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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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694 Landgrasschaft Thurgau.

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tragen ihr Ansuchen nochmals den Gesandten von Zürich und Bern vor. Da sie aber keine neuvorbringen, so wird einmüthig befunden, daß die Borfrage, ob Enneteich eine Gemeinde sei, su

lichter entschieden werden müsse. Der Landvogt wird beauftragt, dieß den Enneteichcrn Mir

zugleich ernstlich zu ermahnen, zu Vermeidung der Kosten sich mit dem sanctgallischcn Lehcnmann zu ^ ^Absch. 252, 8 23. jj lOÄtt. (1766.) Da dießmal kein Abgeordneter von Enneteich erscheint, läßtbei obigem Beschluß einfach bewenden. Absch. 268, 8 23.

r. Sulgen.

Art. (1754.) Zwischen dem St. Pelagiusstist zu Bischofszell und der evangelisch^

Sulgen hatten sich wegen des Kirchenbaus zu Sulgen Differenzen erhoben. Da die Abgeordneten ^teien nicht mil hinlänglicher Vollmacht versehen sind, können die Gesandten Zürichs und l^

dieselben erscheinen, in eine Erörterung nicht eintreten. Der Anwalt der evangelischen Gemeindeangewiesen, die neuen zwistigcn Punkte dem Anwalt der Gegenpartei schriftlich zu übergeben, ^M>>

wird anempfohlen, sich während der Frist eines Jahres gütlich zu vergleichen; geschieht dießdie Parteien mit erforderlicher Vollmacht und einem Grundriß der streitigen Stellen oeS Kirchgebäudes ^ ^ ^erscheinen; unterdessen aber sollen die nöthigen Reparationen nicht eingestellt werden. Absch-I (1755.) Die Gesandten Zürichs und Luccrns legen diesen Streit also bei: 1) Die AM

gemeinde Sulgen ist gehalten, an das Collegiatstift BischofSzcll 251) Gulden baar zu zahlen.giatstift macht sich verbindlich, daö Chor der Kirche zu Sulgen zu jeder Zeit und unter allen ^ dd'allein und ohne Kosten der Gemeinde in gutem Stand zu erhalten. 3) Die Evangelischen konmnKatholischen während deren Gottesdienst daö Chor gebrauchen. 4) Die Evangelischen können, ^ ^eingegittert ist, ohne die Ausübung des katholischen Gottesdienstes zu beeinträchtigen, AnhäuglChore anbringen. 5) Die Ampel ist etwas zu erhöhen. 6) Die Taufsteine sollen Anfangs deSrechten und linken Seite auf den ersten Tritt geseht werden. Alles auf Genehmigung der Hoh^erfolgte.) Absch. 446, 8 26.

5. Mühlheim. l olisch^''

Art. (1754.) In Folge von Streitigkeiten zwischen den Reformierten und den Ka>1

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von den Gesandtschaften Zürichs und Lucerns folgender Vergleich gemacht: 1) Die Evangelische"

Mühlheim bleiben bei den GemeindcsteUcn und deren Wahl bleibt unabgeändert. Damit aber daö ^ ^um so besser besorgt werde, soll künstig ein Katholischer bei der Rechnung und den Ratschläge"k»""ergehen, den Beisitz haben und derselbe von gcsammtcr Gemeinde gewählt werden. 2) Dieentweder von der gesammtcn Gemeinde ausgehoben oder zwischen den beiden RcligionStheilen g^^ ^in welchem Falle dem katholischen Schulmeister jährlich zehn Gulden anzuweisen sind. Sind ^ ^ ^zehn Kinder in der katholischen Schule, so soll'ihm für jedes, daö zu dieser Zahl hinzukommt,meindegul jährlich ein Gulden bezahlt werden. 3) Der Gcmcindcschrciber soll von der Gcmei"t"'menmehrhcit ohne Unterschied der Religion gewählt werden und zwei Gulden jährliches Sa ^Dem evangelischen Pfarrer ist nach seinem Begehren diese Stelle bei nächster Rechnung abz">" FM'die Unkosten haben sich die Parteien zu vergleichen; dieselben sind aus dem Gemeindcgul z" ^ Ac»"^ ,kein Vergleich zu Stande, so soll künftiges Jahr darüber abgesprochen werden. 5) Die cvangeltlgenossen werden crmahnt, bei Besetzung der kleinen Aemtchen auch taugliche katholische Gc>m>"berücksichtigen. Absch. 131, 8 27.