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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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708
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7V8 T Rheinthal.

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Beisaßen ausdehnen und von ZollcrS ganzem Vermögen den Abzug nehmen zu dürfen oder vomwie eS bei Landammann Beßler der Fall gewesen, die Hälfte dieses Abzugs, während die andere Ü ^ ^lichen Händen bezogen werde. Den Hoheiten wird zu entscheiden überlassen, ob der Abzug zuwelchen Mitteln, und wem er gehöre. Rheineck sowohl, als Zoller dürfen Mcmorialien zu Gunsteneingeben. Absch. 250, § 40.

o. Abzugsrecht von Thal. « ^

Art. 88. (1769.) Andreas AlbertiS hatte sich mit seinem Gewerbe von Thal mit Beibehält»^dortigen EinsaßenrechtcS und mit Beibehaltung seines SchlößlcinS Staad nach Arbon übergesiedelt ^Thal spricht nun den Abzug an. Die Gesandten sind der Ansicht, daß unter solchen Umständen ^nicht gefordert werden könne. Da aber laut Abschied von 1654 dem Hofe Thal daS Abzugdrcch^^siisei, so habe der Landvogt in dieser Sache abzusprechen, in welchem Falle dem sich beschwerende»Appellation offen stehe. Die Sache wird aber ack rekoronckum genommen. Absch. 306, 8 60."!! ^ ^ AhzeZDer Landvogt berichtet, er habe über diese Sache also rechtlich abgesprochen, daß in diesem .nicht zulässig sei, wohl aber dann, wenn das Schlößlein Staad verkauft und die Albcrtischeu ^

Lande gezogen würden; beide Theile hätten den Spruch angenommen. Die Gesandten laste»wenden mit Ausnahme der glarncrischcn, welche aus dem Abschiede von 1654, der da sage, dal>den Abzug mit der Hoheit zu »heilen habe, darthun, daß derselbe nicht allein von sich »ns ^hsil^

Abzug bezogen werden sollte. GlaruS sieht daS landvögtliche Urthcil als incompetcnt und »ng ^ A ^hält eS erforderlich, daß die Sache vor Session untersucht werde; beliebt dicß nicht, so behält eS r»zugSrecht und die Bcfugniß, die Sache allein zu untersuchen, vor. Da aber 1654 die StändeAbzugs dem Hofe Thal hingegeben und sich vorbehalten haben, daß in denjenigen Fällen, yaß ^

Abzug beziehe, die Hälfte davon den Ständenzudicnen" solle, so wird daraus der SchlußLandvogt nur über daS Hofrecht, nicht über das Regale gesprochen habe und zwar mit um Ü'da er 1769 vom Syndikate dazu den Auftrag erhalten habe. Absch. 325, 8 54. st »1.

Stände mit Ausnahme von GlaruS haben die Rechtmäßigkeit dcS landvögtlichcn UrtheilS "»erl»^Uri, Schwyz und Appcnzcll-Außerrhoden lassen es lediglich dabei bewenden; Lucern schließt sich ^jrv>^ .an; die Gesandten von Unterwalden und Appenzell-Jnnerrhodcn sind ohne Instruction. Die " -Hjet, ^malS ack i-ekoronckum genommen. Absch. 334, 8 61. st 112. (1773.) GlaruS macht den ^

der Landvogt wohl kompetent gewesen sei, in dieser Sache zu sprechen, soweit dieselbe den ^ ver^,AlbertiS »berühre, keineswegs aber, insofern sie die Stände selbst betreffe; es protestiert dagegen, ^

vogt über hoheitliche Regalien disponiere, und verlangt Einsicht in daö Instrument, durch ^ ^Thal das Abzugsrccht gegeben worden sein soll. Die übrigen Gesandten sehen dieses lNcsch»^ ^trageneS an. Absch. 344, 8 52. st IIA- (1774.) Diese Sache soll künftig aus dem Abschied ^

behält sich sein Recht vor. Absch. 358, 8 61. st 11». (1775.) GlaruS erklärt sich durch den MvogteiamtS befriedigt, bleibt übrigens bei seinen frühern Erklärungen. Absch. 365, 8 48.