat und dadurch während der sechs Jahre die Landvögtc ein beträchü'ment einbüßen mußten, so wird eine Commission gewählt, welche die Frage zu beantworten hat- ^Preis die Zehntenfrüchte den Landvögten zu überlassen, und wie jene zu Schaden gekommenen La» ^ ^ ^demnisieren seien. In Beziehung auf die erste Frage wird vorgeschlagen, den Landvögtcn das ^ je>rl''Gulden zu überlassen oder vom ganzen jährlichen Ertrag '/ö in die Amtsrechnung zu bringe» - ' « ^ligen Amtmann zuzuweisen; in Beziehung auf die zweite, daß in den noch übrigen zehnrungSumgangS der Zehntencrtrag zwischen den vier früher» Landvögtcn und dem regierenden so tüsoll, daß dieser '/,, jene vier zusammen V» bekommen. Der Vorschlag wird ack rekoronckum ^
358, 8 58. jj 18Ä. (1775.) In Erwägung, daß die Orte von den gemeinen Vogteien mehr ^ nstNutzen haben, und daß aus diesem Bauried ei» beträchtlicher Nutzen ihnen zufließen könnte, z» ^
Schwyz darauf an, den Landvögten nicht den größten Thcil zufließen zu lassen, sondern denganten und den Hoheiten zu verrechnen. Uri fügt bei, daß dieses Gefäll, weil die Landvögtcsechs Bcfreiungsjahre weder Schaden noch Mühe gehabt habe», bis nach Vollenduiig deS Regü 'ttM^
den Ständen allein zu Nutzen kommen soll; jedenfalls behalte es sich die Eonvcnicnz vor. ^
genehmigen das vorjährige Gutachten. Die Sache wird ml rekvrvnckum genommen. Absch- ^18S. (1776.) Die Mehrzahl der Stände genehmigt den Vorschlag von 1774. Uri und «clM ' »'^ihnen schließt sich auch Untcrwaldcn an, wenn Einstimmigkeit nicht erhältlich ist. Dem Ialst ^
der Bezug des Zehntens in natura mit Schwierigkeiten verbunden ist, aufgetragen, für dicicöZehntenbezugö probeweise den Zehnten aller auf diesem Bauried gewachsenen Früchte mitstückweise schätzen zu lassen und denselben nach dieser Schätzung den Higenthümern oder, wen» b» ^
jemand anderm zu verleihen; ferner sich bei den Eigenthünicrn zu erkundigen, ob sie künftig »ach ^ ^dießjährigen Bezugs unter dem Titel Zehmenersatz jährlich ein Gewisses „abznhcrrschcn"darüber einen Bericht in die Stände zu schicken. DaS Svndicat wird dann eine Bestimmung Aedie Entschädigung der vier vorhergehenden Landvögte «reffe». Absch. 37k, 8 58. jj 1^'stcigerung ist nicht zu Stande gekommen, weil einerseits mit dem Stift St. Gallen, ^
Baurieds zehntpflichtig ist, ein Marchenstreit entstanden ist, der bisher nicht hat ausgeglichen