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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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690 Landgrafschaft Thurgau.

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Ansuchen um Moderation des Abzugs wird derselbe auf 2400 Gulden gesetzt. Absch. 190, 8 66(1759.) Die katholischen Gesandten kommen unter einander überein, in der allgemeinen Sitzung ^

rung des Abzugs zu verwenden, welchen Baron von Ulm, Verburgerter von Lmcrn, für denHerrschaft Griescnberg zu bezahlen hat. Absch. 191, 8 17.

Ii. Salmsach.

Art. 102». (1750-1703.) S. Art. 471482.

I. Romanshorn.

Art. I«2^l. (1750-1757.) S. Art. 471482.

m. Roggwyl. «rstli-h s^

Art. I02S (1750.) Bürger der evangelischen Gemeinde Roggwyl, welche in der in den l>gallischen Landen gelegenen Gemeinde Heggenschwyl Güter haben, beschweren sich, daß sie angchnlll" ^an den Vau der Kirche daselbst zu contribuicren. Auf ein von dem fürstlich sanctgallischcn Staitz ^ ^gebcnes Memorial hin wird die Beschwerde dieser Roggwyler für unbegründet erfunden. Absch- ^ ^

ii. Arbon.

a. Streitigkeiten mit dem Obervogt und zwischen den Katholischen und den Reformierten. »gltj>^

Art. 1020. (1750.) Der Stadtrath zu Arbon hatte einige Klagen gegen denObervogt daselbst; ferner hatten die Reformierten und die Katholischen gegen einander Beschwerden, ^

derselben waren durch eine bischöflich constanzische Resolution vom 6. Juli 1750 beseitigt; z»übrigen Punkte wird eine Confercnz mit dem fürstlich constanzischen Deputierten, Hofrath C»l»veranstaltet, in welcher die Beschwerden und Wünsche derer von Arbon also formuliert werden. ^vogt solle dem Stadtschrcibcr von den Copicen auö den Satzprotokollen die Schrcibgebühr beza ^ ^.sl>wird gewünscht, daß der Fürstbischof sich wegen künftiger Besetzung der Gcrichtsschreiberci3) Derselbe solle daö zu« agg, atianlli in Bußen und Strafen, welche vom Rath zu Arbon ^

nicht über die Halste derselben ausdehnen, außer wenn die Strafe offenbar übermäßig wäre, >» ^der Recurs an den Bischof unbenommen ist. 4) Den Fremden zu Arbon soll freigestellt ^ Ai-tionen für ihre zu spedierenden Güter beim Obcrvogt oder bei»» Stadtammann zu nehmen- - ^1^,,beschwert sich, daßzu Ucbermehrung" der Untervogt dem Gericht zu Arbon beiwohnen sollRang nach den Waisenvögtcn anspricht. Beschwerden der verschiedenen Confessioncn: 1) Aetl^^wünschen, daß eine Moderation getroffen werde hinsichtlich dcS WcttcrläutenS, durch welchesgestört werde. 2) Sie halten eine vollständige Ausmarchung des Kirchhofs und ^

desselben für sehr dienlich. 3) Es möchte den Katholiken Maß und Ziel gesetzt werden injährlichen Ausgaben für die Kirche, damit die Interessen des KirchengutcS nicht mehr zu sehr inwerden; oder es könnten die 2000 Gulden wieder anS dem Stadtscckel genommen und b"'händigt werden, so daß dieselben dann aus diesen ihre Kirche besorgen. 4) Wo in Folj^ ^

Stadtammann in Civilsachen, z. B. wenn es sich um Verleihung eines LehcnS, ^uSlcihu»ö^^^xe^^

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^ravrammann in iz.ivlisacyen, z. -o- 'venu cv gcp um ncrieiyung eines Geyens, ,hjqe^

oder andere Vergünstigungen der Art handelt, das Dc'cisivvotum habeil kann, könnte das un'ch ^geführt werden. 5) Dem neuen Stadtschreiber, der ein kleinesSignet" zu haben wünscht, "w ^ ^ ^der Laufpässeund Kleinigkeiten" ein solches willfahrt werden. Der fürstlich constanzisch'-' ^ ^ zu 'alle diese Punkte all rvseronllum. Absch. 75, 8 23. 1027. (1752.) Auf der Jahrrech"^(den 12. August) kommt, nachdem Ausschüsse der Katholischen und der Reformierten von Arbo»