Rheinthal, » 707
freundliches Zureden für die Berthcilung zu gewinnen. Sind seine Bemühungen von Erfolgächtet ^ ^cgcngründe den Ständen mittheilen. Adsch. 306, 8 59. >j (1770.) Der Landvogt
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^ darüber Bericht erstatten; wenn nicht, so soll er die Gründe einer solchen nicht einwilligenden
>htil, ^ iu bester Zufriedenheit der Stadt Rheineck und des Hofes Thal das sogenannte Bauricd vcr-!>8z. ' Dieses Verfahren wird dem Landvogt verdankt und erhalt die Genehmigung. Absch. 316, 8 57.^Gtcr ^ Hofgcmciuden Widnau und Haslach wird die unter ihnen vereinbarte Theilung der Ge-he üihos,^ ^ ^ Rhoden und daö darüber vorgelegte Thcilungsinstrument genehmigt, jedoch sollen die unter8 5«; ^"^^len Gemeindcgütcr forthin Gcmeindcgüter bleiben und niemals verpfändet werden. Absch.^ ^776.) I" ^olge eines RcchtShandelS zwischen der Rhod Altstätten und der Rhod Leu-
^ ^gelegt, welche zwischen diesen beiden Parteien und mehrcrn andern an diesen Weiden Thcil habenden
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vrs gemeinsamen Trattrechts auf dem Baflaß wird vom Landvogteiamte der Entwurf einerHisei, welche zwischen diesen beiden Parteien und mehrcrn andern an diesen Weiden Thcil habenden
^ ^s>m/ Ausnahme von Oberricd angenommen worden ist. Den Abgeordneten
und Oberried wird aus ihr Ansuchen gestattet, ihre Gründe für und wider diesen Entwurf
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^ w Landvogte zu Händen der Obrigkeiten zu übergeben; dieser hat dieselben mit seinem AmtS-
^Sleiten. Absch. 376, 8 68.
II. Abzug.
a. Bon der Berlassenschaft des LandammannS Btßlcr.
^t'chaft(1762.) Landammann Bcßler im Staufacher war gestorben. Die eine Hälfte der Hintcr-^tlche dic^«^ Tochter Marschall von SaliS nach Bünden bezogen, von der andern Hälfte hat die^ Abzug "bnicßung. Der Landvogt wird nun auf seine Anfrage beauftragt, von der Hinterlassenschaft' ^ " ^dcrn und die Exccptioncn, welche etwa der Hos Thal wegen vermeintlicher Ansprüche^ Erben machen werde, zu gewärtigen und darüber zu berichten. Absch. 2l7, 8 56, "
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^n,uuue Commission will die dem Hof Thal >6>t ^ n ^ ausgedehnt wissen. Dw Mehrhcrt
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^^"bten stimmt für Annahme der angebotenen >M> 0wld.w ^ ^ und gewärügen, ob ehre
von Zürich, Bern und GlaruS nehmen dre.en Be ch ' ^ z zz. ,> ««. (1764.) Dl-
^ !'"b Obern den Bezug ihres An.heilS ^ ^..^^chnung aus-
Rhr, ^^^ürichs erklärt instructionSgemäß, daß U,r a ^ Thal
g, '^^g der Frau Bcßler dieser wieder werde ^ scherdieh die hoheitliches Rechte
Zeit der GegenreverS nicht ausgewechü e vcm schon geschehenen Bezug
^7" vergeben werden können, so lassen eS du ubrrgen Ge,and
^ «bsch, 240, « 43.
Ä. b. Abzugsrecht von Rheineck. die
(1765.) Friedrich Zoller, Beisaß zu ^^'"R^incck wegziehen. Rheineck. gestützt
^sein seiner Behausung in fremden Landen Ucg"', w Ansuchen, dasselbe auch auf dre
^"vllegium, von seinen Bürgern den Abzug zu nehmen, stem