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Rheinthal.
o. Wegen der Oberherrltchkeit. . <iß ttl
Art. 11^1 (1759.) Die Gemeinden Oberried und Monzingen beschweren sich, daß sie bei ^ ^Besetzung der Frühmcßpfründe zu Oberricd in ihrem von jeher ausgeübten Rechte von Seiten ^St. Gallen in Folge deS 1749 mit der fürstlich constanzischcn Regierung errichteten Concordats bec>werden. Sie beziehen sich auf ein den 27 .Mai 1759 dem Provisionalorte eingeschicktes Memorial »n ^darauf aufmerksam, wie sehr die oberherrlichen Rechte der Stände durch das Stift gefährdeterbitten daher von den Gesandten ein Attestat, daß Moislingen und Oberried in der hohen ^ ssB'Oberherrlichkeit der neun das Rheinthal regierenden Orte liegen. Nachdem nun die Gesandten » ^cordate, sowie eine Copie der Bestätigung der Errichtung der Parochialkirche haben vorlegenersehen, daß der darin vorkommende Ausdruck: „unser gnädigster Fürst und Herr, so im WeltlicheObrigkeit" auf diejenigen fürstlich sanctgallischcn Lande sich beziehe, wo das fürstliche Stiftnium besitze, zugleich aber auch bemerkt haben, daß auch solche Orte im Rheinthal undaufgeführt werden, wo der Abt keine Oberhcrrlichkcit, sondern nur die niedere Jurisdiction habe; naden Gesandten auch ein zu St. Gallen ausgestelltes Werbungspatent zu Gesicht gekommen ist: wird ^ ^den gn. Herren und Obern die Entscheidung zu überlassen, ob dergleichen Concordate ohne Zn>' ^ ^Landesherren zulässig seien, und zweitens vom Stift St. Gallen einen Revers zu verlangen,genannten Herrschaften keine oberhcrrlichen und landesherrlichen Rechte anspreche. Den beiden ^Moislingen und Oberried wird das verlangte Attestat ausgestellt. Die Gesandtschaft von ^structionSgcmäß, daß, weil der Hof Oberried wegen des Patronatsrcchtcs nichts zu besorgen hat»'/den sich zur Ruhe begeben und den neuerwählten Caplan dem Abte als dermalen rechtmäßig""ohne Anstand präsentieren sollten. DaS fürstliche Stift sei bei seinen Rechten zu schirmen. Äbsch- ' ' ^ tin<IIS (1769.) Abgeordnete von Moislingen und Oberricd stellen das Ansuchen, die GciandtenProtestation gegen die Concordate erlassen. Da aber der Abt von St. Gallen den 14. Augustlangten Revers ausgestellt, auch über die andern Beschwerden den Gegenbericht beigefügt ha^ ei>>befunden, anstatt einer Protestation an den Cardinal Bischof von Constanz und den Abt von ^VorstellungSschreiben zu erlassen. Luccr», welches die Beschwerden nicht für erheblich ansieht/ bttSchreiben nicht Hand. Absch. 291, 8 43.
1«. Justizsachen.
s. Beisitz der LandvogtSammänner bei den Bußengerichten. c»g^^
Art. 11«. (1744.1 In Beziehung auf den Bcisitz der LandvogtSammänner bei den ^!^e,(s. Bd. VII. Abth. 1. S. 861. Art. 291) erklärt der Gesandte des Fürstabts, daß die Niedern G" ^ FFürst in dem Rheinthal besitze, dem hochfürstlichen Stift allein „zu versprechen stehen"; Richter/ ' sch"Weibel seien beeidigt, die hoheitlichen Frevel pflichtgemäß zu leiden; die Abschiede von I7i)<dem Stifte niemals mitgetheilt, seien auch niemals gehandhabt worden. Er beruft sich auf de» ^
1436, der die Rechte des Fürsten dieser Enden deutlich zeige, und bittet daS Stift bei seinen lä^ ^
Rechten zu schützen. Diese Antwort wird all rokoronclum genommen. Die lucerncrische Gesa» ^bei der Erklärung des fürstlichen Gesandten bewenden. Absch. 5, 8 4t. jj 117. (1745)dieser Sache.festgesetzt, daß nach den Abschieden von 1797 und 1798 die LandvogtSammänner de»gerichten, namentlich dem Contradictorium in Klag' und Antwort, wie es auch anderwärts üblich st ^ ..,,lli!bei dem Urtheil aber mit den Parteien abtreten sollen. LucernS Gesandtschaft referiert. Der für'
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fürstlich^