Landgrafschaft Thurgau. 6S1
^ande> Vergleich zwischen Zürich und Bern einerseits und dem Bischof von Constanz andrerseits zu6°pie ^ ^utzprotokolle sind auf dem RathhauS zu verwahren; dem fürstlichen Obcrvogt ist jedesmalder Stadtschreiber von den Parteien durch eine billige Gebühr dafür zu entschädigen,^rjch ^ Besetzung der GerichtSschrciberei im Egnach, welche die Reformierten ansprechen, empfehlenVischof, diese Stelle entweder dem Stadtschrcibcr zu übergeben oder sie unter beiden^He„ ^ ^Ücrnieren zu lassen, 3) Diejenigen, welche von Vogt, Ammann und Rath gebüßt worden sind,^üchof recurricren; findet dieser die Buße zu hoch, so kann er das Urtheil an den ersten Richter^ Einvf' ^ Gesundheitspässe und kaufmännischen Attestationcn sind vom Stadtschrcibcr zuschreiben;^eln derselben soll cS aber freistehen, dieselben beim fürstlichen Obcrvogt oder bei dem Stadtammann
5) Bei frezndcn Sätzen im Gerichte soll der Untervogt nach bisheriger Uebung Sitz und^ hat Einrichtung der Parität aber auch der Stadtschrcibcr eine Stimme haben. Der Untcr-
^ derstj^ den übrigen Räthen nach der Zeit seiner Erwählung. 6) In Betreff deö LäutenS
^ dag zu ^ Mittag- und Zwciläutcn nur zwei bis drei Vaterunser lang zu dauern habe; daß,^ ' der während des reformierten Gottesdienstes geläutet werden soll, daS Läuten in der Pfarrkirche
dierd auch nicht länger dauern soll, worauf dann mit den übrigen Glocken der Stadt forlge-
^ ^nn. Bricht aber das Hochgewittcr stark aus, so soll der katholische Pfarrer den reformiertenX ia Wetter läuten dürfe, damit selbiger den Gottesdienst abkürzen könne; dieser soll aber befugt
^ ^lvck ^""^uen fortzufahren, in welchem Falle vor Ende des reformierten Gottesdienstes nicht mit^ Thest " ^ Pfarrkirche geläutet werden darf. 7) Der Kirchhof soll so gethcilt werden, daß der katho-'°^üe'?,^ der Seite gegen daö Schloß von der Ecke des Thurms bis zum fünften Fenster geht; der re-^ilez. von da herum bis auf die andere Seite des Kirchhofs zu der Grenze des katholischen
„vei/s ^ gemeinsam gehaltene Platz soll eingeschlossen werden. Stirbt eine fremde
^t>e„ . " ^)tung", ^ jeder Theil dieselbe auf seinem Bezirk begraben; „fremde Bettler aber sollen^jügt ^ '^^chhof vcrstatct und keine mehr darauf gelegt werden". 8) In Beziehung auf das Kirchcngutjene 2000 Gulden Capital an ihren dcrmaligen Effecten aus gemeinem Stadtseckel/^ier,^ Katholischen zu eigener Verwaltung zugestellt werben"; diese sind aber, wie auch die
^ie>, >«' alle Ausgaben für ihre „Kirchcnnothwendigkciten" allein zu tragen; zur Deckung der
^ Katholischen 7V Gulden aus dem Siadtscckel bcigeschossen, 9) Stehen bei Urtheilcn in
^ ^»fess^" und Schuldsachcn die Stimmen in der Weise innc, daß auf beiden Seiten Richter
^ Kati ^ " soll der Stadtammann „daS Fühlen" haben; bilden aber bei innc stehenden Stim-
^'/Lehc,^^ " ^ Reformierten die andere Meinung, so hat daö Loos zu entscheiden, so wie
^^^U'ständuugcn", Hausverlcihungcn u.dgl. Vergünstigungen. 10) Die Stachcnmühlc soll inÜ^ellt und dann dem Stadtschrcibcr und dessen Erben gegen einen jährlichen ZinS von^ ^°üiigtxJahre von der Stadt veradmodiert werden. Derselbe hat sie in Ehren zu halten undv °^lz auf seine Kosten anzuschaffen. DaS Lehen des Bühlhofs soll, wenn cS vacant wird,»Ct/ Meistbietenden verliehen werden, 11) Dem Stadtschreiber wird gestattet, daS bisher
^ ^^Ügnet" bloö zu Laufpässen und Kleinigkeiten zu gebrauchen- 12) In Strafsachen zu Horn sollI^^Uern durchaus nach dem Inhalt des DießenhofertractatS verfahren. 13) Niemand soll an den
^ ^ahrn'^ ^^ündern oder bauen, er habe denn vom Rath und dem Fürsibijchof die Erlaubniß dazu,'"^kte dürfen keine anders als auf Approbation deö Fürstbischofs errichtet werden. 15) Künftig