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stellt wird. Die Gesandten von Zürich und Bern nehmen die Verlesung desselben im obern ? ^zl
rekeroulluw. Absch. 144, 8 44. II 101. (1756.) Es wird eine Kommission niedergesetzt, um da^
dem Abschiede beigelegte RevisionSproject zu durchgehen. Sic legt die von ihr gut befundenen ^vor, welche dann von den Gesandten all lokvreollum genommen werden. Absch. 157, 8 47-(1757.) DaS Landmandat wird durch eine Commisston revidiert, die Revision vom Syndica» 9 ^Dem Landvogt wird aufgetragen, dasselbe am 1. September zu publieicren; künftig sott diezwei Jahre geschehen. Von drei Exemplaren desselben ist eines in die Canzlci zu Fraucnfelv, rCanzlei Rhcinthal und eines in das Stift St. Gallen zu legen. Absch. 171, 8 41.
ll. Maßregeln gegen daS Gesindel. ^zl'
Art. 101 (1769.) Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, die unterbliebene Befolg»")schicrvcrordnunh zu betreiben und wieder Harschierc aufzustellen. Absch. 306, 8 54.
e. Füikauf und Brottaze. ^
Art. 10«. (1769.) Auf den Bericht des LandvogtS, daß durch den übertriebenen
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den Mangel einer Brotschatzung der Landmann sehr gedrückt werde, wird verordnet, daß das ^
zu Zeit geschätzt und die altern gegen den Fürkauf gemachten Verordnungen exequiert werden M306, « 56.
Iii. Judikatur- und Vompetenzconflicte mit dem Stift St. Gallen-
Ueber die Kompetenz de« Forums. ^ Prolkk
Art. 107. (174K.) Der Landvogt verlangt, daß einem zu Oberried gefangenen aber ^
in loco llolicli, das Stift St. Gallen, daß er ihm in loeo lloprelien»! formiert werden '
Dieb seither entwischt ist, so wird cS für unnöthig erachtet, in die Untersuchung einzutreten,von Zug und Glarus referieren. Absch. 5, 8 37. ^
ti. Wegen Einmischung de« Landvogts in Civilsachen, Erlassung eines Herbst- und Sonntagma
und wegen Antheil« an Bußen. ^
Art. 10«. (1753.) Die Gesandtschaft des Abts von St. Gallen beschwert sich, daß ^ ^Attestat in Waisensachen annulliert habe, das von den Amtleuten in Rosenberg nachgestellt und vom Obervogt daselbst confirmierl worden sei; daß er demnach gegen den Vertrug ^in eine (Zivilsache eingemischt habe. Gegen ebendenselben Vertrag habe er auch dem Greift . .»e ^verboten, in einer zwischen dem Pfarrer und denen von Leuchingen waltenden Wegstreitigkeit, we ^,cc^Civilsache sei, abzusprechen. Drittens habe er das Hcrbstmandat, daö über hundert und mehrTitel beider Obrigkeiten publicicrt worden sei, eigenmächtig abgeändert. Viertens habe er ^
Verbot erlassen, daß niemand mit Vieh über den Rhein fahren sott, und die Fehlbaren »onvertragsgemäß zu Oberncd berechtigen lassen, sondern unmittelbar vor sich citicrt und die Buße»' .^ase" ^während doch Rechtens sei, daß dem Abt von den Malefizstrafen der achte Theil, von denHälfte gebühre: daö alles entgegen den Abschieden von 1500, 1519 und 1545. — Die ^^^^,pse»'^den Streit zu Marbach dem Ausspruch des competicrlichen CivilrichterS gegen Reciproeation "sichtlich „der beiden andern ersten Punkten" wird befunden, daß man eö beim Alten dement»^ -„sofern Seine fürstlichen Gnaden begreisen thun, daß, wo eS um Sanitäts- Münz« Militär- »