Rheinthal.
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^ ^ <l. Abzugsrecht von Oberried.
^^71.) Der Landvogt wollte das Recht des HofcS Obcrried, den Abzug selbst beziehen zuq, ? "Glennen. Eine Abordnung dieses Hofes beschwert sich darüber beim.Syndikate und beruft^ Bestätigung dieses Rechtes durch einen Spruchbrief von 1602.
^ gültig g " immer geübte Recht bestätigt. Da aber GlaruS keine solchen Befreiungen
^e„nd""^^' sie nicht von den Hoheiten selbst gegeben sind, so wird der Landvogt beauftragt,^l>rcs ^ welche den Hof Obcrried allein betreffen, zu untersuchen und daS Resultat im Laufe des
mitzuthcilen. Absch. 353, 8 59. »0. (1775.) Die Mehrzahl der Stände bestätigt^^ischc ^ ^ Abzugs unter feierlichem Vorbehalt der übrigen hoheitlichen Gefälle. Die
^'gen d' ^"^lchast referiert. Absch. 365, 8 17. » i»7. (1776.) Alle Stände mit Ausnahme von GlaruS^ Abzugörccht. Letzteres trägt auf eine Untersuchung an, ob sammtliche rhcinthalische Höfe von3?g " Freiheit des Abzugsrcchtcö erhalten haben. Der Artikel fällt künftig aus °dcm Abschiede,abcr ^ ^ ^ ^777.) GlaruS läßt cS bei der „vorgeschützten" Ucbung für einmal bewenden;
^ sieic""^ etwas anderes zum Vorschein, so behält cS sich sein Recht vor. Ucberdicß findet cS,
^^genLandleute, welche sich mit Töchtern daselbst verhcirathen, vom Abzüge frei sein sollen.l>.k ^""dten sind ohne Instruction, weil ihre Hoheiten die Sache als eine bereits ausgemachte an«Absch. Z92, z gz.
12. Polizeiliches.
a. SanitätSpoltzei.
^^geseh^' ^715.) Auf die Anzeige des Landvogts, daß alle Krämer in der Amdschaft Gift verkaufen,^ ^ ^heh' Verkauf desselben niemanden gestattet sei, als den vom Landvogt zu bestellenden Sche-
' Altstätten und Bernang, an jedem Orte nur einem. Diese sind verpflichtet, daS Gift nurdenen, welche von solchen Leuten Scheine haben, zu verkaufen. Diese Verordnung istAbsch. 18, z 37.
6- Heilighaltung des Sonntags.
/'^"ichs ' ^751.) Sonntage durch Saufen, Springen und Tanzen entheiligt werden, so wird
'"erde,, ' schloffen, xj,, Mandat zu publicicrcn, in welchem solche Unfugen bei hoher Strafe ver-;^">schci, h. diesem Mandat soll aber bloS dcS Sonntags gedacht werden, wie dicß auch imzi ^ ^ Ij ^ ^ ^ Landvogt hat es bei seinem Regierungsantritt neuerdings zu publicicrcn. Absch.
^>a>Ne (1760.) Der Landvogt zeigt an, daß er mehrere Personen, welche am Sonntäg ohne
^ttx„ mit Dispensation des Pfarrers, aber ohne landvögtlichc Einwilligung, ihr Heu cingc«
lis, ^Pfarr^ deren Summe auf 15l Gulden sich belaufe, bestraft habe; er sei jedoch am Einzüge
' künsfl^' DispensationSrecht anspreche, verhindert worden. Die Bußen werden in Gnaden nach-
"^°Üts odxx'! dergleichen DiSpensationScrtheilnngen nicht ohne Vorwisscn und Einwilligung deö
Ofln Beamten stattfinden, und daS soll dem Sonntagömandat beigesetzt werden. Absch. 201, 811.
e. Landmandat.
diz ^ ^rsts^ Gö wird der Antrag genehmigt, daß daS große Landmandat alle zwei Jahre publi«
von" wdoch (o, daß der Name der regierenden Orte zuerst und darunter der Name
Gallen, oder zuerst der des LandvogtS und darunter der des fürstlichen ObcrvogtS ge-