Rheinthal. 719
s«^. " Lehen nicht heimfallen, sondern den armen Kindern bis zum Tode des Vaters überlassen werdenLucern, Schwyz und Zug, aber mit dem Zusah, daß solche Lehenleutc zu bevogten seien. BernLandvogts gewartigen; Uri ist geneigt, in solchen Fällen die Lebenleute zu begünstigen,
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arni einmüthig sei; Glaruö will dem Landvogt überlassen, in den einzelnen Fallen je »ach Um-
^ltk» . ' ^'^sügen. Der Gesandte von Innerrhoden ist ohne Instruction, der von Außerrhodcn will es beim'>»kg lassen. Absch. 334, 8 63. jj 1711 (.1773.) Die Mehrzahl der Stände will den Kindern
^ ^ eigene Schuld, sondern in Folge von Unglück das Lehen nicht behaupten
^ ei»c„ ^ ^ Aufsicht eines Vogtes, welchen der Landvogt zu sehen hat, überlassen. Sollte der Land-^ »hm stogen diese Verordnung vom Lehen stoßen, so soll demselben der RccurS an das Svn-
^fchicd!' Gf"rus wie voriges Jahr. Absch. 344, 8 54. jj 171. (1774.) Man läßt eö bei obigem
^bleiben. Absch. 358, 8 62.
, 1«. Grundzinse,
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(1765.) Ein ZinS von 16 Gulvcn von den Sicchcnfeldern war 1676 aus die halbe Guls-b, worden, ohne daß im Urbar diese Verlegung eingetragen worden war. Nach dem Zins«
^ ^zahlt Urbar entnommen ist, wird der Zins immer noch von den Siechcnfcldern gefordert, aber^ de,, ' Ehrend er von der Herrenmühle entrichtet wird. WaS nun in dieser Sache zu verfügen ist,Horre» anheimgestellt. Absch. 25U, 8 37. j> 17». (1766.) ES wird wahrscheinlich erachtet,Zins ""r von einem der genannten Objcctc zu beziehen sind, und der Landvogt beauftragt,
^Zen Herrenmühle zu beziehen und denselben, wenn der Müller anlobe, in das Urbarium ein-
^ u»t>^^ ^ I7ät. (1767.) Der Landvogt berichtet, daß der Besitzer der halben Herren«^tbar ^ ^üter den davon immer bezahlten ZinS von 16 Gulden schuldig zu sein bekenne. Dieß wird
einverleibt. Absch. 278, 8 35.
17. Zehutensachen.
Art. Dbstzehnten.
^) Die Bürgerschaft von Rhcincck und Thal bittet, den Obstzchnten dem Landvogt^6. , heben zu dürfen. DaS Ansuchen-wird ml releroncknm genommen. Absch. 171, 8 33.
^ ^ ^ läßt es beim Alten bewenden, jedoch soll den Landvögten unbenommen sein, für ein
..^»eik ^'^"Utzöjahre den Obstzchnten zu verleihen. Absch. 181, 8 33. 177. (1769.) Die von/ ^ Dbst ^ wiederholen ihr Ansuchen von 1757 lind anerbieten sich, jährlich 366 Gulden dem Landvogtdc>ß ZU geben. Die Sache wird zur Disposition der Hobeitcn dem Abschied beigefügt mit dem
^ ^lllj vorbehalten, den Zehnten, wenn es ihnen beliebt, wieder in natura zu beziehen.
^i>gen ^ (1776.) Fün/ Stände sind geneigt, das Anerbieten mit obigem Zusähe anzunehmen.
^he» es beim Alten bcweilden lind überlassen es der Willkür der Landvögte, diesen Obst«^ >1>i( ^ bezichen oder für ein oder für beide Regierungsjahre eine aecordierte Summe zu erheben.5Dbst, ü ^7». (1771.) Einstimmig wird beschlossen, eS solle den Landvögten überlassen sein,
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