Rheinthal. 711
^ Verfassungen Z" thun, die dcm Landherrn allein zukommen lind gebühren und unter dem Namen»de„ Amdöobrigkeit publicicrt werden sollen, sie den Zuzug in derlei Mandaten oder einigen Antheil an«dicht vr^^^^n Bußen, was benanntliche» wider den Enthalt dergleichen Mandaten gehandelt wird,«djg^ ^ " "'drn können, da die landvögtlichcn Rechnungen genugsam an den Tag legen, daß solche bußwür-,dtr Landvögten allein bestraft worden. Wenn aber ein Casus in diesen Mandaten vorfiele,
^ ^'kle der L«ndvogt nach Oberried sich verfügen und »ach den Vertragen handeln, in allen
^lhrjs ^ über soll daS fürstliche Slift bestermaßen geschützt sein" (namentlich an dem oben angeführten^ ferner soll der Name des Obcrvogtö den betreffenden Mandaten so einverleibt werden,
^>che yiLandvogtS gesetzt wird. Absch. 117, 8 42. jj (1751.) Der fürstlich sanct-
darauf an, es mochte, wo cS im vorigen Abschiede heiße: „wann es um Sanitäts-^ dergleichen hoheitliche Verfassungen" zu thun, an der Stelle von „dergleichen hoheitliche^ lür l o. werden, „dahin einschlagende Sachen". Zürich, Bern und Appenzell sehen diese Aendc»
^ Glicht " ^ vorjährigen Abschied bewenden. Lucern, Uri und Unterwalden sind
cul nähere Untersuchung noch stattfinden, da der fürstliche Gesandte bei seiner Moti-
^ Instrumente sich berufe, welche voriges Jahr nicht citiert worden seien. Die Gesandtschaft
vorjährigen Abschied, so wie auch die von Zug und Glaruö, will aber hinzusetzen:»nd nu ^ Stift St. Gallen bei deren Ansprüchen und Verträgen manuteniert und geschützt sein solle".
^ ^üntragen den Zusatz: „daß, wann dcm fürstlichen Stift hierüber was angelegen, (eö) an
recurrierc". Absch. 129, 8 13. » 11«. (1754.) Der fürstlich sanctgallische Gesandte stellt,^ ^^^räge von 1474 und 1545 und den Abschied von 1564 das Ansuchen, eö möchte daS zu^^'"^ügsmandat (s. Art. 100) unter dem Namen beider Obrigkeiten publicicrt werden. Der^'auftragt, die darauf bezüglichen Akten nachzusehen und einen Bericht darüber einzugeben.^ (1755.) DaS Stift St. Gallen begehrt, daß anstatt „dergleichen hoheitliche Ver-
werte. werden möchte: „dahin einschlagende Sachen". Die Gesandten vereinigen sich dahin, die
der Hoheit allein zukommende Sachen" zu setzen, übrigens das Stift bei Verträgen undhalten. Die Gesandten Berns, zu Aenderungen dergleichen hoheitlicher Verfassungen nichtAbsch. 114, 8 43. 112. (1755.) Im Hinblick auf den Abschied von 1753 (s. Art. 108)^ ""den, daß, wenn der Fürstabt irgendwo an den Bußen, so von einem solchen Mandat abfallen,^ !">ar so' Mandat unter den Namen der hohen und nieder,, Obrigkeit ausgefertigt werden soll
^ ^"ai„n ^ ^ Stände und dann der Fürstabt, oder der Landvogt und nachher der sürstliche Ober-!^"dan> ^den. Der Fürstabt will zugeben, daß bei Publication des Hcrbstmandatö und anderer Partim»d d Orte zuerst und nachher der Fürst von St. Gallen genannt werde, jedoch unter der
">ttd ^ oberamtliche oder Canzleisiegcl oder in Ermangelung desselben daö des Landvogts beige»^ dicht aber die Publication des Landmandats nicht (s. Art. 102), so versteht sich der Fürst
^ Herbstmandats in diesem Sinne; jedoch mag in jedem Fall in andern Partim»^ Aa,»c des LandvogtS vor dcm des fürstlichen Beamten stehen. Die Publication wird in der^ wachen beschlossen. Absch. 144, 8 14. 1Z41. (1756.) Bern tritt der von den übrigeno>»menen Rcdaction: „andere der Hoheit allein zukommende Sachen" (s. Art. 111) bei.. Absch. 157,