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dessen Inhalt der freie und ungezwungene Wille deS bei guter Vernunft und „Sinnlichkeit" sich .^jf>Testators sei. Würde aber ein Testator das Testament selbst schreiben, so soll es dennoch durch bü " ^von drei unparteiischen Zeugen, unter welchen wenigstens ein Vorgesetzter sein muß, bekräftigt --
Schreiber und Zeugen dürfen aber in beiden Fällen ausdrücklich keine andern' als weltliche Perjoiu"
Dieses Gutachten wird ack reboreiiäum genommen. Absch. 376, 8 67. ISS. st 777.) Obigesw ird rat isicicrt. Uri hätte gewünscht, daß bei Errichtung solcher Testamente die Pfarrer beider Reüg>als Zeugen admitticrt würden, und Gleims, daß bei Artikel 2 die Restriktion aus 306 Gulden g'»'"'wäre. Absch. 392, 8 61.
k. Bestrafung an Leib und Ehre für schwerere Cnminalvergehei'. ,, AK
Art. IS». (1777.) Da wahrgenommen wird, daß für schwerere Criminalvergchenstrafen verhängt werden, stellt die Gesandtschaft Berns instructiouSgcmäß den Antrag, daß vergleich"' ^von den Amtleuten nicht mit Geld, sondern an Leib und Ehre gestraft werden sollten. Dieser >in den Abschied genommen. Absch. 392, § 51.
IS. Lehensachen.
fEvangelische Orte! Art. 16!.)
i->. Einzelne Lehen. , ^ Höch^
Art. IM». (1744.) Die Anfrage des LandvogtS, ob er dem armen Lehenmann Chl'^"'" ^ickstatt der 20 Gld. 48 Kr. (s. Bd. VII. Abth. I. S. 864. Art. 231 und 233) 2 Dublonen sch"'^"verneint. Absch. 5, 8 36. I«I. (1745.) Dem Georg Meßmcr, Stadtschrciber zu Rheims
Ratificatiowsvorbehalt ein Stücklein rauhes Land, das er zu einem Rebgarten mache» will, alsübergeben und auf zehn Jahre des Zehntens befreit; den bisher bezahlten Lchcnzins von 1 Sch'^'"^hat er auch künftig, aber als Grundzins zu bezahlen. Absch. 18, 8 36. I «2. (1746.) D» st'"erfolgt. Absch. 28, 8 39. ^ INS. (1747.) Jakob Höffner von Thal hat wegen liederlichen xchc"'obrigkeitliches Lehen verlassen und sich aus dem Land entfernt. Derselbe soll pcremtorisch citicrl,wenn er sich nicht stellt, caduc erklärt werden; stellt er sich, so ist gegen ihn nach Gutbefinde» Z" „ «l?Absch. 39, 8 35. ^ IttÄ. (1755.) Dem Johannes Lutz, jünger, von Rheineck, werden dieHandlchcn auf zwanzig Jahre um einen dem Landschrciber abzustattenden jährlichen ZinS vongeben. Absch. 146, 8 22.
k. Lehcnztnsbuch (Lehenurbarium). ... i"
Art. I«s (1751.) ES wird beschlossen, das Lehenzinsbuch, welches zu Ende gesch"'^" foll^neues umzuschreiben. Absch. 83, 8 39. jj Ittti. (1776.) Das in schlechtem Zustand besindlichc Lehe»'"Landschreibcr erneuert werden. Absch. 376, 8 56. jj I«7. (1777.) DaS Urbar ist inZr»r Erprobung seiner Vollständigkeit wird der Einzug des lausende» Jahres abgewartet. 30^
v. Lehen von Falliten. ^,lch
Art. I«S. (1771.) Der Landvogl fragt an, ob ein obrigkeitliches Lehen, dessen Lehen»'»'" Pfliä''glücksfälle zuletzt in Auffall gerathen ist, in Folge des Aufsalls, wen» der Lehenmann imnu» ^ ^,il i>l"^nachgekommen ist, fällig werde, oder ob nicht ein solches Lehen durch vögtlichc Hand den Sein'ü'" ^bis aus des LehenträgcrS Tod behalten werden könnte. Die Gesandten, ohne Instruktion, »eln»'»gel rvfvrenckuw. Absch. 325, 8 59. jj I«». (1772.) Zürich und Unterwaldcn sind der Ansicht