Landgrasschaft Thurgau. 695
Sdiu«,». (1755.) Auf einen Bericht des Prälaten zu Kreuzlingcn hin wird gut befunden, die ab,
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z... t. Kreuzllngen.
^>ille "ud die Schifflände bei Krcuzlingen wieder in brauchbaren Stand zu stellen, jedoch in aller
Abjch ^° Konstanz dagegen Einsprache thun wollen, so möchte der Prälat cS sofort in die Orte berichten.Vltx ' ^ !I (1756.) Der Prälat ist der Ansicht, daß das Schlagen der Pfähle Sache der
Et/ Gotteshauses sei; zugleich wird auch eröffnet, waS dcßwcgcn von Coustanz cingckommen sei." Raßlerischcn Vertrags von 1685, der Abschiede von 1733, 1734 und 1735, sowie nachEinsicht in den vorgelegten Situationsplan wird befunden, daß die Eidgenossenschaft in beständigem^ "^ten Schifflände gewesen sei, und daß dieselbe unstreitig in deren Territorium liege. Dem^iliin ""fragen, an dem Orte, wo die alten Pfähle gestanden, neue aus Kosten des Gotteshauses^»>niü ' ""^agen zu lassen und Cvnstanz an dem Tage, an welchem sie eingeschlagen werden, davon^ bas ^ben. Absch. 157, 8 33. » Kiwitt. (1757.) An die Kosten der eingeschlagenen Pfähle^kque Krcuzlingen die Hälfte, die andere Hälfte die benachbarte Landschaft zahlen, jedoch ohne
j zz "i- Geht ein Pfahl ab, so hat daö Gotteshaus sofort einen andern schlagen zu lassen. Absch. 171,
Art. Basadingen.
(1756.) S. Art. 915.
v. Egnach und Roggwyl.
^ ^uf (!757.) Der Bischof von Cvnstanz verlangt, gestützt auf den Dicßenhofertractat von 1728,
^ »uf ^/^bkurung ebendemselben Jahre, 8 3, auf den roggwylischen Kirchenbrief von 1746, 8 2,und /^"ben ^on Zürich und Bern an die Gemeinde Arbon, 4. 4. 25. Juni 1751, daß die von^ ^en n "Wwyl RcparationSkosten der arbonischen Kirche das Ihrige beitragen, während diese^ dg ^ Die Gesandten von Zürich und Bern sehen daö Verlangen deö Bischofs für gegründet
^'chcr Instruction sind, hinterbringen sie die Sache ihren gn. Herren und Obern. Sind dieselben
^Zes ^ l'vll die landsfricdliche Commission von Zürich die beiden Gemeinden zur Abführung ihresg ^sch- ^ ^ ^ Ittäl». (1759.) Durch Vermittlung der landsfricdlichen Com-
dcr «^ vcn 22. März zwischen Arbon und Egnach ein Vergleich zu Stande gekommen. Auf^ ^ Todt- ^^^ben nimmt Roggwyl denselben ebenfalls an. Er ist folgenden Inhalts: 1) Das Wartgeldder ^^cr, die Besoldung der Wächter und Meßmtt, die Säuberung der Kirche, die Zuiammenbc-^bht Utensilien für die Beerdigungen sollen nicht mehr in die gemeine Baurcchnung
..^»tes ^ Roggwyl ist gehalten pro rata an die Jnchrcnhaltung der Kirche, des Thurms, des
^^chhvf,^ ^""6- jcdeffh nur >vaS Malier, Dach und Fenster betrifft, ferner an die Kirchcnstühle und^ dtni beizutrage». 3) Bei Abnahme der Kirchenrechnungen soll dem Obcrvogt, dem Stadtammann
I^^°rd„r^" gewöhnliche Rechnungsschilling gemeinschaftlich gegeben werden; jede Partei hat die von5 ^ bis 17^' eigenem Gut zu bezahlen. 4) Roggwyl hat an die Ausgaben der Kirchenrcchnungen von/ ^ Kirrj. ^ zu bezahlen nebst 81 Gld. 53 Kr. 2 De», für die Reparierung des ChorS im Jahr 1744.
"hite von 1749 bis 1758 sind gemeinschaftlich zu stellen und abzunehmen; Roggwyl hat
H Duotc zu erlegen. 6) Von drei zu drei Jahren ist eine Kirchcnrechnung zu stellen
b»i, bon Seite RoggwylS zu liquidieren. 7) Die Prozcßkostcn und die von Arbon geforderten
'» Geldern sollen gegenseitig aufgehoben sein. — Frauenfeld, 2t. Juli 1759. — Absch. 192, 8 19.