S92 Landgrafschaft Thurgau.
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hat der Seckelmcister, welcher jeweilen reformiert ist, vor dem Spitalmeister, welcher immer emden Vorrang, Die jetzt lebenden alternieren noch, so lange sie im Amte sind. 46) Alle unnöthigc» eRathSmahlzeiten sind abgeschafft. 17) In der Kirche dürfeil weder Katholiken noch Reformierte
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werden; bloS können darin etwa die Gemahlin oder ein Kind des fürstlichen ObervogtS bestattet ^daS nur so, daff dadurch der reformierte Gotteövienst nicht gestört wird; alle andern Leichen ßnd "der Kirche auf dem Kirchhof beizusetzen. 18) Ein neu erwählter Stadtammann hat daS erste ) < ^„Addidament" von vier Eimern Wein und einem Malter Hafer, welche für seinen Dienst gcordmt ^Rathe anzuhalten; die folgenden Jahre sind sie ihm ohne Anmeldung zu verabfolgen. — Dieter Berg ^zur Ratification, welche innerhalb eines Monatö erfolgen soll, in den Abschied genommen; »ach er'fication soll er dem Rathe zu Arbon zur Nachachtung zugestellt werden. Absch.'>04, 8 2k.
b. Kirchmseparation.
Art. 14128. (1761.) Die Katholiken hatten gegen den Tractat von 1752 ihren Priest^ ^den Reformierten gemeinsamen Kirche begraben. ES werden dagegen von Zürich und Bern an MBischof von Constanz Vorstellungen gemacht. Zugleich geben Abgeordnete der Reformierten ^öjs»^Absicht kund, eine Kirchenseparation vorzunehmen. Da sie aber dem katholischen Theil noch lu'" -^<r^davon gemacht haben und dessen Gesinnungen in Beziehung auf eine Separation nicht bekannt ü" ' -^>B^diese Abgeordneten angewiesen, ihren Plan vorerst den Katholischen zu eröffnen und mit den>elbe>darüber zu Rathe zu gehen. Absch. 210, 8 21.
o. Lippoldschwylen (Lipperschwyl).
Art. I«2N. (1751.) S. Art. 552-554.
p. Weinfelden. Kelkel""^
Art. ll753.) Der Rath und die Gemeinde von Weinfelden wünschen, daß ei»
vor seiner Wahl für seine Verwaltung Bürgschaft leisten solle, während der Verwalter B^rgs^ »,h^
Brüder, gestützt auf ein Syndicatsurtheil von 1737, daS von Lucern confirmiert wurde, glauben ^
zu sein. Die Gesandten von Zürich, Bern, Lucern, Zug und GlaruS nehme» all rvferoncluw.
dicatSurtheil nicht abzuändern sei. Die übrigen Gesandten lassen eS bei demselben und bei dessen ^
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von Lucern bewenden. Absch, 117, 8 32. Ittll (1754.) Rath und Burgerschaft stelle» '
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man möchte von denjenigen, die ein Amt antreten, Bürgschaft verlangen. Die Gebrüder ^
Andern bitten, man möchte sie bei jenem Syndicatsurtheil schützen. Zürich, Bern, ZugeS zweckmäßig, daß die Beamten beider Religionen bei ihrer Wahl Bürgschaft leisten. Luccr»/ ^lle»'
und Unterwalden lassen eS bei jenem Syndicatsurtheil und dessen Bestätigung durch Luccrn bewendedas Angehörte hinterbringen. Da ferner sich herausstellt, daß Beamte beider ReligionenSummen schuldig blieben, und daß die Katholischen seit ungefähr einem Jahr keinen Schlüsselsund zu dem Kirchcnkasten mehr haben, so wird gut befunden, die Schulden bis Martini von
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<1- Ennetetch (Ennetach). ^ He'
Art. 1«»2. (1753.) DaS Hofamt Wyl hatte auf seinem in dem Dorf Ennetctch a,ij
Fremden zu einem Lchenmann eingesetzt. Die Gemeinde verlangt, daß derselbe um den H^und die Prästanden zu zahlen habe. DaS Hofamt widersetzt sich und verlangt, daßsolle, daß eS eine Gemeinde sei, waS als Civilhandlung vor den Niedern Richter gehöre.