Rheinthal. 717
werden syls
lerne/" Betreff der Classification der Malefizkostcn in Ausfällen wird befunden, daß die alte Ucbung^ beibehalten werden soll, bis die Hoheiten etwas anderes oerordnen werden. Adsch. 358, z 34.
Art. . .. 6' Arreste.
Helte,, ^ (1769.) Auf Die Anfrage deS LandvogtS, wie er sich in Beziehung auf die Arreste zu ver-^hrend bisweilen gegen angesessene ehrliche Angehörige von den benachbarten Orten verhängt werden,
^ ihrem Wohnort rechtlich belangt werden, wird geantwortet, daß derselbe in dergleichen
Absch ^ Orte Vorstellungen crlctsscn und, wenn diese ohne Erfolg bleiben, an die Stände berichten solle,^llirz- ^ ^ ^ (1"73.) Der Gesandte von Appenzell-Außcrrhoden berichtet, daß in der „Wilischen"
^ Landvogt einen Arrest auf die Effecten zu Gunsten der einheimischen Creditoren, der niedere^^^tlcn einen solchen zu Gunsten eines fremden Crcditors von München gelegt habe, und fragt an,"»d G gültig sein soll. Ter Landvogt wird beauftragt, nach den im Rheinthal üblichen Rechten
">li>erx H entscheiden, aber zugleich darauf Bedacht zu nehmen, daß die hoheitlichen Rechte und
8 Kg Abbruch leiden, wenn die Sache der Kompetenz des nieder» Richters angehöre. Absch.
Ii. Judicatur in Schuldsachen von Deserteurs.
^ ^»Nd ^ (^72.) Anton Moser von Altstättcn, welcher sich ohne Erlaubniß seiner Obrigkeit und^sse„, ^ Zuwider zu Trogen von Hauptmann Slurzeneggcr in fremde Kriegsdienste hatte engagierenöstlich quittiert worden, hatte lt6 Gulden Schulden bei der Compagnie hinterlassen und war vom
^ iib^.^^^^chcn Pfalzrath „cinerkannt worden". Der Landvogt erklärte dieses Urtheil für incompctent^°ser Entscheidung der Orte. Zürich, Bern und Lucern sind der Ansicht, daß nicht
^ fiine' ^"bern auch der Hauptmann gefehlt habe. Dem Hauptmann sei um so weniger Recht zu halten,^»rdeq "'bring den Constitutionen zuwiderlaufe und an die übrigen mitregiercndcn Orte nicht notificiertHingegen finden Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und GlaruS keinen Fehler auf Seite des Haupt-^ bedenklich, wenn in solchen Fällen den Hauptleuten für dergleichen Schulden voni I.Zsj ' P^cht sollte gehalten werden. Die Sache wird all lolvrsuctiiw genominen. Absch. 334, 8 67.^alteq Ui,o ^ ^ iM befunden, daß der Frau Sturzeneggcr daö Recht auf das Moserische Vermögen>hr die Ezeeution gestattet werden solle. Absch. 344, 8 58.Art , . Legate all pia» caiisas.
^^^bsuch^'^^' (1776.) Eine Abordnung der Katholischen und der Evangelischen deS HofeS Thal kommt mit°"^q>illi bie Bestimmung in Art. 32 des alten HofbucheS von Thal, nach welcher einer uubevogteten Per-^ ^ Pfund Den. testamcntSweise zu verordnen, möchte auf die gewöhnlichen Vermächtnisse beschränkt^ ^blerss^ für Legate uä pias csusas dem Testator ossenc und freie Willkür gestattet werden. Eine^»>ii ^ ^ache aufgestellte Commission legt folgendes Gutachten vor: t) Der tilulus piorum le-iic Kirchen-, Armen- und Schulgütcr beziehen. 2) Jede Person kann 10 Pfd. Den.
^ l>iest ' "n Privaten oder ext pi-u, c»u«a» aus dem Erbgut legieren; diejenigen Legate aber, welcheKirchen-, Schul- und Armcngüter zu errichten künftig erlaubt sein werden, dürfen nurOberst/ " ^ ""gedrungen aus dem vorgeschlagenen Gut gemacht werden und den dritten Theil desselben^ ^ell>^ jemand seinen letzten Willen über ein solches Legat nicht selbst schreiben, so soll
geschworenen Schreiber oder einem Vorgesetzten niedeychreiben und noch von zwei andern""d redlichen Männern in des Testators Gegenwart mit dein Zeugniß unterschreiben lassen, daß