Print 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Place and Date of Creation
Page
713
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

Rheinthal. . 7tz

"andte

hinterbr

<v<^^"'""""ngt das Angehörte. Absch. 48,8 33. sj 1,8. (1746.) Der fürstlich sanctgallische Gesandtev gethancn Vorstellungen und spricht die Erwartung aus, daß man den Fürstabt bei dem

^ra schützen werde. Zugleich erklären Abgeoidnetc im Namen der Hösc Altstätten, Marbach,

^ stell Margarethen, Widnau und Haslach, daß ihnen der Beschluß von 4745 bedauerlich vorkomme,°der Ansuchen, man mochte sie kraft der 1741 ergangenen Erkanntniß von diesem Bcisitze libcrieren,

^^atten, daß sie gleich andern Höfen einem jeweiligen Landvogt drei taugliche Subjekte zu einemvorschlagen dürfen. Bern, Schwyz und Appenzell-Außerrhoden sind instruiert, auf dem^"thcil zu bestehen, wollen aber daS Angehörte hinterbringen. Die übrigen Gesandten,

^ Instruction, referieren. Absch. 28, 8 40. ss 11t». (1747.) Der fürstlich sanctgallischc Ge-

^ bik izz Forderung und bezieht sich auf die früher angeführten Motive. Da die Gesandten finden,

l?07 der LandvogtSammänncr in den Civilnicdcrgcrichten weder vor noch nach den Abschieden

stattgefunden habe und jene oben genannten sechs Höfe sich wegen dieses BeisitzcS be-^^»chaf ^^'^kn Lucern, Uri. Schwyz, Unterwalden und GlaruS beim Alten verbleiben. Die zürcherische^ bejh instruiert, sich mit den übrigen Orten zu vergleichen; die von Bern und Zug lassen

daß' bewenden. Absch. 39, 8 37. ss 12». (1748.) Sämmtliche Stände erklären sich

beh ^ dieser Beisitz niemals stattgesunden habe, beim Alten bleiben soll. BcrnS Gesandtschaft

Achter ^ ibr Stand versehe, daß nach der Zusage des fürstlich sanctgallischcn Gesandten Ammann und"'^nag "!ler Fehler beeidigt werden, widrigenfalls er je nach Umständen auf dem Beisitze

iu inhärieren sich vorbehalte. Absch. 49, 8 50.

Art Fertigung von Schuldbriefen.

^ jejg^ ^ (1747.) Der Landvogt zeigt an, daß bei Errichtung von Schuldbriefen viele Unordnungeneh,x ^ Schätzer die Güter zu hoch werthen, so daß die Ercditoren zu Schaven kommen. Die Gesandten^haltc,, "''^^"^'rsuchnng für bedenklich, weisen aber den Landvogt an, die bestehenden Ordnungen aufrecht""b bei einzelnen Fällen auf Klagen hin eine Untersuchung eintreten zu lassen. Absch. 39, 8 34.

c. Ewiger Versprach.

Ärf. ^ , ^ (Schirmorte des StiitS St. Gallen- Nrt. 12Z. 124. 126.)

'^>l>erey Hans Ulrich Zellwcgcr aus der Au und Hans Balthasar Geyger von Haßlen

Appcnzell-Jnnerrhoden durch eine Protestatio» sie hindere, Reben zu ziehen, welche diel)ätt>' iu den Engeln zu Appenzell von Ulrich Meßmcr in Haslach 1714 um 1270 Gld. 36 Kr.^ uiä ^ obgleich sie den VcrspruchSschilling erlegt hätten Der Gesandte von Appenzcll-Jnncr-"'Eruiert, protestiert aber gegen alles, was in dieser Sache vorgenommen werden möchte. DieOrte^mit Ausnahme der urnerischen, welche referieren, finden, daß hierüber der^ sandte,',' ^ ^andSordnungcn, die Abschiede u»v der LandSfricdc klar und deutlich reden, und ersuchen^ sich ts^.^'^^A)odenS, dem Kloster Maria zu den Engeln Vorstellungen zu machen, damit keine Klagenh" ^chc», ^brigcnfalls dieser Streit dem Landvogtciamt zur Entscheidung müßte überwiesen werden,^ iy bie Appellation vorbehalten sei. Absch. 83, 8 40. ss 1211. (17:55.) Diejenigen von Thal,

t», vesLandschaft des AbteS von St. Gallen Güter haben, beschweren sich bei den Gesandten der^ wallen, daß der LIbt seit kurzer Zeit der in der alten Landschaft gelegenen benach-

^f ^ alten Rhein das ewige Vcrspruch- oder Zugrecht ertheilt habe, während dasselbe frühersechs Wochen und drei Tage sich erstreckt habe, eine Neuerung, durch welche sie schweren

90