Sandgrafschaft Thurgau. 6SZ
Zürick
»us ^ ^krn sehen die Frage, ob ein katholischer Lchcnmann von einem ganz evangelischen Dorfe
Hintersäß angenommen werden müsse, als eine landsfricdliche an. Absch. 1l9, 8 21. sidlin ^ ^ abt-sanctgallische Gesandtschaft behauptet, daß der in Frage stehende Lehenhof keineswegs^ Bür einverleibt sei, da derselbe in den Malefizgerichtcn liege, das Dorf aber in die Ge--
ß^öre; ferner müsse nachgewiesen werden, daß Ennetcich eine Gemeinde sei und GemeinderechteHch einer Zürich und Bern weisen durch mehrere Schlüsse nach, daß Ennetcich die Eigcn-
H'inde habe, und tragen darauf an, daß jener Lehenmann anzuweisen sei, vor der Ge-
^i»,e. / Hintersitz anzuhalten, und daß dann dieselbe nach Leistung der Prästanden ihn annehmen^iich-sanctgallischc Gesandte nimmt daS Angehörte all i-eferenclum. Absch. 13t, § 21. »^ DbigeS Anskunftsmittel fand beim Abte keinen Eingang. Dessen Gesandter wiederholt nunHche„, aufgestellte Behauptung und dringt darauf, daß von dein Richter durch Briefe, Kund-
Die ^ andere Titel bewiesen werden müsse, daß Ennetcich eine Gemeinde sei und GemeinderechteZürich und Bern halten das Gcmcinderccht für schon bewiesen lind verlangen,^ p-iritz, ^ richterlich erhärtet werden müsse, dicß nicht anders als nach Anweisung des Landsfriedens^ geschehe. Absch. 146, 8 25. » 11133. (1756.) Abgeordnete von Ennetcich suchen
^atx, H°f Gemeinde sei, thcilS mit einem von dem Gerichte zu Bürgten ausgestellten
den z daß sie, wie andere Gemeinden, zu mehren und zu mindern habe und von allen ihren
^^Neden ^lsst beziehe, und bitten daher, sie in ihrem Rechte der Burgerannahmc und bei dem
Richte lchützen. Der Gesandte des AbtS erkennt diesen Beweis nicht an, da jenes Attestat von einembeib^^ welchem der Hof nicht stehe; die Leute müßten das Attestat vom Hüttenschwpler-
/ ^sicht ' welches dem Fürsten von St. Gallen gehöre. Die Gesandten von Zürich und Bern sind^dglich ^ Revers des ReichSvogtcS Contaminc und die von den Abgeordneten producicrlcn Beweise^ ^""eteich als Gemeinde zeugen, und sprechen den Wunsch aus, der Abt möchte sich zu einer^ daß entschließen. Absch. 159, 8 25. si 103«. (1757.) Der Gesandte deS AbtS ver-
Zürich ob Ennetcich eine Gemeinde sei, von dem Civilrichter entschieden werde. Die Gesandten
fix , ^ern halten das für unnöthig, weil die Beweise, daß cS eine Gemeinde sei, ganz klar^ ^dllrei, ^ möchte doch einmal ein Ausweg gefunden werden, um den Leuten die großen Kosten
^""der . . 173, 8 21. jj ><»37. (1763.) Die von Ennetcich bitten, man möchte sie doch bei ihren^ ^>saße,i " Dützen und auf den Lchcnhof keinen Lchcnmann einsetzen, bevor derselbe von ihrer Gemeindeworden sei. Während die fürstlichen Gesandten verlangen, daß, weil das Lehen in den//^^ßkuchte», die Ennetcichcr in den Gerichten von Bürgten stehen, diese das Gemcinderccht,/. d«S )ülai,dcr zu besitzen vermeinen, erst beweisen sollen, sind die Gelandtcn von Zürich der Ansicht,s^^enen namentlich durch den Spruchbricf von 1646 wegen deS Einzuggeldcs zwischen den
^ ^ie erst,/.^^"' ^ gemeinsamen Zehnten lind Wcidgang geiließeil, hinlänglich erwiesen
Ii, fürstlichen Gcsaildten, diesem Streite von geringem Belang einmal ein Ende zu machen
^9, 8 2l). » 103«. (1764.) Die von Enncteich suche» nochmals zu beweisen, daßWeis/ fürstlich sanctgallische Gesandte aber kann dieselben nicht als eine Gemeinde an-
vor eEnnctcichcrn 1728 dem Obervogt zu Bürgten zur Errichtung und Bc-d ^kmeindebrief vor, welchen derselbe ohne Abänderung nicht genehmigen wollte und deran» wieder zurückgezogen wurde. Absch. 242, 8 24. si 1031». (1765.) Die von Ennetcich