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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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706 Rheinthal.

7. Marchensachen. ^

Art. 70. (1765.) Auf den Wunsch der Angehörigen im Rheinthal sollen statt deS Grabens ^am alten Rhein die Marchs bildet, gehauene Marchstcine gesetzt werden. Absch. 256, 8 ^(1766.) Da diese Märchen noch nicht gesetzt sind, wird dem Stift St. Gallen geschrieben, damit . ^Stande gebracht werden könne. Absch. 266, 8 37. ß 72. (1767.) Die Marchsteine sind zu ^Zufriedenheit gesetzt. Absch. 278, 8 36.

8. Territorialverletzung.

Art. 7S. (1755.) Der Landvogt wird beauftragt, für eine in Folge der Zollerhebung bei ^

Höchst vorgekommene Tcrritorialverletzung bei der Regierung zu Consta»; auf SatiSfaction zu ^

14-4, 8 4!. jj. (1773.) Auf ein Schreiben, daö wegen der Territorialverlctzung auf demim alten Rhein an die österreichische Regierung zu Freiburg abgesandt worden, ist eine Antwort etSie wird den betreffenden Ständen mitgcthcilt. Absch. 344, 8 48. ß 7S. (1774.) Da bis dcrwa^^ ^Güst keine Entschädigung erhalten hat, wird dem Landvogt gestattet, wenn trotz dem von derFreiburg an die Stadt- Consta»; erlassenen vierten Decrete keine solche erhältlich wäre, an dierecurrieren. Absch. 358, 8 55.

0. Landrecht

Art. 7«. (1775.) GregoriuS Lechlcutner aus Tyrol meldet sich für das Landrecht. ^i" ^

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»6 rekervnäum genommen. Künftiges Jahr soll er nachweisen, daß er irgendwo im Rheinthal sichhabe. Absch. 365, 8 50.

10. <He,ueinderechte und Gcmeindegüter. zt

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Art. 77. (1753.) Abgeordnete des Hofs Thal stellen daS Ansuchen, cS möchte c.»e ^ ^

macht werden, wie eS mit den der Gemeinde zur Last fallenden unehelichen Kindern in Betnsi d^ ^ At

deS ArmengutS und des GcmeindercchteS gehalten werden solle. Dasselbe wird u<! M5teuoȊam

schied genommen. Absch. 117, § 40. jj 78. (1754.) CS wird befunden, daß es beim Aln»>^

haben soll, daß solche Kinder an dem Orte, wo ihr Vater Bürger gewesen, sowohl daS Ae""''. jll>^

Gemeinderecht zu genießen haben. LucernS Gesandtschaft will noch beigefügt haben, daß cün l^

erzeugte Person ohne Bewilligung deS Landvogtö sich nicht verheirathcn dürfe, widrigenfalls in ' .>. -- >. ^ ^ ^ ^11 ^. .^>^1, snlle- l)

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recht und allen Genuß am Armcngute verlieren und aus der Gemeinde verwiesen werden solle- 0 ^

schaft ist der Ansicht, daß ein solches uneheliches Kind das Armengut genießen möge, C lauö B

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Stande sei sein Brot selbst zu verdienen; nachher aber solle es von dem Genüsse ausgeschult ^

129,8 39. jj 70. (1755.) Es bleibt beim vorjährigen Abschied, daß solche unehelichen Ki»v^^

Vater Bürger gewesen, sowohl daö Armcngut als daö Gcmeinderecht zu genießen haben solü» ^

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auf semem Antrag, daß solche Personen ohne Bewilligung des Landvogts sich nicht verheirate

Armen beschwertwerde^ Absch. 144, 8 39. Ii 80. (1769.) Der Landvogt w"Vortle. e emer Ver.heil..ng der Gemeindegüter für die Gemeinden aufmerksam und füg. bei, daß l'<K.'>sandt^ ""gewilligt haben ; nur noch zwei mache» Slnsta'^ ^F-

.andtu, sind m.t dem Nutzen Weser Maßregel einverf^ und überlassen dem Landvogt, die noch '